Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

  • Dann führt der Antrag zu einer Eintragung oder auch nicht, wie bisher. :D
    Den Blödsinn werd ich jedenfalls nicht beantstanden wenn's fehlt und passt.

  • Ich halte es schon für sehr eigentümlich, dass ausgerechnet jemand die Eintragungsfähigkeit prüfen soll, der in etlichen Fällen selbst im Fall erfolgter Eigenbeurkundung nicht in der Lage ist, einen mangelfreien Antrag einzureichen.


    Ja, verstehe ich auch nicht, dass ausgerechnet diejenigen, die von nichts eine Ahnung haben - Notare - dafür zuständig sein sollen, Anträge zu prüfen. Es wäre viel besser, wenn alles wie Früher Als Alles Besser War (tm) wäre, und alle Beteiligten die Anträge beim Ratsschreiber vortragen. Wie in Baden, wo ja alles super war! Aber vermutlich haben die Notare solange gebettelt, bis der Gesetzgeber nicht mehr nein sagen konnte. :wall:

    Merke: Wer Respekt für sich verlangt, sollte ihn auch anderen entgegenbringen. Ich stelle mich auch nicht mit jeder unsinnigen Zwischenverfügung - die gibt es auch - hin und beschimpfe pauschal die Justiz.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich muss jetzt einfach mal nachfragen. Eigentlich hoffte ich, dass etwas dazu geschrieben wird.
    Wie sieht es aus, wenn der Prüfvermerk durch den Notar nicht gefertigt wird?   

    Das Grundbuchamt/Registergericht kann jedenfalls KEINEN Prüfvermerk verlangen. Wenn der Notar die Urkunde mit seiner UB einreicht, hat es davon auszugehen, dass er geprüft hat.
    Anders könnte es bei der Geschäftsprüfung des Notars sein. Aber hier wird man abwarten, ob ein Vermerk gefordert wird, denn im Gesetz vorgeschrieben ist er ja NICHT.

  • Wer bitte hat denn so eine Gesetzesänderung angestoßen?

    Das Justizministerium.

    Doch, wirklich.

    Naja, tom, wir wissen warum und der Grund war nicht eine Arbeitserleichterung fürs Register und Grundbuchamt. Daher kann man aus deren Sicht die Sache wirklich "vergessen".

  • Ich halte es schon für sehr eigentümlich, dass ausgerechnet jemand die Eintragungsfähigkeit prüfen soll, der in etlichen Fällen selbst im Fall erfolgter Eigenbeurkundung nicht in der Lage ist, einen mangelfreien Antrag einzureichen.


    Ja, verstehe ich auch nicht, dass ausgerechnet diejenigen, die von nichts eine Ahnung haben - Notare - dafür zuständig sein sollen, Anträge zu prüfen. Es wäre viel besser, wenn alles wie Früher Als Alles Besser War (tm) wäre, und alle Beteiligten die Anträge beim Ratsschreiber vortragen. Wie in Baden, wo ja alles super war! Aber vermutlich haben die Notare solange gebettelt, bis der Gesetzgeber nicht mehr nein sagen konnte. :wall:

    Merke: Wer Respekt für sich verlangt, sollte ihn auch anderen entgegenbringen. Ich stelle mich auch nicht mit jeder unsinnigen Zwischenverfügung - die gibt es auch - hin und beschimpfe pauschal die Justiz.

    Man kann mir vielleicht manches vorwerfen, aber bestimmt nicht, dass ich meine "Wohltaten" nicht gleichmäßig auf alle Berufsgruppen verteilen würde (einschließlich der Leute in der Verwaltung und im Ministerium, die ihren gelernten Beruf ja nicht ausüben, so dass man insoweit auch nicht von einer "Berufsgruppe" sprechen kann). Und sind wir doch einmal ehrlich: Wenn es keine nicht eintragungsfähigen Anträge (und keine unbegründeten grundbuchamtlichen Beanstandungen) gäbe, könnte man das Grundbuchforum im Wesentlichen schließen

    In der Sache sind wir uns wohl einig darüber, dass die Gesetzesänderung völlig sinnfrei ist und nur von in grundbuchrechtlicher Sicht völlig Ahnungslosen initiiert worden sein kann (was hat eigentlich der Verband im Vorfeld dazu geäußert?). Und in der Tat: Was sollte durch diese Gesetzesänderung jetzt besser funktionieren als vorher? Die abschließende Prüfung bleibt ohnehin beim Grundbuchamt.

  • ... was hat eigentlich der Verband im Vorfeld dazu geäußert?


    Soweit ich weiß, überhaupt nichts. Die Verbände werden üblicherweise nur vor Beginn des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens gehört. Hier kam aber die entsprechende Anregung erst während des laufenden Verfahrens vom Bundesrat.

  • Wat nen Quatsch, prüft der Notar denn nicht schon dadurch, dass er überhaupt den Eintragungsantrag stellt, die Eintragungsfähigkeit aus seiner Sicht auch ohne diese Bescheinigung? Ich stelle doch keinen Antrag, wenn ich die Eintragung nicht durchführbar ist.

  • Wat nen Quatsch, prüft der Notar denn nicht schon dadurch, dass er überhaupt den Eintragungsantrag stellt, die Eintragungsfähigkeit aus seiner Sicht auch ohne diese Bescheinigung? Ich stelle doch keinen Antrag, wenn ich die Eintragung nicht durchführbar ist.

    Hier geht um Anträge, bei denen normalerweise kein Notar mitwirkt bzw. mitwirken muss (z.B. Löschung Grundschuld). Bisher beglaubigte der Notar nur eine Unterschrift. Eine Vorprüfung musste nicht erfolgen. Künftig schon.

  • Selbst das ist Unfug, ich doch dem Grundbuchamt auch als Bote keine unterschriftsbeglaubigte Urkunde vor, wenn sie keinen eintragungsfähigen Inhalt hat.

  • Also ich weiß von einem Notar, der nicht vollzugsreife Anträge trotz Warnung seiner Angestellten vorlegt. Motto: Vielleicht merkt es beim GBA ja keiner, versuchen wir es erst einmal. So kann man sich seine Ruf auch ruinieren...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also ich weiß von einem Notar, der nicht vollzugsreife Anträge trotz Warnung seiner Angestellten vorlegt. Motto: Vielleicht merkt es beim GBA ja keiner, versuchen wir es erst einmal. So kann man sich seine Ruf auch ruinieren...

    Beim ersten mal höflicher Anruf. Beim zweiten mal zurückweisung. beim dritten mal mitteilung an die Notarkammer. Fertig.

  • Selbst das ist Unfug, ich doch dem Grundbuchamt auch als Bote keine unterschriftsbeglaubigte Urkunde vor, wenn sie keinen eintragungsfähigen Inhalt hat.

    Wenn der Notar nur beglaubigt, gibt er dem Verein (oder dem Bausparer der *** Bausparkasse in H*****, der mit dem Löschungsantrag vorbeikommt) nach Beglaubigung die Sache wieder mit und gut ist. Dem Grundbuchamt Sachen vorbeibringen oder mit der Post schicken kann auch ein Nicht-Notar, und mit dem elektronischen Rechtsverkehr ist das alles nicht recht kompatibel.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei unserem AG stellt der Notar regerlmäßig den Löschungsantrag oder übermittelt ihn als Bote an das Grundbuchamt; ein anderes Verfahren ist mir fremd

  • Muss der Notar/die Notarin jetzt bei Antragstellung mittels eines gesiegelten Prüfvermerks bescheinigen, dass er seiner Prüfungspflicht nach § 15 Abs. 3 GBO nachgekommen ist? oder haben wir bei Einreichung von Urkunden gem. § 8 BeurkG i.V.m. § 17 BeurkG davon auszugehen, dass eine entsprechende Prüfung erfolgt ist? Sollte ersteres der Fall sein, werden wir in näherer Zukunft eine Masse von Zwischenverfügungen zu fertigen haben....:gruebel:

  • ...., werden wir in näherer Zukunft eine Masse von Zwischenverfügungen zu fertigen haben....:gruebel:

    Einen Teufel und so einen Grampf beanstanden:mad:

    Nix da Aktenvermerk in die Zwischenablage kopieren:

    Var1:
    Prüfvermerk Notar fehlt!
    Hier unschädlich da ohnehin einzutragen.

    Var2:
    Prüfvermerk Notar fehlt!
    Hier unschädlich da ohnehin Zwischenverfügung wg. Eintragungshindernis ergeht!

    Blödfug!

  • Selbst das ist Unfug, ich doch dem Grundbuchamt auch als Bote keine unterschriftsbeglaubigte Urkunde vor, wenn sie keinen eintragungsfähigen Inhalt hat.

    Wenn der Notar nur beglaubigt, gibt er dem Verein (oder dem Bausparer der *** Bausparkasse in H*****, der mit dem Löschungsantrag vorbeikommt) nach Beglaubigung die Sache wieder mit und gut ist. Dem Grundbuchamt Sachen vorbeibringen oder mit der Post schicken kann auch ein Nicht-Notar, und mit dem elektronischen Rechtsverkehr ist das alles nicht recht kompatibel.

    Das Übersenden an das GBA löst im Übrigen auch eine Vollzugsgebühr (Übermittlung einer Fremdurkunde) aus. Hinzu kommen noch die Vollzugsgebühren für die elektronische Versendung an das GBA und die Dokumentenpauschale.

    Deshalb haben -zumindest bei uns- die Antragsteller die Unterlagen dem GBA selbst übersandt. Eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit solcher Anträge (es fehlt bei der Sparkasse neben der Unterschrift das Dienstsiegel, der Grundschuldbrief ist in Verlust geraten, die Vertretungsbescheinigung der Bank fehlt, ...) erfolgte bisher nicht. Künftig aber wohl.

  • Also unabhängig mal davon, dass ich den Sinn der ganzen Sache nicht verstehe (hier bin ich vollblond und findet noch nicht einmal ansatzweise eine dunkelblonde Strähne) ....

    mal zur rein praktischen Umsetzung:

    Beispiel:
    Ich habe eine Löschungsbewilligung einer Bank vorliegen. Mandant kommt und unterzeichnet den Löschungsantrag (hier entworfen). Wo pappe ich nun diesen Prüfungsvermerk hin (auf den Löschungsantrag? oder zusätzlich an die Löschungsbewilligung? oder an beide Unterlagen?)

    Sorry, ich schnall es einfach nicht. :nixweiss: :confused:

    PS: Ich würde gerne mal die Herrschaften kennen lernen, die das verzapft haben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!