Anspruch auf Kostenrechnung durch Beklagten?

  • Hallo,

    in einem Rechtsstreit erfolgt eine Kostenquotelung. Der Gerichtskostenvorschuss des Klägers wird teilweise - da Kläger und Beklagter gemäß §§ 22, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 GKG insoweit als Gesamtschuldner haften - auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet. Insoweit hat der Kläger einen Ausgleichsanspruch gegen diesen, der im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt wird. Der Beklagte hat keine Kostenrechnung erhalten, hält aber den Kostenansatz und damit den verrechneten Betrag für falsch.

    Hat der Beklagte einen Anspruch auf eine Abschrift der Kostenrechnung? In der Kostenverfügung habe ich nichts gefunden, auch nicht in der Kommentierung zu § 24 KostVfG. Zwar ist der Beklagte nach hM im Verfahren gemäß § 66 GKG nicht erinnerungsbefugt (BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - XI ZB 12/12, juris), kann aber die Unrichtigkeit der Kostenrechnung ja inzident im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss rügen.

    Wie seht ihr das?

    Danke & Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Hallo,

    in einem Rechtsstreit erfolgt eine Kostenquotelung. Der Gerichtskostenvorschuss des Klägers wird teilweise - da Kläger und Beklagter gemäß §§ 22, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 GKG insoweit als Gesamtschuldner haften - auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet. Insoweit hat der Kläger einen Ausgleichsanspruch gegen diesen, der im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt wird. Der Beklagte hat keine Kostenrechnung erhalten, hält aber den Kostenansatz und damit den verrechneten Betrag für falsch.

    Hat der Beklagte einen Anspruch auf eine Abschrift der Kostenrechnung? In der Kostenverfügung habe ich nichts gefunden, auch nicht in der Kommentierung zu § 24 KostVfG. Zwar ist der Beklagte nach hM im Verfahren gemäß § 66 GKG nicht erinnerungsbefugt (BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - XI ZB 12/12, juris), kann aber die Unrichtigkeit der Kostenrechnung ja inzident im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss rügen.

    Wie seht ihr das?

    Danke & Gruß
    DD

    Wird deine Frage ggf. in diesem Thread schon mitbehandelt?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Da Rechtspfleger, zumindest in Hessen, nicht über den Ansatz bzw. die Höhe, Verrechnung, etc. von Gerichtskosten entscheiden, sondern insoweit lediglich eins zu eins die Angaben des Kostenbeamten mit in den KFB übernehmen, ist m. E. (und soweit ich weiß auch laut Kommentierung) gerade kein Rechtsmittel gegen den KFB möglich (soweit die Korrektheit von angesetzten Gerichtskosten, etc. bemängelt wird) bzw. dieses v. A. w. auszulegen als ein solches gegen die Gerichtskostenrechnung des Kostenbeamten. Dies rein vorsorglich zur Klarstellung, weil es offenbar im Rahmen der Fragestellung nicht bereits vorausgesetzt wird.

  • Danke, aber leider nein.

    Da Rechtspfleger, zumindest in Hessen, nicht über den Ansatz bzw. die Höhe, Verrechnung, etc. von Gerichtskosten entscheiden, sondern insoweit lediglich eins zu eins die Angaben des Kostenbeamten mit in den KFB übernehmen, ist m. E. (und soweit ich weiß auch laut Kommentierung) gerade kein Rechtsmittel gegen den KFB möglich (soweit die Korrektheit von angesetzten Gerichtskosten, etc. bemängelt wird) bzw. dieses v. A. w. auszulegen als ein solches gegen die Gerichtskostenrechnung des Kostenbeamten. Dies rein vorsorglich zur Klarstellung, weil es offenbar im Rahmen der Fragestellung nicht bereits vorausgesetzt wird.

    Das habe ich in der Kommentierung anders gelesen (habe diese jetzt aber nicht zur Hand, da ich zu Hause bin und kann deshalb keine Fundstelle anbieten).

    Gegen die Kostenrechnung erinnerungsbefugt ist der nicht in Anspruch genommene Kostenschuldner ja gerade nicht (siehe meine im ersten Beitrag zitierte BGH-Entscheidung). Würde man ihm auch die Beschwerdeberechtigung gegen den KFB nehmen wäre ihm sämtlicher Rechtsschutz gegen einen falschen Gerichtskostenansatz versperrt.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Auch bei uns wird der Gerichtskostenansatz und die Verrechnung der Vorschüsse im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft. Selbst wenn ich meinen würde, dass der Gerichtskostenansatz/die Verrechnung der Vorschüsse falsch wäre, könnte ich sie nicht ändern. Denn für die Erstellung der Gerichtskostenrechnung ist allein der Kostenbeamte zuständig, dem gegenüber ich nicht weisungsbefugt bin.

    Wir bitten daher bei entsprechenden Beschwerden regelmäßig, Rechtsmittel gegen die KR einzulegen, und berichtigen bei Erfolg dann im Einverständnis mit allen Parteien den KFB entsprechend (auch wenn das wohl kein Fall von § 319 ZPO ist und daher eigentlich nicht korrekt). Dies hat bislang auch regelmäßig ohne Probleme geklappt. Eine Prüfung ob die Partei überhaupt hinsichtlich der KR Rechtsmittelberechtigt war, haben bisher weder die Kostenbeamten noch ggf. später die Richter thematisiert.

    Nachdem mir allerdings die Entscheidung des BGHs bekannt geworden ist, mache ich es immer so, dass ich bei der Anhörung zum KFA gleich eine Abschrift der Gerichtskostenrechnung mitschicke - ich höre also auch bei einem Antrag nur auf Ausgleichung der Gerichtskosten an. Ich kann nicht erkennen, weshalb die Übersendung der Gerichtskostenrechnung nicht zulässig sein sollte, ich muss den Gegner doch zur Grundlage meiner Festsetzung anhören können. Oder habe ich die Frage falsch verstanden?

    Dann kann jedenfalls der Gegner schon vor Erlass des KFB mit dem Kostenbeamten diskutieren, ob die KR richtig ist oder nicht, so dass es hoffentlich zu einem Rechtsmittel gegen den KFB gar nicht kommt. Die Prüfung der Gerichtskostenrechnung muss ja dann auch nicht unbedingt im Rechtsmittelwege passieren, meist wird nur geschrieben "Die KR ist falsch, weil ... " und der Kostenbeamte sagt "nee, das ist schon richtig, weil ... " oder "hast ja recht, ich hab die KR mal geändert und das zuviel Verrechnete an den Einzahler zurückgezahlt" und alle sind glücklich.

  • :daumenrau

  • Zitat

    Nachdem mir allerdings die Entscheidung des BGHs bekannt geworden ist, mache ich es immer so, dass ich bei der Anhörung zum KFA gleich eine Abschrift der Gerichtskostenrechnung mitschicke - ich höre also auch bei einem Antrag nur auf Ausgleichung der Gerichtskosten an. Ich kann nicht erkennen, weshalb die Übersendung der Gerichtskostenrechnung nicht zulässig sein sollte, ich muss den Gegner doch zur Grundlage meiner Festsetzung anhören können. Oder habe ich die Frage falsch verstanden?

    Ich betrachte die Frage aus Anwaltssicht. Habe jetzt auch erst einmal um Übersendung der Kostenrechnung gebeten und warte der Dinge, die da kommen.

    Das Problem ist halt: Nach BGH hat die Partei kein Erinnerungsrecht gegen die Kostenrechnung, d.h. ich muss davon ausgehen, dass die Gerichte das auch so handhaben. Da im Erinnerungsverfahren auch eine Gebühr Nr. 3500 VV-RVG entsteht, die der Mandant nicht einmal von der Gegenseite erstattet verlangen kann (§ 66 Abs. 8 S. 2 GKG) kann man dem Mandanten angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung kaum dazu raten, Erinnerung gegen die Kostenrechnung einzulegen.

    Im Übrigen stellt sich ein Folgeproblem: Das Erinnerungsverfahren wird wohl kaum innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden können (in meinem Fall ist die Zeitspanne sogar noch kürzer, da ich erst die Kostenrechnung anfordern muss), sodass ich zumindest fristwahrend sofortige Beschwerde einlegen muss. Darauf, dass der KFB nach Rechtskraft gemäß § 319 ZPO berichtigt wird kann man sich unter dem Gesichtspunkt der "anwaltlichen Vorsicht" nicht verlassen, gerade da - wie du selbst zugibst - diese Vorgehensweise eigentlich falsch ist.

    Aus diesem Grund bleibt sinnvollerweise nur die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. Wie das intern mit der Gerichtskostenrechnung gehandhabt wird (der Kostenbeamte kann ja zB jederzeit die Kostenrechnung amtswegig berichtigen, vgl. § 28 Abs. 2 KostVfg) braucht mich nicht zu interessieren. Im Übrigen kann der in Anspruch genommene Gerichtskostenschuldner den verrechneten Gerichtskostenbetrag auch nicht von der Gegenseite ersetzt verlangen, wenn er im Wege der Erinnerung gegen die Kostenrechnung hätte vorgehen können, weil diese falsch ist. Auch das ist im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu berücksichtigen (Fundstelle liefere ich nach, wenn es interessiert).

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Im Übrigen kann der in Anspruch genommene Gerichtskostenschuldner den verrechneten Gerichtskostenbetrag auch nicht von der Gegenseite ersetzt verlangen, wenn er im Wege der Erinnerung gegen die Kostenrechnung hätte vorgehen können, weil diese falsch ist. Auch das ist im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu berücksichtigen (Fundstelle liefere ich nach, wenn es interessiert).

    Gruß
    DD

    Wie versprochen die Fundstelle: BGH NJW 2013, 2824

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • ...

    Hat der Beklagte einen Anspruch auf eine Abschrift der Kostenrechnung? ...

    Klar, Art. 103 GG bzw. Anspruch auf faires Verfahren. Die Parteien müssen sich zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt, hier die GK, deren Inhalt, erfolgte Zahlungen, Verrechnungen etc. äußern können und folglich hiervon erstmal informiert werden. Spätestens mit dem Beschluss muss die GKR übersandt werden (vom Rpfl.).

    Beschwerde und Verstoß rügen.

    Die Frage, ob du eine GKR gegen Gebühr anfordern kannst, stellt sich damit nicht. Das Gericht muss übersenden, sonst darf es nicht entscheiden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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