Zwangsgeldverfahren

  • In einer HRB Akte ist der Geschäftsführer verpflichtet, ein bestimmtes Dokument zum Handelsregister einzureichen. Ich habe bereits zwei Zwangsgelder festgesetzt, die teilweise gezahlt wurden. Eine Beschwerde des Beteiligten wurde vom OLG zurückgewiesen. Zuletzt hat der Gerichtsvollzieher mitgeteilt, dass er den Schuldner nie antreffen kann. Daraufhin habe ich ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht. Jetzt, nach Ablauf der Monatsfrist, reicht er mir per Fax ein Attest ein, dass er krank geschrieben wäre. Zum einen fehlt auf dem Attest der Name des Patienten, zum anderen frage ich mich, ob eine Krankschreibung immer ein Grund ist, dass man seine Registerpflichten nicht erfüllen kann.

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Ein Attest ohne Namen des Patienten ist an sich völlig wertlos. Du könntest also das Zwangsgeldverfahren fortsetzen und dem Beteiligten mitteilen, dass sein Attest kein Nachweis dafür darstellt, dass er seiner Verpflichtung nicht nachkommen kann.
    Du kannst aber auch trotzdem das Fax als Einspruch nach § 398 Abs. 1 FamFG werten und den Beteiligten zur Anhörung laden. Sofern er erscheint, kann er das fehlende Dokument gleich mitbringen. Erscheint er nicht, kannst Du nach Aktenlage entscheiden und das Zwangsgeldverfahren fortsetzen. Auch wenn der "Einspruch" nicht innerhalb der Monatsfrist eingegangen ist, kannst du den Beteiligten laden. Zum einen nach § 32 FamFG und zum anderen liegt dir mit dem Fax der Einspruch bereits vor, wenn du das nächste Zwangsgeld festsetzen und ein weiteres androhen würdest.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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