Kombinierte Betreuungs- bzw. Nachlassfrage hinsichtlich Genehmigung

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt:
    Betroffener steht unter Betreuung und ist nachgewiesenermaßen geschäftsunfähig. Ihm ist eine Erbschaft angefallen, die offensichtlich überschuldet ist. In der Betreuungsabteilung bekommt die Betreuerin vom Rechtspfleger den Rat, zunächst einen Antrag auf Genehmigung der Ausschlagung in der Betreuungsakte zu stellen, was sie auch macht. Dieses würde die Fristen hemmen. Das Nachlassgericht bleibt aber uninformiert. Jetzt dauert die Sache an und die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB ist mittlerweile weit überschritten.

    Ist die Frist in dieser Konstellation wirklich auch schon gehemmt oder hätte nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist zumindest dem Nachlassgericht Mitteilung gemacht werden müssen??

  • Die Vorgenehmigung ist (theoretisch) der korrekte Weg, kommt aber in der Praxis extrem selten vor. Während des Genehmigungsverfahrens wird die Frist gehemmt, aber es wäre schon sinnvoll, wenn das Nachlassgericht über den Genehmigungsantrag - und die Fristhemmung - informiert wäre.

  • Die Vorgenehmigung ist (theoretisch) der korrekte Weg, kommt aber in der Praxis extrem selten vor. Während des Genehmigungsverfahrens wird die Frist gehemmt, aber es wäre schon sinnvoll, wenn das Nachlassgericht über den Genehmigungsantrag - und die Fristhemmung - informiert wäre.

    Hallo,
    vielen Dank zunächst für die Antwort! Was mir so ein bisschen Kopfzerbrechen bereitet ist die Frage, wie denn ohne Rückmeldung an das Nachlassgericht von dem sinnfällige Auskünfte zum Nachlassvorgang gegeben werden können. Nehmen wir mal an, ein Gläubiger stellt die Frage nach einer Ausschlagung. Wenn dort keine Kenntnis besteht, beauskunftet man von Seiten des Nachlassgerichts bei Anfragen immer definitiv falsch!? Oder nicht?

  • Die Auskunft "hat nicht ausgeschlagen" ist ja nicht falsch. Nur die Annahme, dass die Frist bereits abgelaufen sei, trifft nicht zu. Das kann ja auch vorkommen, wenn der potentielle Erbe die Information nicht erhalten hat.

    Am Ende ist eine solche "Falschauskunft" nur lästig, aber nicht schädlich.

  • Da es alle möglichen Gründe dafür geben kann, dass die Frist eben nicht abgelaufen ist (es muß ja nur ein privatschriftliches Testament des Erblassers mit Erbeinsetzung in irgendeiner Schublade auftauchen -> § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB), würde ich mich nie unverbindlich dazu äußern, ob abgelaufen ist oder nicht. Im Erbscheinsverfahren kann man dann - nach Anhörung - entscheiden, was nun Sache ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Vorgenehmigung ist (theoretisch) der korrekte Weg, kommt aber in der Praxis extrem selten vor. Während des Genehmigungsverfahrens wird die Frist gehemmt, aber es wäre schon sinnvoll, wenn das Nachlassgericht über den Genehmigungsantrag - und die Fristhemmung - informiert wäre.

    Hallo,
    vielen Dank zunächst für die Antwort! Was mir so ein bisschen Kopfzerbrechen bereitet ist die Frage, wie denn ohne Rückmeldung an das Nachlassgericht von dem sinnfällige Auskünfte zum Nachlassvorgang gegeben werden können. Nehmen wir mal an, ein Gläubiger stellt die Frage nach einer Ausschlagung. Wenn dort keine Kenntnis besteht, beauskunftet man von Seiten des Nachlassgerichts bei Anfragen immer definitiv falsch!? Oder nicht?

    Antwort des Nachlassgerichts: Ausschlagungserklärungen liegen hier nicht vor.

  • Ich bezweifle, dass die Ausschlagungsfrist bereits mit der Einleitung des Vorgenehmigungsverfahrens (ohne erklärte Erbausschlagung) gehemmt wird.

    Vgl. hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post662827

    und dort insbesondere #13.


    Nach deinem Beitrag 17 im verlinkten Thread soll es jedoch genügen, dass die Ausschlagungserklärung beim Amtsgericht als solchem eingeht, egal in welcher Abteilung.

    Dann würde sich die Fristproblematik im hier nachgefragten Fall wohl nicht stellen.


  • Ich hatte es so verstanden, dass noch gar nicht ausgeschlagen ist (sondern das Vorgenehmigungsverfahren läuft).
    Von daher teile ich eher cromwells Auffassung.

    Man könnte noch an eine Anfechtung wegen Rechtsirrtums (laut SV ausgelöst durch das Betreuungsgericht) denken.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Habe leider übersehen, dass im Sachverhalt offenbar noch gar keine Ausschlagung eingegangen ist, Entschuldigung für eventuelle Verwirrung.

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