Auskunftspflicht gegenüber Erben

  • Guten Tag,

    welche Auskunftspflicht hat ein Nachlassverwalter gegenüber den vermeintlichen Erben? (Erbschein ist noch nicht ergangen)

    Mich hat ein Ahnenforscher angeschrieben und möchte nun die Urkunden aus dem Nachlass haben. Die Verwandschaft hat er über ein Stammbaum und Urkunden in direkter Linie nachgewiesen. Der Nachlass betrifft jedoch Verwandte aus der 3. Ordnung.

    Und ist der vermeintliche Erbe Auskunftsberechtigt über die Höhe des Nachlasses ohne und mit Erbschein?

    Vielen Dank für Eure Antworten.

    Reger

  • Mich hat ein Ahnenforscher angeschrieben und möchte nun die Urkunden aus dem Nachlass haben. Die Verwandschaft hat er über ein Stammbaum und Urkunden in direkter Linie nachgewiesen.

    Der "Ahnenforscher" ist vermutlich ein gewerbsmäßiger Erbenermittler. Die Tatsache, dass er Urkunden aus dem Nachlass haben möchte ist eher ein Indiz dafür, dass er die Verwandtschaft (noch) nicht nachweisen kann. Oder hat er eine Vollmacht, von jemandem, der glaubhaft machen kann, dass er in der richtigen Erbordnung mit dem Erblasser verwandt ist?

  • Er wäre selber Erbe und konnte dies anhand des Stammbaumes nachweisen. Die vollständigen Urkunden hat er jedoch nicht, da er nur seinen Ast des Baumes mit Urkunden nachweisen kann. Die Urkunden aus dem Ast des Erblassers hat er nicht.

  • Ein selbstgemalter Stammbaum beweist zunächst mal gar nichts.

    Wenn aber mit Urkunden nachgewiesen ist, wer die Großeltern des Erblassers sind und der Mann mit Urkunden nachweisen kann, dass er ein Abkömmling eines Großelternteils oder -paars ist und dass die Personen zwischen ihm und den Großeltern weggefallen sind und klar ist, dass gesetzliche Erben in der 3. Ordnung zu Erben berufen sind, dann ist er (Mit-)Erbe und hat auf jeden Fall ein Recht auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach § 2027 BGB. Die Auskunft, ob der Nachlass verschuldet ist, braucht er insbesondere, um zu entscheiden, ob er ausschlagen oder annehmen will.

    Ob er auch einen Anspruch hat, dass der Nachlasspfleger ihm Auskunft über die anderen Zweige der Familie gibt? Ich sehe jedenfalls keinen Grund, dem einzelnen Erben zu verheimlichen, wer die anderen Miterben sind. Dies kann er schließlich auch per Einsichtnahme in die Gerichtsakte erfahren. Einen Anspruch, dass der Nachlasspfleger ihm Urkunden herausgibt, sehe ich nicht (es sei denn, er ist Alleinerbe).

  • Zu diesem Thema habe ich auch eine Frage an die vielen erfahrenen Forumsteilnehmer. Diese bezieht sich jedoch auf die Auskunftspflicht des Nachlasspflegers gegenüber vermeintlichen Erben. Über die Suchfunktion habe ich hier nichts Passendes finden können. Falls die Thematik schon diskutiert wurde, bitte ich um kurzen Hinweis.

    Ich bearbeite einen Fall, in dem ein Testament vorhanden war, wobei der Bedachte das Erbe ausgeschlagen hat. Nun hat das Nachlassgericht, die Schwester der Erblasserin darüber informiert, dass Sie nun als gesetzliche Erbin in Betracht kommt. Meine Frage ist nun, inwiefern ich ihr als Nachlasspfleger zur Auskunft verpflichtet bin. Aus §2027 BGB ergibt sich m.E. nach nur Auskunft an die Erben, die sich auch als solche legitimieren können. Selbiges denke ich gilt für §1890 BGB wobei dies erst nach Beendigung der Pflegschaft zur Anwendung kommt.

    Nach Gesprächen mit Kollegen stellte ich fest, dass die Meinungen sehr stark divergieren. Von Aufklärung bis ins Detail und Übersendung eines sehr aussagekräftigen Nachlassverzeichnisses, bis zur Ansicht, dass sich Erben zunächst durch einen Erbschein ausweisen sollen, bevor es Informationen gibt.

    In Jochum/Pohl 5. Aufl. und Schulz 2. Aufl. habe ich eine passende Antwort für diese Situation noch nicht gefunden. Für Informationen zu euren Verfahrensweisen bzw. zu etwaigen Gesetzen/Rspr./Kommentaren danke ich im Voraus.

  • Ich kenne ich keine Vorschrift, die es mir verbietet, den Nächstberufenen Auskunft zu erteilen, also erteile ich Auskunft. Ob ich dazu verpflichtet bin, kann mir dann egal sein.

    Wie soll denn die Schwester ohne die Auskunft des Nachlasspflegers (der den Nachlass am Besten kennt) entscheiden, ob sie ebenfalls ausschlagen soll?

    Es ist doch völliger Wahnsinn, den Leuten zu sagen, sie mögen einen Erbschein beantragen, um dann die Auskunft zu bekommen, dass sie besser keinen beantragt hätten.

  • Ich kenne ich keine Vorschrift, die es mir verbietet, den Nächstberufenen Auskunft zu erteilen, also erteile ich Auskunft. Ob ich dazu verpflichtet bin, kann mir dann egal sein.

    Wie soll denn die Schwester ohne die Auskunft des Nachlasspflegers (der den Nachlass am Besten kennt) entscheiden, ob sie ebenfalls ausschlagen soll?


    Das ist allerdings der Alltag für die Erben in vielen Nachlassverfahren (ohne Nachlasspfleger), insbesondere wenn kein Kontakt zum Erblasser bestand.

  • Ich kenne ich keine Vorschrift, die es mir verbietet, den Nächstberufenen Auskunft zu erteilen, also erteile ich Auskunft. Ob ich dazu verpflichtet bin, kann mir dann egal sein.

    Wie soll denn die Schwester ohne die Auskunft des Nachlasspflegers (der den Nachlass am Besten kennt) entscheiden, ob sie ebenfalls ausschlagen soll?


    Das ist allerdings der Alltag für die Erben in vielen Nachlassverfahren (ohne Nachlasspfleger), insbesondere wenn kein Kontakt zum Erblasser bestand.

    Das ist auch schon eine fast philosophische Frage, die mich immer wieder beschftigt.

    Die ersten gesetzlichen Erben bekommen die Mitteilung, sie sind Erben und haben sechs Wochen Zeit auszuschlagen. Informationen bekommen sie ohne Erbschein nicht. Im Laufe des Verfahrens wird ein Nachlasspfleger eingesetzt und weitere Erben ermittelt, die rufen einfach beim Nachlasspfleger an und entscheiden dann, finde mich bitte erst wenn du alles Geld auf einem Konto hast oder schlagen beruhigt aus, weil sie genau wissen das nichts da ist. Könnte man ja irgenwie als unfair bezeichnen. Aber mich beruhigt mein Grundsatz: Kümmert Euch um Eure FAmilie, dann muss Euch nicht der Erbenermittler finden.

    Noch besser haben es unter Betreuung stehende Erben, der Betreuer schlägt erst mal aus, dann geht das Genehmigungsverfahren los und wenn was übrig bleibt wird die Ausschlagung versagt. Ist doch irgendwie schick für einen Betreuten.

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