Zustellung Irland

  • Hallo,
    ist die Zustellung eines Anordnungsordnungsbeschlusses per (internationalem) Einschreiben gegen Rückschein an Schuldner in Irland ordnungsgemäß?
    Nach meinen bisherigen Erkenntnissen ist dies möglich, es muss jedoch eine Belehrung über ein Annahmeverweigerungsrecht (Artikel 8 EuZVO) beigefügt sein, muss dies dann in englischer Sprache sein, da der Anordnungsbeschluss lediglich auf deutsch ist?

    Viele Grüße

    Jotto

  • Da gilt insgesamt die EuZVO, frage doch mal bei deiner ZRHO-Stelle. Und nach welcher Vorschrift wurde konkret zugestellt, da gibt es mehrere Möglichkeiten?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Nach meinen bisherigen Erkenntnissen ist dies möglich, es muss jedoch eine Belehrung über ein Annahmeverweigerungsrecht (Artikel 8 EuZVO) beigefügt sein, muss dies dann in englischer Sprache sein, da der Anordnungsbeschluss lediglich auf deutsch ist?


    Es kann doch gar nicht anders sein, als dass die Belehrung in der Sprache des Empfangsmitgliedstaates erfolgen muss. Die Belehrungen gibt es ja auch in allen entsprechenden Sprachen. Abgesehen davon gehört diese Anfrage in das Auslandsforum, es ist doch kein K-Problem. Vielleicht kann man das ja verschieben.

  • Eine Zustellung nach Irland durch Einschreiben gegen Rückschein ist grundsätzlich zulässig. Es muss jedoch die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht und zwar in allen Sprachen beigefügt sein.

  • Naja, im ZVG gibt es ja noch den § 4.

    Ich bezweifle allerdings, dass der sich innerhalb der EU bzw EUZustVO nach der Entscheidung des EuGH zur polnischen fingierten Zustellung halten kann. Deswegen fragte ich, wie, also nach welcher Vorschrift, konkret zugestellt wurde

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  • Vielen Dank für die Antworten bisher.

    Es wurde noch gar nicht zugestellt, daher die Anfrage hier.

    Wenn eine Verschiebung ins Auslandsforum sinnvoll ist, bitte ich einen Mod dies zu veranlassen.

  • Eine Zustellung nach Irland durch Einschreiben gegen Rückschein ist grundsätzlich zulässig. Es muss jedoch die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht und zwar in allen Sprachen beigefügt sein.

    Wo steht das denn?

    Und auch die Frage nach der Vorschrift für die Zustellung verstehe ich nicht. Nach § 4 ZVG (das ist dann ja wieder ein K-Problem) würde ich auch nicht zustellen, obwohl dies ja einige qualifizierte Kollegen anders sehen.
    Wenn ich nach der EU-ZU-VO zustelle kann die Vorschrift doch nur § 183 ZPO sein.

  • Den AO-Beschluss kann ich nicht nach § 4 ZVG zustellen (8 ZVG). Daher ist schon nach der EuZVO zuzustellen. Hier kannst Du den Auslands-Rückschein verwenden. Aus der Entscheidung des EuGH vom 16.09.2015, C-519/13 geht hervor, dass die Belehrung nur in der vermuteten Muttersprache oder in einer der Amtssprachen des Landes, in das zugestellt werden soll, beigefügt werden muss. Also genügt das Beifügend er Belehrung in Englisch.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ZRHO Länderteil Irland:
    II. Ausgehende Ersuchen

    1. Zustellung

      1. Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

        Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

        Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

  • Meine (nicht eindeutig formulierte) Frage zu #7 bezog sich nur auf die Beifügung der Belehrung in allen Sprachen.
    Das ist jetzt aber auch geklärt. Danke.

  • nein, Art. 8 Abs. 1 EuZVO.
    Art. 8
    Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
    (1) Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

    a) einer Sprache, die der Empfänger versteht,


    oder

    b) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

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    Hrabanus Maurus


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    Maxim Gorki



  • da ich es ungemein sinnvoll finde und auch einem fairen Verfahren geschuldet sehe, einer Partei oder Beteiligten die Schriftsätze in einer Sprache zukommen zu lassen, welche er versteht, bräuchte ich mir über ein Annahmeverweigerungsrecht keine Gedanken machen.

  • Der Schuldner lebte jahrelang in Deutschland und hat ja auch hier in Deutschland Grundbesitz erworben, daher gehe ich davon aus, dass er deutsch versteht..

    Gleichwohl werde ich die Belehrung über ein Annahmeverweigerungsrecht auf englisch beifügen und dies zusammen mit meinem (deutschen) Anordnungsbeschluss nach Irland durch Einschreiben gegen Rückschein zustellen.

    Vielen Dank an alle und ein schönes sonniges Wochenende

  • da ich es ungemein sinnvoll finde und auch einem fairen Verfahren geschuldet sehe, einer Partei oder Beteiligten die Schriftsätze in einer Sprache zukommen zu lassen, welche er versteht, bräuchte ich mir über ein Annahmeverweigerungsrecht keine Gedanken machen.


    Wenn man weiß, dass es sich um einen Deutschen handelt, lasse ich das. Aber belehren muss man trotzdem.

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  • Nein, wenn ich es übersetzen lasse habe ich kein Annahmeverweigerungsrecht. In der Regel lasse ich in meinen Verfahren übersetzen (jedenfalls den AO Beschluss), wenn ich weiß, der kann kein deutsch. Wenn ich aber genau weiß, dass ist ein Deutscher, der nach Spanien ausgewandert ist, lasse ich es nicht übersetzen. Dann muss ich aber belehren.

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  • Du hast schon Recht. Er sollte die Sprache ja verstehen und damit hat er das Annahmeverweigerungsrecht nicht.

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