Ausschlagungsfrist bei Entzug der elterlichen Sorge

  • Wie seht ihr das: Dem nach dem Tode der Kindesmutter alleinsorgeberechtigten Kindesvater wurde die elterliche Sorge entzogen. Für das Kind soll jetzt ausgeschlagen werden. Für den Vater waren bereits 4 Wochen der Frist verstrichen. Beginnt die Frist für den Vormund mit seiner Bestellung neu oder ist ihm die Frist des Vaters anzurechnen und der Vormund hat dann nur noch 2 Wochen? Und ab wann beginnt die Frist für den Vormund, mit dem gerichtlichen Beschluss oder erst mit Erhalt der BU ?

  • Das Kind hat ab Kenntnis des Inhabers der elterlichen Sorge vom Anfall der Erbschaft (an das Kind) 6 Wochen Ausschlagungsfrist. Im Zeitraum zwischen Entzug der elterlichen Sorge und Bestellung des Vormunds ist der Fristlauf (mangels gesetzlicher Vertretung des Kindes) gehemmt und läuft nach Bestellung des Vormunds weiter und letztendlich aus.
    M.E. gibt es keine neue 6-Wochenfrist für den Vormund. Er muss sich halt sputen, ggf. schnell ausschlagen und die familiengerichtliche Genehmigung (sofern erforderlich) beantragen. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Fristlauf dann wieder gehemmt. Und nach evtl. Erteilung der Genehmigung kann der Vormund dann erneut entscheiden, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht oder nicht. Die Zeiten der Hemmung sollte er halt zur Ermittlung des vorhandenen Nachlasses nutzen.

  • Palandt, 70. Auflage RdNr. 7 zu § 1944 BGB:
    "Fällt der gesetzliche Vertreter nach Kenntnis, also nach Fristbeginn (durch Tod, Abberufung usw.) weg, beginnt bei Bestellung des Nachfolgers eine neue Frist. Erneute Kenntnis ist nicht erforderlich, da der neue Vertreter die Rechtslage so hinnehmen muss, wie er sie vorfindet."

  • Palandt, 70. Auflage RdNr. 7 zu § 1944 BGB:
    "Fällt der gesetzliche Vertreter nach Kenntnis, also nach Fristbeginn (durch Tod, Abberufung usw.) weg, beginnt bei Bestellung des Nachfolgers eine neue Frist. Erneute Kenntnis ist nicht erforderlich, da der neue Vertreter die Rechtslage so hinnehmen muss, wie er sie vorfindet."

    Steht auch noch so in der aktuellen 76. Auflage. Ist aber trotzdem falsch.

  • "noch so... " könnte den unbedarften Leser in eine nicht gänzlich richtige Richtung lenken, "schon seit der ersten? hiermit befassten Ausgabe bis hin zur aktuellen" trifft es evtl. ein wenig besser, Bamberger/Roth; Hönniger in: Herberger; Schulze ... sehen es genauso. Und das Wichtigste: Ich auch. :D

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wie verhält es sich mit der Frist in folgendem Fall:

    Die Kindesmutter ist verstorben. Der Vater ist nicht Inhaber des Sorgerechts. Derzeit stehen die Kinder nicht unter elterlicher Sorge. Ein Vormund muss bestellt werden.

    Der Vormund hat doch dann nach Kenntnis des Anfalles der Erbschaft an das Kind 6 Wochen Zeit auszuschlagen, Oder?

  • Natürlich.

    Wer nicht gesetzlich vertreten ist, für den kann auch keine Frist in Lauf gesetzt werden.

    Zu beachten ist, dass die Frist frühestens mit Verpflichtung des Vormunds anläuft (§ 1789 BGB). Es kommt also nicht auf den Anordnungs- und Bestellungsbeschluss an, mag der Ausgewählte auch schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Erbanfall gehabt haben.

  • Die Kindesmutter ist verstorben. Der Vater ist nicht Inhaber des Sorgerechts. Derzeit stehen die Kinder nicht unter elterlicher Sorge. Ein Vormund muss bestellt werden.


    Vormund? Da muß man erstmal an § 1680 Abs.2 BGB vorbei kommen.


    Du hast natürlich recht. Aber der Einwand ändert am Ergebnis nichts. Momentan sind die Kinder nicht gesetzlich vertreten, sodass die Frist erst beginnt, wenn die Kinder wirksam vertreten sind. (wie Cromwell)

  • Ich würde hier gerne mal mit einem ähnlich gelagerten Fall in die Diskussion einsteigen:

    Erbe steht unter Betreuung. Betreuer beantragt für Betreuten Erbschein. Als sich nun Monate herausstellt, dass neue Schulden auftauchen, bestellt das Betreuungsgericht für die Vermögenssorge einen neuen Betreuer. Hat dieser ab Bestellung eine neue 6 Wochenfrist zur Anfechtung der Annahme? Muss er sich den Zeitraum der Kenntnis des alten Betreuers von diesen Schulden bei der Berechnung der 6 Wochenfrist anrechnen lassen?
    Und was gilt bei Betreuern als Bestellung? ( Bestallungsurkunde wird übersandt) Oder ist für den Beginn der Frist erst der Tag maßgeblich, an dem er durch Einsicht in die Akten von den Schulden erfährt?

  • Der neue Betreuer übernimmt das Verfahren, so wie es bestand.

    Wenn der alte Betreuer erfahren hat, während er noch im Amt war, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist, begann die Anfechtungsfrist. Diese dürfte daher abgelaufen sein.

  • Entlassung und Neubestellung dürfte eine Einheitsentscheidung sein. Insofern dürfte es keinen betreuerlosen Zeitraum geben. Ansonsten wäre in diesem die Frist gehemmt.

    Kenntnis des geschäftsfähigen Betroffenen führt aber auch zum Fristablauf. Unabhängig davon, ob es einen Betreuer gibt oder nicht bzw. wie dessen Fristen laufen. Wird häufig übersehen.

  • Natürlich läuft keine neue Frist, daher dürfte es für die Anfechtung zu spät sein. Aber Antrag auf Nachlassinsolvenz geht doch noch und dieser Weg sollte umgehend beschritten werden.

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