Rechnungsnummer bei PKH-Liqui Pflicht ?

  • Moin, bisher hat mich eine Rechnungsnummer nie interessiert.

    Nun haben wir auf ein neues Auszahlungssystem für die PKH-Liquidationen umgestellt (EPOS.NRW). Dort soll als Vertragsgegenstand (Programmtechnisch Pflicht) die Rechnungsnummer gem. § 14 UStG angegeben werden.

    Viele Anwälte haben die ja drauf, manche nicht. Ich habe die bisher dann nachgefordert und bekomme die meistens auch. Nun weigern sich ein paar Anwälte und da drängt sich mir die Frage auf:

    Muss die Rechnungsnummer zwingend auf die PKH-Liqui und falls ja: Weshalb ?

    Ich denke, meine Begründung, dass es eine Auszahlungsanweisung des Landesamtes für Finanzen ist, ist wenig tragfähig...:wechlach:

  • Immer wieder faszinierend, dass Buchungsprogramme (bei uns SAP) und die zugehörigen Anweisungen über jedem Gesetz stehen sollen.

    Andererseits ist es doch einfach: Wenn der Anwalt die nicht angibt, bekommt er kein Geld. Und wenn er dann lieber klagt als sie anzugeben, dann wird man ja sehen, was dabei rauskommt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn der Anwalt etwas falsch angibt, hat das für ihn u.U. erhebliche umsatzsteuerliche Folgen.

    Ich bin auch der Meinung, dass der Vergütungsantrag keine Rechnung i.S.d. § 14 UstG ist und deshalb haben meine Anträge keine Rechnungsnummer.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn der Anwalt etwas falsch angibt, hat das für ihn u.U. erhebliche umsatzsteuerliche Folgen.

    Ich bin auch der Meinung, dass der Vergütungsantrag keine Rechnung i.S.d. § 14 UstG ist und deshalb haben meine Anträge keine Rechnungsnummer.

    Was auch richtig ist, da nur dem direkten Auftraggeber gegenüber eine Rechnung erteilt werden kann, nicht einem Dritten, der i.d.R. nur eine Berechnung bekommt, was in dem Fall eben Antrag auf Auszahlung heißt.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Ohne Mandat und ohne Beiordnung keine PKH-Vergütung, also wo fehlt die unmittelbare Auftragserteilung durch das Gericht?

    Gegenfrage: Was ist denn dann eine Rechnung, die im eigenen Namen gegenüber dem Erstattungspflichtigen im Sinne des § 126 ZPO geltend gemacht wird - ist ja schließlich im Zweifel auch nur ein Dritter?

  • Ich wunder mich über den Kollegen nebenan, der eine Rechnungsnummer auf jeden PKH-Vergütungsantrag knallt. Bei mir bekommt nur das eine Rechnungsnummer, was an den Mandanten rausgeht. Alles andere ist nun mal keine Rechnung, und muss mit dem Aktenzeichen leben. :cool: Auch der KFA nach §126 ZPO.

  • Wo soll denn auf dem Formular "Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts" (HKR120a) eine Rechnungsnummer angegeben werden? Bei "Zuordnungskennzeichen für Überweisung"?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich wunder mich über den Kollegen nebenan, der eine Rechnungsnummer auf jeden PKH-Vergütungsantrag knallt. Bei mir bekommt nur das eine Rechnungsnummer, was an den Mandanten rausgeht. Alles andere ist nun mal keine Rechnung, und muss mit dem Aktenzeichen leben. :cool: Auch der KFA nach §126 ZPO.

    Vielleicht hat er noch nicht gefunden, wie man das bei seiner Software abschalten kann, was bei einer der meistverwendeten, die mit RA- anfängt, kann. Wenn man das Häkchen aber nicht findet, bekommen auch Vergütungsanträge und KFA eine Rechnungsnummer und die KFA werden sogar ins Aktenkonto gebucht :D

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    Carlo Karges

  • ... und die KFA werden sogar ins Aktenkonto gebucht :D

    Argh! Blankes Grauen!

    Ernsthaft: Dreimal dürft ihr raten, warum der KfA ein KostenfestsetzungsANTRAG ist und keine Kostenrechnung...

    Und was weiter oben der Verweis auf den 126 sollte bleibt mir auch rätselhaft - auch das ist ein KfA.

    Rechnung mit Nr. kriegt der Auftraggeber. Immer. Niemand sonst. Und auch bei PKH/VKH ist die Staatskasse steuerlich nicht Auftraggeber.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • .

    Und was weiter oben der Verweis auf den 126 sollte bleibt mir auch rätselhaft - auch das ist ein KfA.

    Na ein Blick ins Gesetz erweitert zumeist immer noch die eigenen Gedanken, um des Rätsels Lösung auf die Spur zu kommen.

    In § 126 Abs. 1 ZPO steht nix von § 104 ZPO, sondern bildet schlichtweg die Grundlage zur Begründung eines Anspruches gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner der Partei - also dem Dritten! Ich bezweifle daher ernsthaft die Annahme, dass es nur Rechnungsnummern auf Rechnungen gegen den unmittelbaren Mandanten geben soll und somit dürfte auch bei der PKH-Vergütung zumindest darüber nachgedacht werden, ob es sich vielleicht nicht doch um eine Rechnungslegung handelt. Wenn wir nämlich mal weiter am Gesetzestext kleben, spricht nämlich einiges in § 55 RVG weiter dafür, als dort von der aus der "Staatskasse zu gewährende Vergütung" des beigeordneten Rechtsanwalts die Rede ist.

  • Ich denke, dass die Existenz von Par. 126 ZPO sogar gegen Deine Meinung spricht. Strukturell ist es so, dass ich allein gegen meinen Mandanten einen Vergütungsanspruch habe, den ich aufgrund der PKH-Gewährung nicht durchsetzen kann. Dem Mandant steht aber ein Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Gegner zu. Hier kommt Par. 126 ZPO ins Spiel. Dieser soll verhindern, dass mein Mandant zwar seine Kostenerstattung geltend macht, ich aber leer ausgehen muss. Gäbe es einen Direktanspruch des Anwalts gegen den Gegner, wäre Par. 126 ZPO nicht notwendig.

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  • Das Problem hier ist doch ein ganz anderes.

    Bei der Anweisung/Auszahlung der PKH-Vergütung bin ich nicht Rechtspfleger im Sinne des § 9 RpflG, sondern ich bin weisungsgebunden. Und wenn mir da die weisungsgebende Stelle etwas vorschreibt, habe ich das zu beachten. Dass sich das nicht immer mit der Gesetzeslage deckt, ist einfach so.

    Wenn der RA eine Rechnungsnummer nicht angibt und deswegen kein Geld bekommt, muss er dagegen vorgehen, ganz einfach.

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  • Bisher war doch nur die Rede von "programmtech. Vorgabe", nicht von Anweisung. Und was mache ich, wenn das Prog. nicht funktioniert, und was anderes ist es nicht, nein, nicht ne Klage abwarten, sondern ticket schreiben.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Was soll denn bitte eine programmtechnische Vorgabe anderes sein als eine Anweisung, dass so in das Programm einzugeben? Das ist doch keine Ausfüllhilfe sondern steht, bei uns zumindest, in der Dienstanweisung zur Nutzung des entsprechenden Programms.

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