Rechnungsnummer bei PKH-Liqui Pflicht ?

  • Moin, bisher hat mich eine Rechnungsnummer nie interessiert.

    Nun haben wir auf ein neues Auszahlungssystem für die PKH-Liquidationen umgestellt (EPOS.NRW). Dort soll als Vertragsgegenstand (Programmtechnisch Pflicht) die Rechnungsnummer gem. § 14 UStG angegeben werden....


    Da ich die DA nicht vorliegen habe, kann ich es nicht prüfen.

    Gleichwohl, das Prog. fordert die Eingabe einer Rech.Nr. gem. § 14 UstG, diese existiert hier nicht, d.h. es soll etwas eingeben werden, was es nicht gibt. Damit bleibt es nur ein Prog.fehler.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das Problem hier ist doch ein ganz anderes.

    Bei der Anweisung/Auszahlung der PKH-Vergütung bin ich nicht Rechtspfleger im Sinne des § 9 RpflG, sondern ich bin weisungsgebunden. Und wenn mir da die weisungsgebende Stelle etwas vorschreibt, habe ich das zu beachten. Dass sich das nicht immer mit der Gesetzeslage deckt, ist einfach so.

    Wenn der RA eine Rechnungsnummer nicht angibt und deswegen kein Geld bekommt, muss er dagegen vorgehen, ganz einfach.

    § 63 Abs. 2 Satz 1 BBG (bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften)?

    Deine Auffassung deckt sich nicht so ganz mit Art. 20 Abs. 3 GG. ;)

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Dann mal viel Spaß, wenn du das bei einem "Problem" mit einem Kostenprogramm umsetzen willst.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Problem hier ist doch ein ganz anderes.

    Bei der Anweisung/Auszahlung der PKH-Vergütung bin ich nicht Rechtspfleger im Sinne des § 9 RpflG, sondern ich bin weisungsgebunden. Und wenn mir da die weisungsgebende Stelle etwas vorschreibt, habe ich das zu beachten. Dass sich das nicht immer mit der Gesetzeslage deckt, ist einfach so.

    Wenn der RA eine Rechnungsnummer nicht angibt und deswegen kein Geld bekommt, muss er dagegen vorgehen, ganz einfach.

    § 63 Abs. 2 Satz 1 BBG (bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften)?

    Deine Auffassung deckt sich nicht so ganz mit Art. 20 Abs. 3 GG. ;)

    Und nochmal ganz nebenbei: Die Rechnung erhält der Leistungsempfänger. Das wäre auch in PKH-Sachen der Mdt., gegenüber der Staatskasse erbringt der RA keine Leistung. Insofern ist der Erstattungsantrag ggü. der Staatskasse eine Berechnung, keine Rechnung. Und eine Berechnung bekommt keine Rechnungsnummer und hat mit § 14 UstG so gar nix zu tun.

    Und gerne würde ich mich da streiten, dummes Zeug in Programmen kann ja nicht gerechtfertigte Kotenerstattung - und nix anderes ist die PKH - hindern.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Was ist die Alternative? Kein Geld für den Anwalt aus mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Gründen?

    Anwalt rechnet mit Steueransprüchen oder sonstigen Forderungen des Landes auf. Dann hat man ein richtiges Chaos.

    Das ist ein Entwicklungsfehler, also Ticket schreiben. Die Begründung wurde hier ausführlich geliefert.

    Wenn das Feld für die Rechnungsnummer diese Eingabe zulässt, könnte bis zur Behebung zum Beispiel eingegeben werden: n/a.

  • Was ist die Alternative? Kein Geld für den Anwalt aus mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Gründen?

    Anwalt rechnet mit Steueransprüchen oder sonstigen Forderungen des Landes auf. Dann hat man ein richtiges Chaos.

    Das ist ein Entwicklungsfehler, also Ticket schreiben. Die Begründung wurde hier ausführlich geliefert.

    Wenn das Feld für die Rechnungsnummer diese Eingabe zulässt, könnte bis zur Behebung zum Beispiel eingegeben werden: n/a.

    Oder das Aktenzeichen der Kanzlei...

  • Siehe auch § 14 Abs. 1 S. 1 UStG.

    Weder bei PKH/VKH noch bei § 126 ZPO liegt eine Leistung des Rechtsanwalts gegenüber der Landeskasse bzw. gegenüber dem Gegner vor.


    Wie seht ihr das eigentlich bei Berufsbetreuern und speziell Rechtsanwälten, die (auch) als Berufsbetreuer tätig sind? :gruebel:

    Diese geben stets eine Rechnungsnummer an, ob wohl sie eigentlich der Staatskasse auch keine Rechnung stellen, sondern einen Vergütungsantrag auf Festsetzung einreichen.

  • Soweit ich das verstanden habe, geben die die Rechnungsnummern an, um die Zahlungen ihrer (für das Finanzamt erstellten) Rechnung zuordnen zu können. Das hat angeblich nichts mit uns zu tun.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Fürs Finanzamt muss ich gar keine Rechnung erstellen oder eine Rechnungsnummer vergeben. Denen gegenüber gilt, dass alle Zahlungseingänge den verschiedenen Steuerarten zu unterwerfen sind. Manche Kollegen bzw. ihre Buchhaltungssoftware haben aber Probleme, Zahlungseingänge ohne Rechnungsnummer verbuchen zu können.

    Wichtig sind die Pflichtangaben, zu denen neben der Steuernummer auch der Leistungszeitraum gehört, nur für den Rechnungsempfänger. Dies aber auch nur, wenn dieser die gezahlte Umsatzsteuer erstattet haben will (Vorsteuerabzug). Also bei Privatleuten spielt das Ganze ein untergeordnete Rolle. Im Übrigen müssen die Pflichtangeben aber auch nur ab einem bestimmten Rechnungsbetrag angegeben werden.

    Wie sagte mal mein Steuerberater: Weißt Du, bei manchen Steuervorschriften rate ich einfach :eek: :teufel: :D.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ...
    ihre Buchhaltungssoftware haben aber Probleme, Zahlungseingänge ohne Rechnungsnummer verbuchen zu können.

    ...

    Das würde ich mir aber nicht gefallen lassen!! (:teufel:;):D)

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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