Der Notar beantragt gem. § 15 GBO die Wahrung der in seiner Urkunde gestellten Anträge.
Folgender Passus bereitet mir Sorgen:
Die Beteiligten bewilligen und beantragen, zur Sicherung des vorstehend begründeten bedingten Rückübereignungsanspruch eine Vormerkung für den Veräußerer in das Grundbuch und bei den in Abt. III vermerkten Grundpfandrechten.
Sinn und Zweck der Rückübertragungsvormerkung zugunsten der Übergeberin an der Grundschuld soll sein, dass bei einer eventuellen Insolvenz der Übernehmer, der Insolvenzverwalter nach Rückübertragung des Grundstücks an die Übergeberin, aus der entstandenen Eigentümergrundschuld nicht die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Deshalb soll auch die bis dahin entstandene Eigentümergrundschuld zu Gunsten der Übernehmer an die Übergeberin rückübertragen werden.
Er verweist auf eine Stellungnahme zu einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 24.03.2016 - IX ZR 259/13 - Eigentümergrundschuld in der Insolvenz) von Frau Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch (Richterin am Bundesgerichtshof) in DAI Deutsches Anwaltsinstitut e.V., Aktuelle Probleme im Bereich der Grundbuchrechte sowie des Grundbuch- und Sachenrechts.
Hier geht sie auf das obige Problem ein und erklärt am Ende: „Zu erwägen sind deshalb die Vereinbarung eines Anspruchs auf Rückübertragung auch eventuell entstehender Eigentümergrundschulden und die Absicherung eines solchen Anspruchs durch eine Vormerkung“.
Auch im NotBZ (11/16, Seite 416-417) ist hierzu ein Beitrag von Herrn Prof. Dr. Stephan Madaus (Schwerpunkt Insolvenz). Auch hier soll bei der Gestaltung von Rückübertragungsansprüchen in Grundstücksüberlassungsverträgen in Zukunft darauf geachtet werden, dass nicht nur der Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks, sondern auch der Anspruch auf Rückübertragung von Eigentümergrundschulden durch eine Vormerkung abgesichert wird und damit diese im Hinblick auf § 106 Abs. 1 Satz 1 InsO insolvenzfest gestaltet werden.
Auf die Frage hin, warum für die Übergeberin als Berechtigte der ebenfalls einzutragenden Rückerwerbsvormerkung in Abteilung II keine Löschungsvormerkung eingetragen werden soll, bekam ich zur Antwort: „Dann ist das Eigentümerrecht ja weg“.
Ich habe noch nie etwas von einer Rückübertragungsvormerkung zugunsten der Übergeberin an einer Grundschuld gehört und bin auch der Ansicht, dass es sich falsch anhört. Aber ich als Anfänger maße mir nicht an, alles zu wissen. Vielleicht übersehe ich einfach wieder den Wald vor lauter Bäumen.
Kann ich bei der Grundschuld eine Rückübertragungsvormerkung zugunsten der Übergeberin eintragen?