Kurz vorm Wochenende noch eine blöde Frage:
Ein RA besteht auf Kostenfestsetzung, obwohl die Akte sich z.Zt. auf Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH befindet.
Der BGH erklärt, die Akte sei unabkömmlich und könne nicht, auch nicht kurzfristig zur Kostenfestsetzung, versandt werden.
Der RA besteht aber weiterhin auf Kostenfestsetzung und reicht das Urteil des OLG ein, damit könne man ja wohl festsetzen.
Ich habe nun keine Gerichtskosten, keinen Aktenverlauf, etc. - muss ich trotzdem "ins Blaue hinein" festsetzen oder kann ich den RA darauf verweisen, dass Kostenfestsetzung erst mit Akte erfolgen kann?
(Anhörung des Gegners fehlt noch, aber sofern keine gegenteilige STN erfolgt)
Ich danke euch!