Zustellungs- und Empfangsvollmacht für PfÜB?

  • Hi!

    Eine kurze Frage in die Praktikerrunde:

    Bei uns melden sich gelegentlich Banken, die dem Finanzamt mitteilen, dass alle Pfändungen künftig bitte an eine Finanzdienstleistungen GmbH als Empfangs- und Zustellungsbevollmächtigten gehen sollen.

    Kommt das bei euch auch vor? Schert euch das?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Uns haben uns auch die ersten Sparkassen informiert. Es steht denen natürlich frei dafür einen externen Dienstleister zu beauftragen.

    Ich suche noch nach einer Lösung wie ich sowas umsetzen soll. Im Pfüb muss ja die Bank als Drittschuldner und nicht der Empfangsbevollmächtigte benannt werden.

    Im Pfüb noch Zusätze für die Zustellung aufzunehmen halte ich für falsch und verwirrt nur bzw. löst Fragen aus.

    Die Banken werden es nie schaffen, dass alle Pfübs an den Empfangsbevollmächtigten gehen und müssen daher auch weiterhin diese dann selbst an den Empfangsbevollmächtigten weiterleiten.

    Woher soll auch der Gläubiger bzw. sein Vertreter in Bayern wissen dass die Sparkasse in Ostfriesland einen Empfangsbevollmächtigten hat?

    Ich ignoriere es daher. Warum soll ich mir mehr Arbeit machen nur damit die es leichter haben?

  • Vielen Dank für deine Einschätzung.

    Behörden haben es aber leider wg. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG etwas schwerer "Nein" zu sagen.

    Mich würde interessieren, wie die Justiz das handhabt. Das Vollstreckungsgericht selbst wird das doch wohl kaum beachten, oder?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Solche Wünsche der Banken etc interessieren nicht.

    Zusammenfassend lässt sich m.E.festhalten, dass es dem Drittschuldner grundsätzlichnicht zusteht, aus Zweckmäßigkeitsgründen zu bestimmen, dass Pfändungs- undÜberweisungsbeschlüsse abweichend vom Gläubigerantrag an ein Geschäftslokal oder einen bestimmten Bearbeiterseiner Wahl zu adressieren, bzw. weiterzuleiten sind. Sofern das im Beschluss genannteGeschäftslokal existiert, hat die Zustellung auch dort zu erfolgen.
    Bestehen mehrere Niederlassungen desselbenDrittschuldners, so kommt es nicht darauf an, in welcher Niederlassung dieBearbeitung der Pfändung erfolgt. Ausschlaggebend ist einzig und allein dieVorgabe des Gläubigers, was auch den Prinzipien des 8. Buches der ZPO(Antragsgrundsatz und Parteiherrschaft) am Ehesten entspricht

  • Super! Vielen Dank. Habe ich mir schon gedacht, dass das in der zivilrechtlichen Vollstreckung nicht vorkommt.

    Hast du die Auffassung aus einem Kommentar oder Urteil? Wenn ja, wäre ich sehr an der Fundstelle interessiert.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Super! Vielen Dank. Habe ich mir schon gedacht, dass das in der zivilrechtlichen Vollstreckung nicht vorkommt.


    Vorkommen kann es durchaus, wenn der Gläubiger oder Bevollmächtigte sich die spezielle Anschrift des Drittschuldners im Internet heraussucht und diese im Pfüb-Antrag benennt. Erforderlich ist dies allerdings nicht.

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