Erinnerung begründet aber nicht statthaft

  • Guten Morgen,

    ich bin unter anderem in der Strafabteilung des AG tätig und habe jetzt einen Fall, bei dem ich nicht weiter weiß bzw. mir unsicher bin, ob ich zu dem richtigen Ergebnis gekommen bin.

    Es handelt sich um ein Verfahren, in dem der Pflichtverteidiger nach Teilfreispruch zunächst seine Pflichtverteidigervergütung als Vorschuss und nunmehr die Wahlanwaltsgebühr hinsichtlich des Teilfreispruchs beantragt. Der Vorschuss wurde von meiner Vorgängerin bereits festgesetzt, wogegen der Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt hat. Inhaltlich würde ich der Erinnerung abhelfen wollen, die Erinnerung wurde jedoch nur hinsichtlich eines Betrages von 130,90 € ausdrücklich eingelegt. Anhand der Randnotizen des Bezirksrevisors ist erkennbar, dass er auch einen weiteren Betrag von 478,38 € als ungerechtfertig festgesetzt erachtet, darüber verliert er in der Erinnerung jedoch kein Wort. Damit stehe ich vor dem Problem des § 56 RVG i. V. m. § 33 RVG und der Statthaftigkeit der Erinnerung. Diese dürfte hier ja nicht gegeben sein, da der Wert von 200,00 € nicht erreicht ist, oder? Sehe ich das richtig, dass ich der Erinnerung in diesem Fall nicht abhelfen darf, weil sie zwar begründet ist, aber nicht statthaft? In einem weiteren Schreiben, in welchem es darum geht, in welcher Höhe die Wahlanwaltsgebühren nun festzusetzen sind, bringt der Bezirksrevisor die oben angesprochenen 478,38 € zum Abzug. Ich tue mich aber schwer damit, dies als Erweiterung der Erinnerung auszulegen.

    Vielen Dank bereits im Voraus!

    Liebe Grüße

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