Güterstand in Belgien

  • Ich würde mich freuen, wenn mir hier jemand helfen kann.

    Und zwar erwerben A und B Grundbesitz in Errungenschaftsgemeinschaft nach belgischem Recht.
    Der Notar erklärt dazu, dass beide im Kosovo geboren sind und dort geheiratet haben, jetzt aber belgische Staatsangehörige sind.

    Da ich keine weiteren Angaben habe (z. B. Heirat vor oder nach dem 01.10.2004, Aufenthaltsort bei Eheschließung, pp) kann ich nicht weiter prüfen, ob das vom Notar ermittelte Güterrecht korrekt ist.

    Trage ich jetzt in der erwähnten Errungenschaftsgemeinschaft ein oder fordere ich per Zwischenverfügung mehr Daten zu dem Sachverhalt an?

  • Wenn es um ausländische Güterstände geht beanstande ich nicht, wenn die beantragt Eintragung abstrakt möglich und nicht völlig unwahrscheinlich ist.
    M. E. kann ich nur dann moppern, wenn ich sicher weiß, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig wird.
    Nur wenn mir etwas arg merkwürdig vorkommt, greife ich auch schon mal zum Telefon und erörtere die Sache mit dem Notar(iat).
    Wenn es hier also denkbar ist, dass belgisches Recht Anwendung findet, würde ich nichts weiter recherchieren.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Denkbar ist es, ob es wahrscheinlich ist, ist die nächste Frage.
    Ich danke dir für deine Meinung!

    Ich sach mal so: wenn ich sehe, dass sich ein Notar mit der Frage des Güterrechts in irgendeiner Form auseinandergesetzt hat und das in der Urkunde gewollte Ergebnis auch denkbar ist, dann rühre ich nicht dran.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ehepaar ist in Errungenschaftsgemeinschaft nach belgischem Recht eingetragen. Ehefrau verstirbt. Grundbuchberichtigung wird beantragt unter Vorlage eines ENZ eines belgischen Notars. Das ENZ wird in beglaubigter Abschrift vorgelegt und ist noch 5 Monate gültig. Eine Apostille ist für eine belgische Urkunde nicht erforderlich.
    Grundsätzlich wäre das ENZ also als Grundlage für die Grundbuchberichtigung geeignet.

    Der Ehemann wird als Erbe aufgrund gesetzlicher Erbe bezeichnet, allerdings mit dem Zusatz, dass ihm "das gesamte Nießbrauchserbe" zustehe.
    In der weiteren Anlage werden die drei Kinder als Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge bezeichnet mit dem Zusatz "das gesamte Vermögen in bloße Eigentum".
    Erbquoten werden an keiner Stelle genannt.

    Mir stellen sich folgende Fragen:
    Ist die belgische Erbengemeinschaft grundsätzlich eine Gesamthandsgemeinschaft wie die deutsche Erbengemeinschaft und auch so einzutragen?
    Ist der Ehemann als Erbe mit einzutragen, oder sind nur die Kinder einzutragen?
    Ist bei der 2. Alternative der Nießbrauch irgendwie im Grundbuch zu verlautbaren?
    Bilden der Anteil des Ehemannes am Gesamtgut zusammen mit dem Anteil der Erbengemeinschaft weiterhin eine Gesamthandsgemeinschaft so wie bei einer deutschen beendeten Gütergemeinschaft?

    Ich hoffe, irgendjemand kann ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
    Google hat mich nicht wirklich schlauer gemacht.

    Life is short... eat dessert first!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!