Grunddienstbarkeit

  • Im Grundbuch (Sachsen) sind Grunddienstbarkeiten zugunsten von Grundstücken eines Ortes namens "Tormersdorf" eingetragen.

    Der Ort "Tormersdorf" ist nicht mehr existent. Er wurde gegen Ende des 2. Weltkrieges zerstört und von den Bewohnern aufgegeben. Dort befindet sich nur noch Waldfläche und das Gebiet gehört nunmehr zum heutigen Polen.

    Vom Grundbuchamt und auch von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wurde der Eigentümer darauf verwiesen, dass eine Löschung der Rechte nur über ein Aufgebotsverfahren erfolgen kann.

    Greift hier § 6 Abs. 1 S. 2 GBBerG ? Den betreffenden Ort und die dazugehörige Grundbuchblätter gibt es nicht mehr.

  • Der nicht vorhandene Sachverstand der BImA im Grundstücksrecht ist ja bekannt. Aber auch noch ein Grundbuchamt?

    Bei Grunddienstbarkeiten gibt es kein Aufgebotsverfahren, da es keine Grundlage im materiellen Recht gibt. Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Kosten dafür kann der Eigentümer als Regress geltend machen.

    Zuständig für die Löschung der Rechte ist das Grundbuchamt. Dort sollten die Rechtspfleger mal ihr Gehirn einschalten und über den Sachverhalt nachdenken (herrschendes Grundstück?).

  • Bei Grunddienstbarkeiten gibt es kein Aufgebotsverfahren, da es keine Grundlage im materiellen Recht gibt.


    Äh... doch die gibt es: im bereits zitierten § 6 Abs. 1 S. 2 GBBerG (am Ende).

    Ist halt die Frage, ob die Voraussetzungen hier gegeben sind, denn das Stück Erdoberfläche, das mal das herrschende Grundstück war, gibt es ja nach wie vor - nur halt in Polen. Das zu klären ist Sinn des Aufgebotsverfahrens.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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