Grundschuldgläubiger will selbst steigern, Erlöszahlung ?

  • Hallo,

    ein Grundschuldgläubiger (Privatperson) hat bei einem VKW von 450.000€ eine erstrangige Grundschuld über 600.000 € nebst 18 % Zinsen, lfd. für gute 2 Jahre.
    Es betreibt die öffentliche Hand wegen Grundsteuern.
    Der Grundschuldgläubiger will selbst ersteigern. Gerichtskosten ca. 10.000 €, vorgehende Rechte: 2.000€
    Was muss er bei der Erlösverteilung an das Gericht zahlen, wenn er den Verkehrswert bietet und den Zuschlag erhält? Muss er, da er ja nach Abzug der Kosten erstrangig befriedigt wird, den vollen Erlös zzgl. der 4 % Zinsen zahlen? Was zahlt er wenn er mehr als die 600.000€ bietet und den Zuschlag erhält?
    Die Frage ist: wenn er selbst steigert und den Großteil des Erlöses bekommt, muss er dann das Meistgebot plus Zinsen komplett bezahlen?

  • Wie mein Vorredner.

    Den § 114a würde ich mir aber auch mal anschauen, im Hinblick auf die Grenzen. Je nachdem ob und wie viel andere bieten, ist das im Bereich des Möglichen. Ich meine der BGH hat den mal in eine Entscheidung zur Zuschlagsversagung (vor Jahren, 10+/-, eher + vom Gefühl) eingebaut.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Der Grundschuldgläubiger will selbst ersteigern. ...
    Die Frage ist: wenn er selbst steigert und den Großteil des Erlöses bekommt, muss er dann das Meistgebot plus Zinsen komplett bezahlen?

    Die Gegenfrage ist: Aus welcher Verfahrensvorschrift soll sich denn ergeben, daß er im vorliegenden Fall weniger zu zahlen hätte?

  • Es ging ja nicht um eine Befriedigungserklärung.
    Die Standardfrage, auch bei Teilungsversteigerungsverfahren, wenn ein Miteigentümer den Zuschlag erhält, ist doch immer: Muss ich denn wirklich alles zahlen, ich bekomme doch sowieso X EUR wieder zurück. Und das ist eben kein Grund.

    (Bei meinem BGH-Hinweis ging es meine ich um die Problematik des Wegfalls der Grenzen, wenn die Banken deswegen selbst bieten. Dürfte also schon etwas her sein.)

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  • Verfahrensvorschrift nicht, aber als Befriedigungserklärung eine vereinfachte Form der Erlöszahlung (so auch Stöber, Anm. 4 zu § 117 ZVG)

    Auch die vereinfachte Form der Erlöszahlung ist eine Form der Erlöszahlung.

    Damit eine solche Befriedigungserklärung zum gewünschten Ergebnis führt, ist vorab die alleinige Berechtigung des Erklärenden am fraglichen Erlösanteil festzustellen. Da dies letztlich erst im Verteilungstermin erfolgt, sollte man als Gericht einem bietinteressierten Gläubiger vorab wohl eher nicht diese vereinfachte Form "anbieten".

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