muF - Aufhebung Vormundschaft nach Familienzusammenführung

  • Huhu,

    ich wollte mal nachfragen, wie ihr vorgeht, wenn bei einem mijäh. unb. Flüchtling die Aufhebung der Vormundschaft beantragt wird, da die Eltern im Rahmen des Familiennachzugs nunmehr in Deutschland sind.

    Liebe Grüße

  • Frage ist doch bei Wegfalls des Ruhens der elterlichen Sorge , ob und wie die Eltern ihre "Elterneigenschaft" belegen können.
    Oder würde Dir die Vorstellung des Mündels im Termin : "Das sind meine Eltern" ausreichen ?

  • Hier führt die Beteiligung des Jugendamts meist zu verwertbaren Ergebnissen. Einmal hatte ich sogar schon den Fall, dass der Minderjährige und dessen Eltern die Abstammung vorbildlich durch Urkunden nachweisen konnten.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • In dem einen Fall, den ich bislang hatte, hat der Richter die Sache an sich genommen, u. a. wg. dem Auslandszusammenhang. Unter welchen Voraussetzungen den Eltern die elterliche Sorge tatsächlich zusteht, beurteilt sich je nach Herkunftsland. Es ist wohl auch strittig, wer die Vormundschaft wieder aufhebt Richter oder Rpfl.

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • Macht ihr einen persönlichen Anhörungstermin der Eltern, des bestellten Vormunds und Mündels mit Dolmetscher?

    In Betracht kommt die persönliche Anhörung des Mündels, wenn die Voraussetzungen des § 159 FamFG vorliegen, und der Eltern (§ 160 FamFG). Allerdings geht es bei dieser Konstellation um keinen Eingriff in die Rechte des Kindes oder der Eltern, sondern es soll der "natürliche" Zustand (Ausübung der Sorge durch die Eltern) wiederhergestellt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, von einer persönlichen Anhörung abzusehen. (In dem von mir geschilderten Sonderfall waren das Kind und die Eltern von sich aus persönlich erschienen, sodass sich das Problem der persönlichen Anhörung nicht stellte).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Es ist wohl auch strittig, wer die Vormundschaft wieder aufhebt Richter oder Rpfl.

    Da es zunächst um die Feststellung geht, dass die elterliche Sorge nicht mehr ruht, ist der Rechtspfleger zuständig. Im Übrigen gilt der Richtervorbehalt aus § 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG nur für die Anordnung einer Vormundschaft, nicht für deren Aufhebung.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Letztlich um ein wenig Zeit zu schinden wird bei uns nach Anhörung/Gegenüberstellung beim Richter entschieden. Für die Kinder/Jugendlichen ist es tragisch, wenn die Eltern nicht an den Wohnort des Mündels zugewiesen werden. Das heißt dann, dass sie im Verbund mit den Eltern ziemlich wahllos nach Schlüssel verteilt werden. 5 Stationen und 3 Monate keine Schule sind nicht ungewöhnlich. Nach ein paar Besuchen sind wir uns auch sehr sicher, ob es sich um Eltern handelt oder nicht.

    Das Verfahren haben wir übrigens nicht im Umgang mit Flüchtlingen sondern mit Klaukindern erarbeitet.

  • Da die Akte vom Richter mit dem Hinweis auf Rechtspflegerzuständigkeit zurück kam, fällt bei mir zumindest eine Bearbeitung durch den Richter raus.

    Eingereicht wurden mit übersetzte syrische Dokumente über die Abstammung in Kopie.

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