Übergang zum Nachteil des Rechtsanwalts?

  • Ich sitze gerade vor einer verzwickten Vertretungsakte und dachte, jetzt ist endlich alles so weit beisammen, dass ich ein paar Entscheidungen verbrechen kann, da überfällt mich doch noch Verwirrung :confused::

    ASt hat VKH ohne Raten, AG keine VKH. Kosten des Verfahrens trägt AG.
    Die ASt hat zudem beantragt, ihr die auf sie entfallenden Verfahrenskosten in Rechnung zu stellen, da sie zu Geld gekommen ist.

    Die ASt hatte im Verfahren zwei RAe. Die Beiordnung erfolgte (in einem Beschluss) dergestalt, dass bis zum .... RA A und ab dann RA B beigeordnet wurde - ohne Beschränkung der Vergütungsansprüche von RA B.

    RA A rechnet seine VKH-Vergütung und Differenzvergütung ab, richtigerweise nur die Verfahrensgebühr. RA B rechnet trotz Aufforderung nach § 55 RVG nicht ab.
    RA B stellt Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 104 ZP gegen AG. Er meldet die volle Vergütung für einen RA an. Eine Anrechnung hinsichtlich der VKH-Vergütung wird im Antrag nicht vorgenommen.

    Die Kollegin hatte schon einen KFB vorbereitet, in dem sie die an RA A gezahlte VKH-Vergütung vom beantragten Festsetzungsbetrag absetzt. Das erschien mir im ersten Moment auch ganz richtig, sodass ich dabei war den KFB zu erlassen, den Übergangsanspruch gegen die Gegenseite einziehen zu lassen und hinsichtlich der Gerichtskosten und der Differenzvergütung von RA A eine Einmalzahlung anzuordnen. Aber dann bin ich ins Schleudern gekommen: kann ich hier tatsächlich den Übergangsanspruch feststellen und nur noch den Differenzbetrag festsetzen?

    Danke fürs Mitdenken. :)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, ist Kostenschuldner der Agg und die VKH-Beiordnungen wurden nicht beschränkt. Also haben beide Anwälte der Astin Anspuch auf Ihre Vergütung - ohne irgendwelche Anrechnungen. ich würde es so machen:

    Vergütung RA A aus der Landeskasse festsetzen und vollen Übergang gem. § 59 RVG gegen den Agg feststellen.

    Vergütung RA B in voller Höhe mittels KFB gegen den Agg festsetzen.

    Da die Astin keine Kosten des Verfahrens zu tragen braucht, keine weitere Prüfung, schon gar keine Einmalzahlung anordnen.

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • Vergütung RA A aus der Landeskasse festsetzen und vollen Übergang gem. § 59 RVG gegen den Agg feststellen.

    Vergütung RA B in voller Höhe mittels KFB gegen den Agg festsetzen.

    Da die Astin keine Kosten des Verfahrens zu tragen braucht, keine weitere Prüfung, schon gar keine Einmalzahlung anordnen.

    Wenn ich es so mache, trägt aber der Gegner die Kosten beider RAe. Ich halte allerdings die Mehrkosten für die Beauftragung eines 2. RA für nicht erstattungsfähig.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn ich es so mache, trägt aber der Gegner die Kosten beider RAe. Ich halte allerdings die Mehrkosten für die Beauftragung eines 2. RA für nicht erstattungsfähig.


    Genauso isses.
    Beide Anwälte bekommen ihr Geld - aber nicht unbedingt vom Antragsgegner.
    Ich würde gemäß dem zeitlichen Ablauf der eingegangenen Anträge vorgehen.
    Offensichtlich hat RA A zuerst seine Vergütung aus der Staatskasse beantragt - und zwar PKH-Vergütung + Diff.-Vergütung. Ausgezahlt wird ihm erst mal nur die PKH-Vergütung, die Diff.-Vergütung erst, wenn sie in der Staatskasse ist. Diese kann aber nur von der AST eingefordert werden.
    Bei RA A also: Auszahlung der PKH-Vergütung, Übergang dieses Betrages -> Einforderung vom AG, Einforderung der Diff.-Vergütung von der AST -> dann noch Auszahlung dieses Betrages an RA A.
    Bei RA B, wenn dieser Antrag später einging als der andere: Beantragte Vergütung abzüglich des Überganges nach § 104 ZPO festsetzen mit der Begründung, dass der AG nur die Kosten eines Anwaltes zu tragen hat und die abgesetzten Kosten aufgrund des früheren Antrages des RA A bereits gegen den AG festgesetzt wurden. RA B kann sich den Rest von der AST holen (aus der Staatskasse wollte er ja nicht).

  • Wenn ich es so mache, trägt aber der Gegner die Kosten beider RAe. Ich halte allerdings die Mehrkosten für die Beauftragung eines 2. RA für nicht erstattungsfähig.

    Würde dir da grundsätzlich zustimmen, allerdings wundert mich die uneingeschränkte PKH-Beiordnung von beiden RAen. Hat sich der Richter im Bewilligungsbeschluss zu der Frage ausgelassen? Oder die Gegenseite nach Anhörung?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Wenn ich es so mache, trägt aber der Gegner die Kosten beider RAe. Ich halte allerdings die Mehrkosten für die Beauftragung eines 2. RA für nicht erstattungsfähig.

    Würde dir da grundsätzlich zustimmen, allerdings wundert mich die uneingeschränkte PKH-Beiordnung von beiden RAen. Hat sich der Richter im Bewilligungsbeschluss zu der Frage ausgelassen? Oder die Gegenseite nach Anhörung?

    Nein, gar nichts dazu. Meine Vermutung ist, dass bei der Beschlussfassung schlicht übersehen wurde, dass die Verfahrensgebühr bei dieser Formulierung für beide RAe anfällt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich würde gemäß dem zeitlichen Ablauf der eingegangenen Anträge vorgehen.
    Offensichtlich hat RA A zuerst seine Vergütung aus der Staatskasse beantragt - und zwar PKH-Vergütung + Diff.-Vergütung.

    Leider nein. Der Antrag nach § 104 von RA B lag schon vor als durch die Kollegin des mittleren Dienstes die VKH-Vergütung von RA A aufgrund dessen zeitlich späteren Antrags ausgezahlt wurde.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dann mach`s anders herum:
    RA B bekommt KfB über seine volle Vergütung ohne Abzug irgendwelcher PKH-Vergütung.
    RA A bekommt erst mal die PKH-Vergütung (was wohl schon erfolgt ist), dann aber kein Übergang sondern Einforderung der gesamten Vergütung von AST und dann noch Auszahlung der weiteren Vergütung an RA A.

  • Dann mach`s anders herum:
    RA B bekommt KfB über seine volle Vergütung ohne Abzug irgendwelcher PKH-Vergütung.
    RA A bekommt erst mal die PKH-Vergütung (was wohl schon erfolgt ist), dann aber kein Übergang sondern Einforderung der gesamten Vergütung von AST und dann noch Auszahlung der weiteren Vergütung an RA A.

    So habe ich es gemacht.
    Danke euch allen und schönes WE!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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