Hallo zusammen,
irgendwie steh ich grad auf der Leitung... und hoffe auf eure Hilfe:
Die Ehegatten A und B (Eigentümer zu je 1/2) überlassen an ihren Sohn ein Grundstück. Es soll eine befristete Rück-AV eingetragen werden.
Hierzu heißt es in der Urkunde:
Das Rückübertragungsrecht steht beiden Veräußerern als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB zu, wobei vereinbart wird, dass der Anspruch nach dem Tod eines Berechtigten dem Überlebenden allein zusteht. Zu Lebzeiten beider Veräußerer kann das Recht nur gemeinsam ausgeübt werden, wobei es im Belieben der Veräußerer steht, wer von ihnen und zu welcher Quote Eigentümer wird.
Der Text im Fettdruck widerspricht doch dem Wesen von § 428 BGB oder?