Gesamtgläubiger nach § 428 BGB - gemeinsame Ausübung

  • Hallo zusammen,

    irgendwie steh ich grad auf der Leitung... und hoffe auf eure Hilfe:

    Die Ehegatten A und B (Eigentümer zu je 1/2) überlassen an ihren Sohn ein Grundstück. Es soll eine befristete Rück-AV eingetragen werden.
    Hierzu heißt es in der Urkunde:

    Das Rückübertragungsrecht steht beiden Veräußerern als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB zu, wobei vereinbart wird, dass der Anspruch nach dem Tod eines Berechtigten dem Überlebenden allein zusteht. Zu Lebzeiten beider Veräußerer kann das Recht nur gemeinsam ausgeübt werden, wobei es im Belieben der Veräußerer steht, wer von ihnen und zu welcher Quote Eigentümer wird.

    Der Text im Fettdruck widerspricht doch dem Wesen von § 428 BGB oder?

  • Eine zeitweilige Aufhebung der Gesamtgläubigerschaft ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig (s. BGH, Urteil vom 11.07.1979, VIII ZR 215/78 = NJW 1979, 2038; Gehrlein im BeckOK BGB, Stand 01.02.2017, § 428 RN 1). Dem Schuldner steht es frei, auf seine Wahlmöglichkeit zu verzichten (L. Böttcher in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 428 RN 1). Abreden zur Stärkung der Gläubigerstellung sind zulässig (Schneider, Die Klage im Zivilprozess, 3. Auflage 2007, § 3 Abschnitt V (Gesamtgläubiger) RN 235 unter Zitat: BGH NJW 1979, 2038; KG NJW 1976, 807).

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  • Wobei ... nach Böttcher kann der Schuldner auf sein Wahlrecht verzichten, nach Schneider sind Vereinbarungen zur Stärkung der Gläubigers zulässig. Vorliegend verzichtet dagegen jeder der Gläubiger auf sein selbständiges Forderungsrecht. Böttcher weist darauf hin, dass das „Belieben“ des Schuldners nicht mehr zur Legaldefinition gehöre und deshalb der Vertragsfreiheit unterliege. Das Forderungsrecht jedes einzelnen Gläubigers gehört allerdings dazu. Wenn man dem BGH folgt („… eine zeitweilige Aufhebung der Gesamtgläubigerschaft, …“), bestünde hier eine Gesamtgläubigerschaft auch eben erst ab dem Zeitpunkt des Ablebens eines der Berechtigten.

  • Der Verzicht auf das selbständige Forderungsrecht des einzelnen Gesamtgläubigers ist Reflex aus dem Verzicht des Schuldners auf sein Recht, nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger zu leisten. Dabei handelt es sich um die disponible Rechtsfolge.

    Die Gesamtgläubigerschaft ist zwar dadurch gekennzeichnet, dass jedem Gesamtgläubiger ein eigener Anspruch auf die ganze Leistung zusteht, der Schuldner jedoch nach seinem Belieben ohne Rücksicht auf das Verhältnis der Gesamtgläubiger untereinander an einen jeden von ihnen mit schuldbefreiender Wirkung leisten kann (BGH, Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 98/15 mwN).

    Die Gesamtgläubigerschaft lässt jedoch Modifikationen zu, weil lediglich die in lediglich die in § 428 BGB vor der Parenthese „(Gesamtgläubiger)“ genannten Begriffselemente konstitutiv für eine Gesamtgläubigerschaft sind (OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 14.11.2011, 20 W 439/10 = MittBayNot 5/2012, 386)
    .
    Das OLG Frankfurt/Main führt dazu in Rz. 16 des Beschlusses vom 14.11.2011, 20 W 439/10 = MittBayNot 5/2012, 386
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:4864964
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Die Modifizierung in § 3 der Urkunde, dass die Leistung an einen Berechtigten allein keine Erfüllungswirkung gegenüber dem anderen hat, steht zwar in Widerspruch dazu, dass nach § 428 BGB der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten kann. Bei dieser Wahlfreiheit des Schuldners handelt es sich aber nicht um ein konstitutives Wesensmerkmal der Gesamtgläubigerschaft i. S. v. § 428 BGB, sondern nur um die disponible Rechtsfolge der Gesamtschuldnerschaft auf Seiten des Schuldners. Die Wahlfreiheit des Schuldners dient lediglich dem Schutz des Schuldners vor Nachteilen, die sich aus der Belastung mit mehreren selbständigen Forderungen der beteiligten Gesamtgläubiger ergibt. Es steht dem Schuldner frei, auf diesen Schutz zu verzichten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 18.01.2010 -5 Wx 3/09- NotBZ 2011, 130; Erman-Böttcher: BGB, 13. Aufl., § 428, Rdnr. 1; Staudinger/Noack: BGB, März 2005, § 428, Rdnr. 8), ohne dass dies die Vereinbarung einer Gesamtschuldnerschaft ausschließen würde.“

    Die Regelung, dass jeder Gläubiger die Leistung voll verlangen, der Schuldner kann aber bis zur Befriedigung den Leistungsempfänger auswählen kann, wird daher für abdingbar gehalten (s. Stürner in Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Auflage 2015, Anmerkungen zu den §§ 428–430, RN 1).

    Dazu führt das OLG Frankfurt/Main In Rz 18 des vorgenannten Beschlusses aus: „Auch zwischen den im Gesetz geregelten Typen von Gläubigermehrheiten (§§ 428, 432, 741 ff., besteht mit Ausnahme der Gesamthandsgemeinschaften kein Typenzwang und keine Typenfixierung, sondern es herrscht Vertragsfreiheit (BGH DNotZ 1967, 183; Amann DNotZ 2008, 324, 331, 340 m. w. H.).“

    Zwar sieht Frank in seiner Anmerkung in der MittBayNot 5/2012, 386, 387 ff zum Beschluss des OLG Ffm.
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2012_5.pdf
    im Fall der rechtlichen Unteilbarkeit der Leistung eine Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB.

    Mit der (modifizierten) Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB macht man sich jedoch den Umstand zunutze, dass das Recht nach dem Tode eines Berechtigten dem anderen allein zusteht, also keine Erbfolge eintritt; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…258#post1007258

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  • Und was willst du jetzt damit sagen?

    Der § 428 BGB enthält eine Legaldefinition der Gesamtgläubigerschaft ...

    "Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. 2Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat."

    ... der nicht der Vertragsfreiheit unterliegt (vgl. MüKoBGB/Bydlinski BGB § 428 Rn. 3: "Zum Wesen der Gesamtgläubigerschaft gehört es, dass jeder der Gläubiger voll forderungsberechtigt ist, nicht etwa nur die Gemeinschaft der Gläubiger wie bei der Gesamthand.")

    Aber genau das wird hier versucht. Soweit von "disponiblen Rechtsfolgen" die Rede ist, betrifft das daher immer den Teil nach der "(Gesamtgläubigerschaft)". Auch den oben genannten Kommentierungen kann ich nichts Gegenteiliges entnehmen. Das Zitat aus dem Jauernig konnte ich so dort nicht finden.

  • Die Bestimmung, dass zu Lebzeiten beider Veräußerer das Recht auf Rückübertragung nur gemeinsam ausgeübt werden kann, verstehe ich nicht als Abbedingung der konstitutiven Regelung. Sie entspricht der im Fall des OLG Ffm. genannten Bestimmung, dass kein Berechtigter allein zu Lasten des anderen über die Rechte verfügen kann, und betrifft damit (Zitat) „nicht die Einziehung der Forderung, sondern die Verfügungsberechtigung über das Gesamtrecht“. Sie lässt sich auch dahin verstehen, dass jeder Berechtigte alleine die Leistung geltend machen kann, weil sie ihm an sich auch alleine zusteht, jedoch die Leistung an einen Gläubiger alleine keine schuldbefreiende Wirkung haben soll. Das wird in Form der modifizierten Gesamtberechtigung für zulässig gehalten s. die Nachweise im Gutachten des DNotI vom 15.07.2008, geändert am 16.09.2008, Abrufnummer: 11526).

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  • Sie entspricht der im Fall des OLG Ffm. genannten Bestimmung, dass kein Berechtigter allein zu Lasten des anderen über die Rechte verfügen kann [...]

    Wohingegen ich unter ...

    Zitat

    Zu Lebzeiten beider Veräußerer kann das Recht nur gemeinsam ausgeübt werden

    ... tatsächlich die gemeinsame Rechtsausübung verstehe. Und dann nützen auch die Nachweise nichts.

  • Dass vorliegend das Forderungsrecht des einzelnen Gesamtgläubigers nicht abbedungen ist, ergibt sich mE aus dem Umstand, dass die Vormerkung den Anspruch auf Verschaffung von Miteigentum sichern soll. Ansonsten wäre die Formulierung, „wobei es im Belieben der Veräußerer steht, wer von ihnen und zu welcher Quote Eigentümer wird“ überflüssig. Selbst wenn also einer der Gesamtgläubiger eine Quote von 99/100 MEA beanspruchen würde, bliebe immer noch die Forderung des anderen Gesamtgläubigers über die Quote von 1/100 MEA übrig. Daher bedeutet mE die Regelung lediglich, dass kein Berechtigter allein zu Lasten des anderen über die Rechte verfügen kann, und betrifft damit nicht die Einziehung der Forderung. Dazu führt Frank in seiner Anmerkung zum Beschluss des OLG Ffm. in der in der MittBayNot 5/2012, 386, 387 ff aus (Hervorhebung durch mich): „Zutreffend geht das OLG Frankfurt zunächst davon aus, dass der sachenrechtliche Typenzwang nur für die Art und den Umfang der einzelnen Rechte gilt, nicht aber für die Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Berechtigter. Zulässig ist daher z. B. die Vereinbarung einer Sukzessivberechtigung dahingehend, dass das zunächst gemeinschaftliche Recht dem Überlebenden allein zusteht, oder die Regelung, dass eine Verfügung über das Recht als solches (auch bei der Gesamtgläubigerschaft) nur durch alle Gläubiger gemeinsam möglich ist, so dass jeder Nießbraucher nur über sein eigenes Gläubigerrecht verfügen kann, nicht aber über das Recht des anderen.“

    Ich denke daher, dass sich dieser Vorgang von demjenigen im Beschluss des OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, vom 27.07.2012, 11 Wx 63/12, unterscheidet, der Deine Ansicht bestätigen würde. Das OLG führt dazu in Rz. 25 aus: „Beide Eheleute können als Gesamtberechtigte, d. h. jeder allein, die Übereignung der jeweiligen Grundstücke bei Eintritt einer bestimmten Bedingung verlangen, nach dem Tod eines Ehegatten steht dem Überlebenden dieser Anspruch allein zu. Damit kann zu Lebzeiten beider Ehegatten jeder von ihnen einzeln die Übertragung fordern, was ein charakteristischer Bestandteil der Gesamtgläubigerschaft ist. Nicht von § 428 BGB erfasst wäre eine Vereinbarung, die eine Ausübung des Forderungsrechtes nur durch die Gläubiger gemeinsam vorsehen würde (vgl. Bydlinski in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., 2012, § 428 Rn. 3; Wicke RPfl 2005, 601 f.; vgl. zu einem vergleichbaren Fall auch LG Duisburg, RPfl 2005, 600 f.).“

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  • Zitat

    Zulässig ist daher [...] die Regelung, dass eine Verfügung über das Recht als solches (auch bei der Gesamtgläubigerschaft) nur durch alle Gläubiger gemeinsam möglich ist, [...]

    Die Frage wäre wohl auch eher, ob das gemeinsame Verfügungsrecht disponibel ist -> "Bewilligungsbefugnis ..."

    Der Ausgangsfall ist hier aber ein anderer. Vom eindeutigen Wortlaut her wurde ein gemeinsames Forderungsrecht vereinbart.

  • Mit der beschriebenen Ausübungsbefugnis ist definitiv nicht die Verfügungsbefugnis gemeint. Im nächsten Abschnitt der Urkunde heisst es zu der Verfügungsbefugnis nämlich wörtlich:

    Über das Recht kann nur gemeinsam verfügt werden.

    Damit hatte ich von Anfang an auch keine Probleme (Schöner/Stöber, Rn. 260).
    Ich habe eben den Notar angerufen. Er schickt ne Berichtigung.
    Vielen Dank für Eure Beiträge :daumenrau

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