keine Schlussrechnung vorläufiges Verfahren

  • Ich habe die Schlussunterlagen für ein Verfahren aus 2002 vom Insolvenzverwalter erhalten.
    In seinem Anschreiben teilt er mit, dass es für ihn nicht möglich ist, eine Schlussrechnung für das vorläufige Verfahren einzureichen. Nach Angaben des Steuerberaterbüros sind die Originalbelege nicht auffindbar.

    In dem Parallelverfahren gibt es das gleiche Problem. Dort teilte er mit, dass Kontoauszüge nicht angefordert werden können, da dies nach 10 Jahren nicht mehr möglich ist.
    Des Weiteren wurden die Buchungen auf dem Server im Büro der Schuldnerin durchgeführt und die Daten sind nicht mehr vorhanden. Auch die eingelagerten Unterlagen sind nicht mehr auffindbar.

    Das hört sich schon alles sehr merkwürdig an. Wie geht man mit einer solchen Situation um?
    Der Insolvenzverwalter muss auch für diese Zeit Rechnung legen und das Gericht hat die Pflicht, diese zu überprüfen.

    In dem Verfahren wurde am Eröffnungstag auch ein Gläubigerausschuss bestellt.
    Nach § 66 Abs. 2 InsO hat auch der Gläubigerausschuss die Schlussrechnung zu prüfen. Ist dieser aber hier vielleicht nur für die Schlussrechnung des eröffneten Verfahrens zuständig und braucht daher nicht die des vorläufigen Verfahrens zu prüfen?

  • hört sich in der Tat seltsam an.
    Hatte sowas nur in einem Fall bisher mal gehabt, da waren aber die Zwischennachrichten und das Eröffnungsgutachten bis hin zum Bericht der Gläubigerversammlung schlüssig und es ging nicht um besonders hohe Beträge. Da es sich noch um ein Konkursverfahren handelte, und seinerzeit keine gesonderte Sequestervergütung beantragt wurde (dann wäre natürlich sofort die Abrechnung verlangt worden) konnte ich da "drüberatmen".
    Der GLA der erst mit EÖB eingesetzt wurde, hat mit der Sequestrationsphase naturalmente nix am Hut !.
    Was mich nur stutzig macht: ein Verfahren mit GLA dürfte regelmäßig eine gewisse Größenordnung / Komplexität aufweisen. Wieso der vorl. Verwalter da keine Buchhaltung führt, macht zunächst mal misstrauisch. Er muss zumindest (Belege mal außen vor gelassen) auch als Zustimmungsverwalter eine insolvenzrechtliche Buchhaltung führen.
    Der GLA ist nur insofern drin, als er die Übernahme des Massebestandes zum Eröffnungszeitpunkt prüfen muss, sonst aber nix weiter.
    Wie dies nun "praktisch" sauber zu lösen ist, ist fallbezogen zu beurteilen, weshalb ich mich hier eines "statements" enthalten möchte.

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    :daumenrau

  • Die Buchhaltung für das eröffnete Verfahren ist vollständig vorhanden?
    Gibt es neben der im insolvenzschuldnerischen Betrieb geführten Buha auch eine insolvenzrechtliche Buha?
    Diese beiden würde ich mir zunächst mal genauer ansehen. Danach hat man aller Wahrscheinlichkeit nach schon einen Eindruck, wie das Verfahren gelaufen ist.

    Eine Lösung über eV, wie von Manja vorgestellt, sollte - trotz GlA - von der Gläubigerversammlung abgesegnet werden.

    Es kann ja sein, dass ausgerechnet die Unterlagen von diesem und dem Parallelverfahren betroffen sind, obwohl der IV eine eigene insolvenzrechtliche Buha hätte führen müssen und man ihm entgegenkommen möchte. Wenn allerdings dieser IV regelmäßig negativ auffällt oder bereits mehrere Haftungsklagen am Hals hat, dann wird's schwierig.

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