Vollstreckungsabwendung durch Bankbürgschaft

  • Hallo zusammen.

    Ich habe folgende Frage:

    Es soll eine Sicherungsvollstreckung durch eine Bankbürgschaft abgewendet werden. Diese muss ja selbstschuldnerisch sein. Damit könnte doch der Sicherungsnehmer der Bürgschaft diese jederzeit in Anspruch nehmen, oder nicht?
    Ich habe schon rausgefunden, dass eine Hinterlegung nicht funktioniert. Wie ist denn die Bankbürgschaft ausgestaltet, damit nicht direkt aus ihr vollstreckt werden kann? Immerhin hat ja der Vollstreckungsgläubiger die Bürgschaft. Da ganze macht für mich irgendwie keinen Sinn, weil doch durch die Bürgschaft gerade verhindert werden soll, dass vollstreckt werden kann.

    Vielen Dank!

  • Danke für die Antwort!

    Gibt es das Problem tatsächlich nicht? Es gibt ja einen Titel, aus diesem kann nun vollstreckt werden. Die Vollstreckung wird nun durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft abgewendet. In der Bürgschaft verbürgt sich die Bank nun für die Sicherung der Zahlung aus diesem Titel. Nun könnte doch der Bürgschaftsgläubiger kommen und sagen, dass die Zahlung aus dem Titel nocht nicht erfolgt ist und er deshalb den Bürgen in Anspruch nehmen will. Natürlich ist die Bürgschaft nicht "sofort vollstreckbar", aber ein schuldrechtlicher Anspruch besteht. Hier könnte die Bank meines Erachtens nur verweigern zu zahlen. Eine Bedingung, dass die Bürgschaft nur für den Fall des endgültigen Unterliegens gilt, ist ja leider auch nicht zulässig.

    Viele Grüße
    Maren

  • Die Sicherheitsleistung dient nicht dazu, den Titel zu bezahlen. Er dient der Verhinderung oder Ermöglichung der Vollstreckung Nachtrag: vor der Rechtskraft und als Sicherheit für den Fall dass.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

    Einmal editiert, zuletzt von Araya (20. Juni 2017 um 15:06) aus folgendem Grund: Nachtrag ergänzt.

  • Natülich dient sie primär der Vollstreckungsabwendung. Aber was hindert den Bürgschaftsgläubiger, sich aus der Bürgschaft zu bedienen. Sie ist nunmal da, sie ist selbstschuldnerisch und unbedingt und besteht meist in Höhe des Titels (bzw. ist höher)

  • Die eine oder andere Frage solltest du lieber deinen Dozenten und Kommilitonen stellen.

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  • Gegenfrage: Wie willst Du Dich aus einer Bürgschaft einfach "bedienen"? Liegt das Geld irgendwo herum, wo Du nur zugreifen musst? Oder brauchst Du nicht doch jemanden, der auf Deine Anfrage hin tatsächlich bezahlt? Und warum sollte dieser jemand einfach bezahlen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht bestehen?

    Und nein, das von Dir eingangs vermutete Problem gibt es wirklich nicht. Warum zweifelst Du? hast Du dazu etwas nachgelesen, was im Widerspruch dazu steht oder willst Du es einfach nicht glauben? Lies doch einfach mal in den Kommentaren nach, was selbstschuldnerisch tatsächlich bedeutet. Es hat nicht den Inhalt, den Du ihm zu geben versuchst. daher geht ein einfaches "Bedienen" aus der Bürgschaft nicht.

    Und wenn jemand unbedingt diesen Weg gehen will, dann soll er ihn eben gehen. das ist dann nichts anderes als die Verwirklichung des Bürgschaftsrisikos. Deswegen nehmen die professionellen Bürgen Geld dafür, dass sie eine solche Bürgschaft eingehen und deswegen prüfen sie zuerst die Kreditwürdigkeit des Schuldners für einen möglichen Rückgriff, bevor sie zu dessen Gunsten eine Bürgschaft abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo!
    Ich bin auch der Meinung, dass das eigentlich nicht gehen kann. Ich verstehe nur nicht warum nicht.

    Bekanntes Beispiel Bruttolohn:

    AG und AN haben sich auf einen Bruttolohnvergleich geeinigt. Jetzt Führt der AG die Lohnsteuer und alles ab und überweist den Nettobetrag. Der AN will aber den kompletten Bruttobetrag und möchte aus dem Titel im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen. Der AG erhebt VAK und muss zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung Sicherheit leisten. Diese Sicherheit wird nun durch Bankbürgschaft erteilt.

    Mir ist klar, dass selbstschuldnerisch nun bedeutet, dass der Bürge erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Verpflichtung wäre ja in diesem Fall eigentlich die Zahlung des restlichen Vergleichsbetrages, für den Fall des Unterliegens in der VAK.
    Mein Problem ist jetzt, dass doch die Prozessbürgschaft bedingungsfrei sein muss. Demnach kann sie doch eigentlich auch nicht unter der Bedinung der endgültigen Rechtskraft der VAK stehen.
    Demnach müsste sich der AN dann doch den Bürgen in Anspruch nehmen können. Ich sehe einfach nicht, wo die Bürgschaft an die Vollstreckungsvoraussetzungen gekoppelt ist. Was übesehe ich?

  • Die Bürgschaft dient hier nur der Sicherung der Ansprüche, bis diese rechtskräftig geklärt sind (vereinfacht).

    Im Übrigen ist "ich verstehe nicht warum" eine sehr gute Frage für deine Dozenten und Kollegen.

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  • Das Insistieren von Neuling2002 beruht wohl weniger auf einer Verkennung des materiellen Rechts als auf einem zu eng gerichteten Blick auf die Bürgschaft selbst. Die Praktiker hier im Forum haben dagegen einen breiteren Blick und das Verständnis als Prozessbürgschaft, auch wenn die Begründung für das Ergebnis schon lange verstaubt auf dem Dachboden liegt...

    Natürlich könnte der Bürgschaftsgläubiger mit Vorliegen der Bürgschaftserklärung daraus vorgehen, also den Bürgen auf Zahlung in Anspruch nehmen und diesen dann auf Zahlung verklagen. Allerdings wird er mit einer solchen Inanspruchnahme scheitern. Denn es handelt sich eben - worauf Araya und AndreasH schon hingewiesen haben - um eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung und deren Sicherungsfall ist noch nicht eingetreten.

    Wie bei jeder Sicherheit ist der Sicherungszweck entscheidend. Der BGH (Urt. v. 28.09.1977 - VIII ZR 51/77) formuliert dies so: "Wofür ein Prozeßbürge haftet, hängt wesentlich davon ab, zu welchem Zweck die Prozeßbürgschaft bestellt worden ist (...)." Der Sicherungszweck einer Prozessbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (§ 720a Abs. 3 ZPO) besteht nicht in der Sicherung oder gar Befriedigung der materiellen Forderung, sondern in der Sicherung der durch den Titel geschaffenen und nunmehr aufgeschobenen Vollstreckungsmöglichkeit des Titelgläubigers. Bei einer Prozessbürgschaft tritt daher der Sicherungsfall grundsätzlich erst mit Rechtskraft des Urteils ein, dessen Vollstreckung zunächst mit Hilfe der Bürgschaft abgewendet worden ist (BGH,a.a.O.; OLG Koblenz, Urt. v. 19.04.1991 - 2 U 1659/89).

    Daher haftet der Bürge auch hier erst wenn feststeht, dass der Gläubiger die Sicherheit auch in Anspruch nehmen darf, also der Sicherungsfall eingetreten ist. Im Ausgangsfall somit ab dem Moment, in dem der Schuldner zahlen muss und die Vollstreckung nicht mehr durch Sicherheitsleistung abwenden kann. Frühestens ab diesem Zeitpunkt könnte der Bürge - erfolgreich - in Anspruch genommen werden, wenn nicht noch weitere Voraussetzungen für den Sicherungsfall in die Bürgschaftserklärung hineingelesen werden können.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Hallo zusammen,

    ich würde das Thema gerne nocmal hervorholen.

    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜB. Titel ist die vollstreckbare Ausf. eines KFB. Noch vor Erlass des PfÜB teilt der Gläubiger mit, dass der Schuldner ihm eine Prozessbürgschaft vorgelegt hat, um die Vollstreckung abzuwenden.

    Nun beantragt der Gläubiger die einstweilige Einstellung der ZVund den PfÜB vorerst nicht zuzustellen.

    Nun ist ja noch gar kein PfÜB in der Welt. Was wäre da zu veranlassen? Müsste der Gläubiger auf den Umstand hingewiesen werden und wäre hier ein Pfändungsbeschluss zu erlassen? :/

  • Beim Gläubiger um Klarstellung bitten, was er denn nun will.

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  • Ich würde beim Gläubiger nachfragen, ob der Antrag auf Pfüb zurückgenommen wird

    Ebenso.

    Alternativ wäre nämlich auch denkbar, dass lediglich der Antrag auf Vermittlung der Zustellung zurückgenommen werden sollte und daher der PfÜB zu erlassen und dem Gläubiger zu übersenden ist.

  • Soweit der Vollstreckungstitel eine Abwendebefugnis des Schuldners beinhaltet und zugestanden ist, dass der Schuldner die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung erbracht hat, liegt ein Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 3 ZPO vor, welches dem Erlass des PfÜBs entgegen stehen würde.

  • Soweit der Vollstreckungstitel eine Abwendebefugnis des Schuldners beinhaltet und zugestanden ist, dass der Schuldner die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung erbracht hat, liegt ein Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 3 ZPO vor, welches dem Erlass des PfÜBs entgegen stehen würde.

    Teilweise, § 720a ZPO. PfB geht, nur der ÜB nicht, oder?

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  • Teilweise, § 720a ZPO. PfB geht, nur der ÜB nicht, oder?

    Nein.

    Sicherungsvollstreckung geht nur, wenn die Sicherheitsleistung dem Gläubiger obliegt (und er sie nicht leisten will). Und auch dann könnte der Schuldner nach §720a III ZPO abwenden.

    so sieht es aus.


    Bislang lässt der Sachverhalt aber gar nicht erkennen, ob dem Schuldner überhaupt eine Abwendebefugnis zusteht, oder er ohne Rechtgrund durch die Bürgschaft versucht, den Gl. zur Nichtvolsltreckung zu gewinnen.


    Ich würde etwaige in der Akte befindlichen Vollstreckungsunterlagen dem Gl. zurücksenden, die Akte 6 Monate auf Frist legen und wenn in der Zeit nichts kommt dem KB anheim stellen, das Verfahren wegzulegen.

  • Äh..."Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat." (§ 720a III ZPO).

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