Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich habe hier zum ersten Mal einen Antrag auf einen europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung vorliegen. Der Gläubiger wohnt in 86739 Ederheim, der Schuldner lebt inzwischen in Spanien, der Titel ist vom AG Coburg. Der Gläubiger hatte seinen Antrag zunächst an das AG Coburg geschickt. Das AG Coburg hat die Sache an mein Gericht, das AG Stolzenau weitergeleitet. Laut Titel wohnte der Schuldner damals im Amtsgerichtsbezirk Stolzenau. Welches Gericht ist denn tatsächlich örtlich zuständig?
    Des Weiteren wird die Einholung von Kontoinformationen beantragt. Ich habe herausgefunden, dass dies im Wege eines Ersuchens über das Bundesamt für Justiz in Bonn möglich ist? Wie stellt man denn das Ersuchen?

  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht. Der Beschluss nach § 946 ZPO (was meinst du mit Titel?) wurde schon von einem inländischen Gericht erlassen und du sollst nur die Zustellung an den Schuldner vornehmen? Für den Erlass des Beschlusses wärst ja nicht du zuständig, sondern der Richter des Hauptsachegerichtes, §§ 946 ZPO, 20 Nr. 17 RpflG.

    Die Zustellung des Beschlusses an die (deutsche) Bank muss der Gl. im Wege der Parteizustellung veranlassen, wenn er im Inland zu vollziehen ist, § 951 I S. 1 ZPO.
    Wäre die Vollziehung in einem anderen Mitgliedstaat vorzunehmen, obliegt es dem Gläubiger gem. § 951 I S. 2, den Teil A des Beschlusses gem. Art. 19 II EuKoPfVO und ein Blanko-Standardformblatt für die Erklärung nach Art. 25 EuKoPfVO gem. Art. 29 EuKoPfVO an die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat zu übermitteln.

    Die Zustellung an den Schuldner ist gem. § 951 II S. 1 HS. 1 ZPO von Amts wegen durch das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, zu veranlassen, das wärst du dann nicht.

    PS: Hier hatte ich auch schon ein paar Links hinterlegt.

  • Seit 18.1.2017 gilt die Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO), die es Gläubigern aus EU-Mitgliedsstaaten erleichtern soll, ihre offenen Forderungen zu sichern und später einzutreiben. Sie können den Antrag auf europäische Kontenpfändung bei dem für sie zuständigen Gericht am Heimatstaat stellen.

    Auf dieser Grundlage hat der Gläubiger den Vordruck (Anhang I - Antrag auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung) ausgefüllt und zunächst bei dem Amtsgericht Coburg eingereicht gehabt. Beigefügt hat der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid des AG Coburg. Das AG Coburg hat den Antrag aber an mein Gericht, das AG Stolzenau, weitergeleitet. Gepfändet werden soll das Konto des Schuldners in Spanien. Der Schuldner hat seinen Wohnsitz in Spanien. Bei Erlass des Vollstreckungsbescheids hatte der Schuldner seinen Wohnsitz noch in Stolzenau.

  • Wenn ich deine Hinweise richtig verstehe, dann ist das AG Coburg zuständig, weil die den Vollstreckungsbescheid erlassen haben?

  • Halt,
    Moment, hier geht glaube ich gerade etwas durcheinander:

    Wenn ich dich richtig verstehe, ist es so, dass du zwar einen nationalen Titel (nämlich den Vollstreckungsbescheid des AG Coburg) hast, aber noch überhaupt keinen Beschluss nach EuKoPfVO? Dieser EuKoPfVO-Beschluss ist zusätzlich zum Titel und separat von diesem zu sehen.

    Die internationale Zuständigkeit für einen solchen Beschluss richtet sich nach Artikel 6 Abs. 3 der VO 655/2014. Danach sind international die Gerichte des Staates zuständig, die den Beschluss erlassen haben.
    Das deutsche Recht regelt in § 946 Abs. 1 ZPO, das zuständiges deutsches Gericht in diesem dafür das Gericht der Hauptsache im Sinne von § 943 ZPO ist. Das ist nicht das Mahngericht in Coburg, sondern das Gericht, bei dem in Deutschland nach nationaler Zuständigkeit der §§ 12 ff. ZPO der Schuldner einen Gerichtsstand hat.

    Wenn der Schuldner nach Spanien verzogen ist, dürfte ein Gerichtsstand nach § 23 ZPO jedenfalls da bestehen, wo das Konto geführt wird, das gepfändet werden soll. Wenn der Gläubiger kein deutsches Konto angegeben hat, dürfte ggf. überhaupt kein Gerichtsstand in Deutschland bestehen, sondern der Gläubiger in Spanien vorgehen müssen.

    Das musst aber nicht du prüfen, weil der Erlass des EuKoPFVO-Beschlusses Richterzuständigkeit ist. Lediglich für die Vollziehung des (im Inland oder Ausland) erlassenen EuKoPfVO-Beschlusses ordnet § 950 ZPO die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts an, sodass insoweit § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG gilt; der Fall dürfte hier aber nicht vorliegen.

    Also würde ich die Sache dem Zivilrichter vorlegen.

  • Hallo,

    wer ist eigentlich funktionell zuständig für ein solches Verfahren? :gruebel:


    Nach Par. 946 Abs. 1 ZPO ist für den Erlass des Kontopfändungsbeschlusses das Gericht der Hauptsache zuständig, also der Richter der Zivilabteilung. Das ist genau dieselbe Formulierung wie in Par. 937 Abs. 1 ZPO für einstweilige Verfügungen. Da würde doch auch niemand auf die Idee kommen, dass der Rechtspfleger dies erlassen würde.

    Ich bin schon ein bisschen erstaunt, warum das bei der klaren gesetzlichen gerade bei diesem Verfahren für so große Grübeleien zu sorgen scheint?!

    Wie ich schon oben schrieb:
    Das musst aber nicht du prüfen, weil der Erlass des EuKoPFVO-Beschlusses Richterzuständigkeit ist. Lediglich für die Vollziehung des (im Inland oder Ausland) erlassenen EuKoPfVO-Beschlusses ordnet § 950 ZPO die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts an, sodass insoweit § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG gilt; der Fall dürfte hier aber nicht vorliegen.

  • Er meinte es handelt sich um Kontopfändung und dafür ist doch der Rpfl. des Vollstreckungsgerichts zuständig.



    Das gilt für die Vollziehung eines von einem inländischen oder ausländischen Gericht erlassenen Beschlusses, nicht aber für den Erlass selbst. Das Erlassverfahren ist dem Arrestverfahren nachgebaut. Vielleicht kannst du den Richter mit einem Verweis auf die Kommentierung bei Musielak/Voit, vor 946 ff. ,arm. 15 überzeugen. Ggf. ist ja Gericht der Hauptsache auch das Landgericht bei einer Forderung über 5.000 €. Da kann dann ja offensichtlich das Vollstreckungsgericht nicht zuständig sein.

  • Und Vollziehung heißt, (lediglich) die Zustellung des Beschlusses über die vorläufige Kontopfändung zu veranlassen an Drittschuldner und Schuldner, gell.

    Vermittele ich die Zustellung dann "klassisch" an GV mit 840er-Aufforderung
    oder mach ich das als VG selbst mit Post-ZU
    oder kann ich mir das aussuchen
    oder kann sich das der Gläubiger aussuchen ?

  • Die Zustellung sucht sich der Gläubiger raus. Je nach Staats-/Landesrecht des ersuchten Staates.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Dass sich mit dem Verfahren auch mitunter die Richter schwer tun, kann man in dieser Entscheidung nachlesen:


    §§ 36 I Nr. 6, 281, 946 ZPO, Art. 4 EU/VO Nr. 655/2014 (EuKoPflVO)

    Leitsätze:
    Der von einem Gericht erlassene europäische Zahlungsbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung und keine öffentliche Urkunde im Sinne der EuKoPfVO. Über den auf der Grundlage eines solchen Zahlungsbefehls gestellten Antrag auf vorläufige Kontopfändung hat gemäß § 946 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache zu entscheiden.

    OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2017, Aktenzeichen: 32 SA 28/17

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung auf dem Tisch.

    Soweit so gut, jetzt weiß der Gläubiger allerdings nichts über die Konten des Schuldners und beantragt entsprechen ein Ersuchen unsererseits gem. Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, sodass wir entsprechende Informationen über die Konten erhalten.

    Nach entsprechender Internetrecherche habe ich bisher nur herausgefunden, dass dieses Ersuchen wohl keines Vordrucks bedarf und das ausländische Behörden sich mit einem solchen Ersuchen in Deutschland an das Bundesamt für Justiz zu wenden haben.

    In meinem Fall sitzt der Schuldner in Luxemburg und ich habe bisher keinen Hinweis darauf gefunden, an wen sich das Ersuchen in Luxemburg zu richten hat.
    Hat hier evtl. jemand eine Idee oder Ahnung welche Stelle das ist bzw. wo man das rausfinden könnte?

    Danke!

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