Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung

  • Das entsprechende Gesetz dürfte das hier gewesen sein: http://data.legilux.public.lu/eli/etat/leg/l…7/05/17/a502/jo

    Adressat daher die Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor (http://www.cssf.lu/de/home/).

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Danke für die schnelle Antwort felgentreu.
    Ich bin mittlerweile auch fündig geworden.

    Für alle die die entsprechenden Infos auch mal suchen:

    https://e-justice.europa.eu/content_europe…order-379-de.do

    Hier kann man auf der rechten Seite das Land auswählen zu welchem man Informationen benötigt (ich dachte erst, dass es sich hierbei nur um die Sprachauswahl handelt ).
    Allerdings sind die entsprechenden Informationen bisher wohl nur in der Landessprache vorhanden. Aber durch den Vergleich mit den Angaben der Informationen für Deutschland findet man ganz gut heraus welche Informationen dort stehen.

  • Also ich muss jetzt nochmal doof fragen...

    für den Erlass es Beschlusses ist der Richter der Zivilabteilung zuständig und für die Weiterleitung des Beschlusses dann der Rpfl beim Vollstreckungsgericht, nicht Zivil, ja???

  • Es handelt sich um einen Arrestbeschluss in EU-Konten. Für den Erlass des Beschlusses ist der Richter zuständig. Für die Zustellung an die Bank hat die Gläubigerpartei zu sorgen.
    Hat die Bank ihren Sitz in Deutschland, muss die Gläubigerpartei den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen.
    Im Regelfall leitet das Gericht die Unterlagen im Auftrag der Gläubigerpartei an den Gerichtsvollzieher weiter.
    Hat die Bank ihren Sitz im EU-Ausland, wird der Beschluss nicht vom Erlassgericht der Bank zugestellt,
    vielmehr muss die Gläubigerpartei sich unmittelbar an die zuständige Behörde im EU-Ausland wenden.
    Die zuständige Behörde ergibt sich aus dem Europäischen Justizportal.

    PS:
    In Kürze umfangreiche Informationen hierzu im Justizportal NRW!

  • Mal ne kurze, wenn auch doofe Nachfrage hierzu:

    Angenommen ein Gl. hat einen entsprechenden Beschluss erwirkt und zustellen lassen.

    Wie geht's nun weiter? Wie bekommt er "eingefrorene" Gelder überwiesen?


    PS: Ich glaube, das Thema mit in die Rubrik "Auslandssachen" verschoben werden, oder?

  • Aufgrund des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses wird lediglich das Konto gepfändet. Der Gläubiger erhält kein Geld hieraus.
    Es ist ein Druckmittel für die Schuldnerpartei, so dass diese die offene Forderung ggfs. freiwillig bezahlt und die Durchführung eines anschließenden Gerichtsverfahrens (Hauptsacheverfahren) entbehrlich ist.

    PS: Das Thema könnte meines Erachtens in die Rubrik "Auslandssachen" verschoben werden.

  • Was aber, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt? Bei dem Beschluss handelt es sich doch quasi um den uns bekannten Pfändungsbeschluss. Hält der Gl. dann später ein Urteil in den Händen, könnte er dann mit einer Art "Überweisungsbeschluss" für Auszahlungen sorgen?

  • Die Europäische Kontenpfändungsverordnung enthält insoweit keine Regelungen.
    Die Gläubigerpartei müsste dann wohl erst einen Überweisungsbeschluss nach den nationalen Verfahrensvorschriften erwirken.
    Ob die Bank im EU-Ausland verpflichtet ist, den Überweisungsbeschluss auszuführen, bleibt dahin gestellt.
    In der Regel wird jedoch die Bank den Überweisungsbeschluss freiwillig ausführen.

  • Ich hänge mich an das Thema mal ran :)

    Ich habe jetzt auch das erste Mal einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Pfändungsbeschluss und einem Antrag auf Einholung von Kontoinformationen.

    Für den Erlass des Pfändungsbeschluss ist der Richter zuständig, wenn ich das richtig verstanden habe? Und muss ich mit dem Antrag auf Einholung der Kontoinformationen etwas machen oder macht der Richter das im Zuge des Pfändungsbeschluss selbst?

    Vielen lieben Dank für eure Hilfe schon mal im Voraus & einen schönen Tag! :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!