Hallo zusammen, in einem besonderen Prüfungstermin hatte ich nachträglich angemeldete Forderungen geprüft. Daraufhin hat meine SE von den Gläubigern Kosten für die nachträgliche Prüfung erfordert, 20 Euro. Nun wendet sich der ehemalige Insolvenzverwalter einer Gläubigerin und legt Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein mit der Begründung, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gläubigerin bereits aufgehoben worden ist und der Ansatz der Kosten daher zu spät ist.
meine Frage nun: ist die Erinnerung zulässig und begründet? Und wer muss über die Erinnerung entscheiden (Nds)?
Danke!
Erinnerung gegen Erhebung der Kosten für Prüfungstermin
-
-
Ist der vormalige IV überhaupt befugt Erinnerung einzulegen?
Wer hat die Forderung angemeldet, noch die damalige Schuldnerin oder der vormalige IV? -
Ist/war die Gläubigerin eine natürliche Person oder eine Gesellschaft, die nun ohnehin aufgelöst ist?
Zunächst muss m.E. der Kostenbeamte, welcher die KR erstellt hat, über eine Abhilfe entscheiden. Bei Nichtabhilfe entscheidet zumindest in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dann als nächstes der Rpfl.
-
Ich frage mich auch, ob der ehemalige IV noch befugt ist. Sein Amt ist ja auch beendigt durch die Aufhebung.
Angemeldet wurde die Forderung seinerzeit (allerdings bereits 2013) durch den IV. Eine Prüfung erfolgte erst jetzt.
Gläubigerin ist eine GmbH, die vor einem Monat gem. § 394 FamFG von Amts wegen aus dem Register gelöscht wurde. -
Und warum schickt man da noch eine KR raus?
Ich würde als Kostenbeamter die Kosten niederschlagen.
-
Ich bin da nicht so bewandert, aber müsste der IV nicht Erinnerung einlegen können mit der Begründung "Die Kostenrechnung weist den falschen Kostenschuldner aus. Ich bin es nicht (mehr), weil es kein Verfahren mehr gibt"?. Dann müsste der Kostenbeamte abhelfen mit der Begründung: "Stimmt, Kostenschuldner ist wieder (die nicht vorhandene) GmbH" und die Kostenrechnung ändern und dann niederschlagen, weil es die GmbH nicht mehr gibt.
Wenn Die KR den IV als Kostenschuldner ausweist, dann muss er auch (zumindest diesbezüglich) erinnerungsbefugt sein.
-
Man kann natürlich auch auf den Gedanken kommen, dass bereits durch die verspätete Anmeldung im Verfahren durch den IV eine Masseverbindlichkeit nach § 55 I InsO ausgelöst worden ist.
-
Wenn jetzt der besondere Prüfungstermin abgehalten wurde, ist das Verfahren ja bestimmt irgendwann demnächst mal abschlussreif.
Was passiert denn in einem solchen Fall mit der Quote, wenn es den anmeldenden Gläubiger gar nicht mehr gibt? Wäre zwar sicher irgendwie eine Quick-and-Dirty-Lösung, aber im Endeffekt wäre es ergebnisorientiert vielleicht möglich, dass die 20,- € aus der Quote beglichen werden könnten
-
Zum Verfahrensweg:
Gegen die Kostenrechnung des Gerichts ist die Erinnerung gem. § 66 GKG gegeben.
Gem. § 28 Abs. 2 S. 1 KostVfg hat der Kostenbeamte des Gerichts zunächst selbst zu prüfen, ob er der Erinnerung abhilft. Wenn er es nicht tut, hat er die Sache gem. § 38 Abs. 2 S. 2 KostVfg dem Bezirksrevisor vorzulegen. Der kann den Kostenbeamten gem. § 36 KostVfg zur Berichtigung anweisen. Wenn der Bezirksrevisor der Erinnerung auch nicht abhilft, legt er die Sache dem Gericht vor, das dann gem. § 66 GKG darüber entscheidet.In der Sache zahlt der Gläubiger die Gebühr für den Mehraufwand, der dadurch entstanden ist, dass er nicht fristgerecht angemeldet hat. Eine Berücksichtigung im Verteilungsplan erscheint mir daher keine gute Lösung.
-
..... aus der Quote beglichen werden könnten
Und da kommt es wohl auf das "wie" an. Kann bei einer gelöschen Gesellschaft noch eine Gerichtskostenrechnung erstellt werden und wem muss die zugehen, § 35 II GmbHG läuft hier ja leer?
Falls man diese formale Klippe überwindet, kann man ja in die Quote pfänden.
Das der IV quasi für den Gläubiger die Zahlung besorgt und dies dann später von der Quote absetzt halte ich für bedenklich.
-
..... aus der Quote beglichen werden könnten
Und da kommt es wohl auf das "wie" an. Kann bei einer gelöschen Gesellschaft noch eine Gerichtskostenrechnung erstellt werden und wem muss die zugehen, § 35 II GmbHG läuft hier ja leer?
Falls man diese formale Klippe überwindet, kann man ja in die Quote pfänden.
Das der IV quasi für den Gläubiger die Zahlung besorgt und dies dann später von der Quote absetzt halte ich für bedenklich.
dies haben wir früher immer einfach mal so gemacht aber mit EPOS ist das so kompliziert, finger wech. Zur Kostenerinnerung: die wäre dem Bezirksrevisor vorzulegen. Der IV ist in der Tat nicht mehr erinnerungsbefugt
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!