Hallo,
ich habe einen nicht allzu häufigen Fall und konnte in der Datenbank nichts passendes finden.
- Beteiligte: Kl., Bekl., Streithelfer (SH) des Beklagten
- Berufung des SH gegen U des LG
- Vorschusszahlung der Gerichtskosten durch SH
- KGE des OLG:
- Kosten des Berufungsrechtszug: Kl. 10 %, Bekl. 90 %
- Kosten des SH im Berufungsverfahren: Kl. 10 %, SH 90 %
Frage:
Kann ich den Vorschuss des SH auf die Kostenpflicht des Bekl. verrechnen oder ist der Vorschuss des SH zurückzuerstatten und vom Bekl. einzuziehen, da der Bekl. in die Kosten verurteilt wurde?
Nach der Antragstellerhaftung des 22 GKG haftet der SH schließlich für die Kosten des Verfahrens.
Andererseits würde dem SH sonst die Möglichkeit genommen, sich die Gerichtskosten erstatten zu lassen, da er keinen Ausgleichsanspruch gegen den Bekl. hat.
Ich hoffe alle wichtigen Punkte angegeben zu haben und bin gespannt auf eure Antworten.