Tabelle: Grundsteuer eines lange vor IE veräußerten Objekts

  • Hallo zusammen,

    ein Gläubiger hat rückständige Grundsteuer eines in 2013/2014 bereits veräußerten Objekts hierher zur Insolvenztabelle angemeldet (und zudem hierfür abgesonderte Befriedigung geltend gemacht). Da das Objekt lange vor IE veräußert und grundbuchrechtlich umgeschrieben ist, frage ich mich, ob bzw. wie lange eine öffentliche Last noch gegen den Voreigentümer geltend gemacht werden kann. Diese stellt ja allenfalls eine Insolvenzforderung dar. Verjährung ist noch nicht eingetreten. Selbiges gilt für Oberflächenwasser wie auch Müllgebühren; auch diese sind vorliegend öffentliche Last. Die Stadt beruft sich darauf, dass Sie die rückständigen Beträge beim aktuellen Eigentümer nicht beitreiben kann. Wie verhält sich hier die Rechtslage? Im vorliegenden Verfahren gibt es eine 100 %ige Quote.

  • Für das Jahr des Verkaufs haftet für die Grundsteuer der alte Eigentümer weiter. Gem. § 9 II GrStG entsteht die Grundsteuer mit Beginn des Kalenderjahres. Gem. § 11 Abs. 2 GrStG haftet der frühere Eigentümer persönlich weiter. Damit kann natürlich diese Grundsteuer, wenn sie aus dem Jahr des Verkaufs stammt (und natürlich auch für die Zeit davor) beim Schuldner geltend gemacht werden. Daher kann die Gemeinde die Forderung natürlich anmelden. Für Grundsteuerforderungen aus den Jahren nach dem Verkauf, haftet der alte Eigentümer selbstverständlich nicht mehr.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Stadt hat ja auch keinen persönlichen Anspruch gegen den neuen Eigentümer sondern nur einen dinglichen, so dass sie die ZV betreiben könnte.

    Entsprechend, da kein Gegenstand der Masse für die Verbindlichkeiten haftet, ist es auch keine fdA. Einfach feststellen.

    Für Grundsteuerforderungen aus den Jahren nach dem Verkauf, haftet der alte Eigentümer selbstverständlich nicht mehr.

    So einfach ist das nicht, es kommt nicht auf das Datum des Verkaufs an, sondern auf das Datum der Auflassung, hilfsweise auf den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten (was dann das FA klärt, um einen entsprechenden Grundlagenbescheid überhaupt erlassen zu können).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja richtig, es geht um den Zeitpunkt des Besitzüberganges. Nun steht im 11 II GrStG "übereignet". Was auch immer das heißen soll. Aber im Jahr nach Besitzübergang ändert sich der Steuerpflichtige so, dass der alte Eigentümer raus ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wird ein Grundstück verkauft, dauert es u.U. Jahre, bis eine Gemeinde vom Finanzamt die auf den neuen Eigentümer umgeschriebenen Messbescheide erhält. Bis dahin stellt die Steuerabteilung die Bescheide für Grundbesitzabgaben auf den Alteigentümer aus. Jedoch ist aber derjenige Steuerpflichtig, der zum 1.1. des Kalenderjahres veranlagt wurde. Sollte das Grundstück bereits im Vorjahr verkauft worden sein, wird nach Bekanntgabe und Umschreibung des FAs die Sollstellung des AE rückgerechnet und auf den NE gesetzt (AE erhält Aufhebungsbescheid und NE erhält Abgabenbescheid).

    Den NE kannst du für die rückständigen Grundsteuern rückwirkend bis zu zwei Jahre in Haftung nehmen. Ansonsten über die Zwangsversteigerung, da die Forderungen dinglich am Grundstück liegen. Der Alteigentümer hat bei nicht Begleichung diese Maßnahme zu dulden.

  • Danke für die zahlreichen Antworten. Auflassung dieses bebauten Grundstücks war am 28.03.2013. Angemeldet wurden die Grundsteuerforderungen zur Tab für das gesamte Jahr 2013. Ich könnte nun im Innenverhältnis den Anspruch des Verstorbenen lt. KV auf den Stichtag von Übergang von Nutzen u. Lasten gegenüber dem Grundstückskäufer abrechnen und die ant. Grundsteuer so zur Masse ziehen. Aber da dieser wohl lt. der Tabellengläubigerin "chronisch klamm" ist, bringt dies wohl keinen Erfolg.

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