Zwei Abrechnungen durch zwei Rechtsanwälte

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:
    Betroffener, dem im Januar ein B-Schein erteilt wurde, spricht vor und erzählt, dass er im Januar RA X aufgesucht habe. Der Schein wurde vorgelegt, RA X erteilte eine Beratung - was sich bis März hinzog, da Unterlagen beschafft werden mussten - erklärte im Weiteren, er wolle den Fall jedoch nicht weiter verfolgen und verwies den Betroffenen an RA Y.
    RA X hat uns gegenüber im März die Beratungsgebühr abgerechnet, der Schein ist bei der Akte.

    Der Betroffene weiß nun nicht was er tun soll, nachdem RA Y (eigentlich korrekterweise) davon ausgeht, der Schein sei abgegolten und Wahlanwaltsgebühren, also einen entsprechenden Vorschuss, fordert.

    Ich bin der Auffassung, dass RA Y ein BerH-Mandat annehmen und uns gegenüber den Differenzbetrag zwischen der bereits ausgezahlten Beratungsvergütung und der Vertretungsvergütung fordern könnte, da die Beratungshilfe in der Sache ja nicht auf eine Beratung beschränkt und ledigliche Beratung auch nicht das Ziel des Betroffenen war.
    (Nach meiner Ansicht hat sich RA X nicht richtig benommen, hat aber inhaltlich sehr wohl eine Beratungsgebühr verdient, da die Beratung tatsächlich erfolgt ist.)

    Der Betroffene darf doch nicht schlechter gestellt werden, weil ein RA nach der Beratung seine Meinung ändert?

    Aber wie würde man das in der Praxis nun umsetzen?
    Eine Zweitschrift des B-Scheins erteilen mit dem Hinweis, dass bereits eine Beratungsgebühr abgerechnet wurde? Lediglich einen Aktenvermerk machen?
    Es ist ja verständlich, dass RA Y "Planungssicherheit" möchte.

  • Ich finde, das kann man so ohne weiteres gar nicht beantworten. Maßgeblich ist, was der Ast. und der zweite RA miteinander besprochen haben. War es nur ein "Ich komme von RA X, der hat gesagt er könne nichts machen und ich solle mich an Sie wenden, werden Sie bitte für mich tätig", wäre es ein normales Wahlmandat und die Rechnung des RA ist ok (ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bestünde dann nicht). Wäre das Gespräch anders gelaufen ("Ich war mit BerH bei RA X, der hat mich beraten und mir mitgeteilt, dass er nichts mehr machen kann. Würden Sie das Mandat auf BerH Basis weiterführen?"), käme ich eventuell Richtung Festsetzung, da es kostentechnisch wirklich keinen Unterschied macht.

  • dass RA Y ein BerH-Mandat annehmen und uns gegenüber den Differenzbetrag zwischen der bereits ausgezahlten Beratungsvergütung und der Vertretungsvergütung fordern könnte,

    Seh auch so (wie auch Corypheus).
    Aber dasss er es machen könnte bedeutet natürlich nicht dass er es machen muss.

  • Praktisch wäre das Problem ggf. so zu lösen, dass ein Schreiben mit entsprechendem Inhalt (Differenz, keine Mehrkosten für Landeskasse) an den neuen Rechtsanwalt übersandt wird.

  • Praktisch wäre das Problem ggf. so zu lösen, dass ein Schreiben mit entsprechendem Inhalt (Differenz, keine Mehrkosten für Landeskasse) an den neuen Rechtsanwalt übersandt wird.

    Die Variante würde ich auch bevorzugen. Das ähnelt auch unserer Handhabung bei normalen nachträglichen Beratungshilfeanträgen (formloses Schreiben, dass per Beschluss bewilligt wurde an RAe).
    Einen neuen Schein/Zweitschrift würde ich grundsätzlich -in diesem Fall- nicht rausschicken

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ein Wechel des Rechtsanwalts ist bei Beratungshilfe überhaupt nicht vorgesehen.
    Der erste Rechtsanwalt müsste bis zum Ende beraten. Es ist nicht zulässig, nur teilweise zu beraten und dann zu sagen, den Rest weiß ich nicht.
    Wenn der erste Rechtsanwalt das Mandat angenommen hat, muss er es bis zum Ende durchführen.
    Jedenfalls bezahlt die Landeskasse nur für einen Rechtsanwalt.

  • Ein Wechel des Rechtsanwalts ist bei Beratungshilfe überhaupt nicht vorgesehen.
    Der erste Rechtsanwalt müsste bis zum Ende beraten. Es ist nicht zulässig, nur teilweise zu beraten und dann zu sagen, den Rest weiß ich nicht.
    Wenn der erste Rechtsanwalt das Mandat angenommen hat, muss er es bis zum Ende durchführen.
    Jedenfalls bezahlt die Landeskasse nur für einen Rechtsanwalt.

    So sehe ich das auch. Augen auf bei der RA-Auswahl. Das sage ich den Leuten auch immer, die bei mir in der Sprechzeit einen Schein beantragen und erhalten.
    Sie sollen sich den RA gut auswählen. Einen zweiten Schein für eine zweite Meinung etc. gibt es nicht.
    Das ist m. E. -u. a.- das Gute an der BerH-Sprechzeit. Man kann mit den Antragstellern reden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ein Wechel des Rechtsanwalts ist bei Beratungshilfe überhaupt nicht vorgesehen.
    Der erste Rechtsanwalt müsste bis zum Ende beraten. Es ist nicht zulässig, nur teilweise zu beraten und dann zu sagen, den Rest weiß ich nicht.
    Wenn der erste Rechtsanwalt das Mandat angenommen hat, muss er es bis zum Ende durchführen.
    Jedenfalls bezahlt die Landeskasse nur für einen Rechtsanwalt.


    Unbestritten zahlt die Landeskasse nur einen RA, aber ob die 121,38€ nun an einen Anwalt ausgezahlt werden oder eine Verteilung auf zwei Anwälte stattfindet, wäre mir egal. Der Staatskasse entsteht dadurch kein "Schaden". Es sind zugegeben eher praktische Erwägungen, aber ich kennen entsprechende Ansätze auch von den Pflichtverteidigerbeiordnungen oder von der PKH (Beschränkung auf vom bisherigen RA nicht verdiente Gebühren (ich weiß, dass das rechtlich nicht ganz sauber ist, aber einige "meiner" Richter machen es trotzdem)).

  • Ein Wechel des Rechtsanwalts ist bei Beratungshilfe überhaupt nicht vorgesehen.
    Der erste Rechtsanwalt müsste bis zum Ende beraten. Es ist nicht zulässig, nur teilweise zu beraten und dann zu sagen, den Rest weiß ich nicht.
    Wenn der erste Rechtsanwalt das Mandat angenommen hat, muss er es bis zum Ende durchführen.
    Jedenfalls bezahlt die Landeskasse nur für einen Rechtsanwalt.

    So sehe ich das auch. Augen auf bei der RA-Auswahl. Das sage ich den Leuten auch immer, die bei mir in der Sprechzeit einen Schein beantragen und erhalten.
    Sie sollen sich den RA gut auswählen. Einen zweiten Schein für eine zweite Meinung etc. gibt es nicht.
    Das ist m. E. -u. a.- das Gute an der BerH-Sprechzeit. Man kann mit den Antragstellern reden.

    Ich würde mich ebenfalls nicht auf eine Aufteilung der Gebühren einlassen. Abgesehen von den ansonsten auftretenden praktischen Problemen spricht § 6 Abs. 1 BerHG eindeutig nur von einer Beratungsperson.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ein Wechel des Rechtsanwalts ist bei Beratungshilfe überhaupt nicht vorgesehen.
    Der erste Rechtsanwalt müsste bis zum Ende beraten. Es ist nicht zulässig, nur teilweise zu beraten und dann zu sagen, den Rest weiß ich nicht.
    Wenn der erste Rechtsanwalt das Mandat angenommen hat, muss er es bis zum Ende durchführen.
    Jedenfalls bezahlt die Landeskasse nur für einen Rechtsanwalt.

    So sehe ich das auch. Augen auf bei der RA-Auswahl. Das sage ich den Leuten auch immer, die bei mir in der Sprechzeit einen Schein beantragen und erhalten.
    Sie sollen sich den RA gut auswählen. Einen zweiten Schein für eine zweite Meinung etc. gibt es nicht.
    Das ist m. E. -u. a.- das Gute an der BerH-Sprechzeit. Man kann mit den Antragstellern reden.


    Ich klink mich hier mal ganz kurz ein, da diese Probleme leider immer wieder vor kommen. Die Parteien erhalten ihren Schein und tauchen dann einige Zeit wieder auf und bitten um Hilfe, weil der Rechtsanwalt sie nur ganz kurz beraten und dann wieder weg geschickt hat. Der Rechtsanwalt rechnet dann seine Gebühren für Beratung ab und bekommt diese natürlich auch aus der Staatskasse. Ich hab dann aber die Parteien da, die der Meinung sind, nicht ausreichend beraten worden zu sein, bzw. meinen, dass auch noch eine Vertretung nötig ist, der RA will aber nicht mehr.
    Wie geht ihr grundsätzlich mit sowas um? Bei einigen Parteien habe ich da schon das Gefühl, dass der RA eigentlich hätte mehr machen können bzw. sollen...

  • Klare Linie: Es gibt nur einmal einen Berechtigungsschein.

    Die Beurteilung, ob der Anwalt gut oder schlecht, ausreichend oder zu wenig gearbeitet hat, steht dem Gericht nicht zu.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Anna 1290: Wenn die Leute tatsächlich meinen, dass der Anwalt sie nicht ausreichend/falsch etc. beraten hat, dürfen sie sich an die Anwaltskammer wenden. Damit haben wir nichts zu tun.


    In meinem Fall:
    Ich sehe es nicht wirklich problematisch, die Auszahlung auf zwei Anwälte aufzuteilen, frage mich nur eben, wie ich das praktisch löse, auch um einen Fall, in dem der erste Anwalt doch noch Vertretungsgebühren abrechnet, zu vermeiden (wobei das äußerst unüblich wäre.)

    "Augen auf bei der Rechtsanwaltswahl": Grundsätzlich immer ein Hinweis, den ich den Betroffenen gebe. Ein Recht auf einen zweiten Anwalt/eine zweite Meinung haben die Betroffenen in der Regel nicht.
    Im vorliegenden Fall ist es aber so, dass RA X ausführlich beraten hat inklusive Auswertung eines Gutachtens usw. und Dann, nach mehreren Monaten des Mandats, den Betroffenen ausdrücklich an RA Y verwiesen hat.
    Damit konnte der Betroffene wirklich nicht rechnen.
    Zumal es so ist, dass RA X nicht sagte "da lohnt sich eine Vertretung nicht, lassen Sie das", sondern "ICH möchte Sie da nicht vertreten, dass soll RA Y machen".

    Ich denke, ich möchte darauf hinwirken, dass sich die Anwälte untereinander absprechen und das klären.
    Von wem dann ein eventueller weiterer Differenzvergütungsantrag kommt, ist mir dann auch wurscht, solange abgesichert ist, dass dies der einzige noch folgende Antrag ist.

  • Danke euch für die Hinweise. Ich habe diese Parteien bisher auch immer an die Anwaltskammer verwiesen, aber viele wollen das halt nicht so einsehen, dass das Gericht da nichts mehr macht. Aber wenn ihr das auch so seht, dann bleibe ich weiterhin dabei :daumenrau

  • Sofern RA X erklärt, dass er auf die Geltendmachung weiterer Gebühren gegenüber der Landeskasse ausdrücklich verzichtet, sehe ich hinsichtlich der Abrechnung der Differenzvergütung durch RA Y kein Problem.

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