Rechtswirkung gelöschter Sanierungsvermerk

  • Im Grundbuch war ein Sanierungsvemerk eingetragen. Dieser wurde dann gelöscht.
    Die Satzung ist noch existent. Es handelt sich um die Entlassung einzelner Grundstücke aus der Satzung gem. § 163 II BauGB.
    Gem. § 163 III BauGB findet dann § 144 BauGB keine Anwendung mehr, d.h. es muss für die Eintragung einer GS keine sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt werden.

    In der Kommentierung zu § 163 BauGB steht nun aber, dass das entlassene Grundstück formell im Sanierungsgebiet eingezogen bleibt. Die Löschung des Vermerks ändert daran nichts, da er leidglich warn- und Schutzfunktion hat, aber keine Konstitutive Bedeutung hinsichtlich der Zugehörigkeit des Grundstücks zum förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zukommt.

    Der eingetragene Vermerk ist ja auch eine Grundbuchsperre.

    Ich habe nun analog dem gelöschten Insolvenzvermerk (ich weiß es gibt 2 Meinungen, hier wird die Meinung vertreten, dass die Vertretungsbefugnis in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist, also nicht OLG Hamm und KG Berlin) die Genehmigung bzw. das Negativattest angefordert.

    Notar meint nun aufgrund des Verwaltungsaktes(nur Schriftform) und der Löschung, greift § 144 BaugB nicht mehr.

    Liege ich falsch? Lese ich die Kommentierung nicht richtig?

  • Im Falle des § 163 II BauGB gibt es nach § 163 III Satz 1 BauGB keine Genehmigungspflicht bei entsprechenden Grundstücksverfügungen mehr. Ob die Grundstücke formal noch Teil des Sanierungsgebietes sind, ist für das Grundbuchamt unbeachtlich, weil die mit dem Sanierungsverfahren verbundenen Rechtsbeschränkungen insoweit entfallen (hierzu EZBK/Krautzberger BauGB § 163 Rn. 22-29).

    Daher kann der Eigentümer wieder ohne Mitwirkung der Sanierungsbehörde über das Grundstück verfügen. Ein Negativattest o.Ä. fordere ich daher in solchen Fällen nicht und dürfte ich auch nicht fordern.

  • Der Unterschied zum Insolvenzvermerk besteht darin, dass es dort keine dem Absatz 3 entsprechende Regelung gibt und sich das Grundbuchamt letztlich auf die Grundbuchrichtigkeit verlässt -> ohne Insolvenzvermerk wird die Verfügungsberechtigung wieder beim Eigentümer sein.

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