Streit zwischen Haupt- und Ersatzbevollmächtigten

  • hallo,

    zwischen Haupt- und Ersatzbevollmächtigten besteht ein absolutes Misstrauensverhältnis. Die Ersatzbevollmächtigte verdächtigt den Hauptbevollmächtigten einen erheblichen Betrag in der Vergangenheit unterschlagen zu haben. Die gelieferten Zahlen sind aber sehr konfus uns lassen sich nicht wirklich mehr nachvollziehen.
    Es ist eine Kontrollbetreuung eingerichtet worden . Die Kontrollbetreuerin bittet um Hilfestellung durch das Betreuungsgericht, da sie in die Angelegenheit keine Ruhe hereinbringen kann.
    Lässt sich hier wirklich nur noch die Vollmacht widerrufen ?

  • ... Die Kontrollbetreuerin bittet um Hilfestellung durch das Betreuungsgericht, da sie in die Angelegenheit keine Ruhe hereinbringen kann. Lässt sich hier wirklich nur noch die Vollmacht widerrufen ?

    Die Kontrollbetreuerin soll da keine Ruhe reinbringen sondern die Belege prüfen und den Sachverhalt ermitteln und dann entscheiden, was zu tun ist. Da kann ihr das Gericht auch nicht helfen.
    Notfalls muss sie sich eben neue alte Bankauszüge beschaffen auch wenn's was kostet, ggf. wäre der Aufgabenkreis insoweit zu erweitern, damit sie das Zeug auch bekommt, dass die Bevollmächtigten Deppen sind und einem die Arbeit erschweren ist noch kein Grund für einen Widerruf.

    Einmal editiert, zuletzt von leviathan (19. Juni 2017 um 12:13)

  • Das Problem der beiden Bevollmächtigten (auch als Vertreter des Vollmachtgebers) muss ggf. die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit lösen.

    Gibt es wirklich einen Haupt- und einen Ersatzbevollmächtigten (im Außenverhältnis)?

    Solange sich die beiden Bevollmächtigten nicht blockieren (können) und der Kontrollbetreuer nichts brauchbares liefert, bleibt es bei der Vollmacht und der Unzulässigkeit der Betreuungsanordnung.

    Widerruf der Vollmacht -wie Vorposter- nur bei ausdrücklich angeordnetem Aufgabenkreis.

  • hallo,

    es handelt sich bei dem Ersatzbevollmächtigten um einen Bevollmächtigten für den Verhinderungsfall des 1. Vollmachtnehmers. Nach
    m.M. kann dieser nicht im Namen des Vollmachtgebers wirksam Klage gegen den 1. Vollmachtnehmer erheben oder ?

  • Da der Kontrollbetreuer ja schon bestellt ist, dürfte das ohnehin egal sein.
    Ob und in wie weit die Bevollmächtigten das untereinander noch weiter eskalieren kann dem Betreuungsgericht egal sein.
    Der Kontrollbetreuer soll erstmal prüfen und berichten.

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