Artikel 231 § 10 EGBGB
Ich hab mal wieder ein Problem mit dem ich mich vor allem an die Kollegen in den neuen Bundesländern wende. Im Grundbuch sind mehrere Hypotheken eingetragen die einer bestimmten ...Genossenschaft, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, zustehen. die Ersteintragung erfolgte am 01.10.1894 nachfolgend sind nur Übertragungsvermerke aus und in verschiedene u.a. das jetzige GB vorhanden. Mehr ist im Grundbuch nicht vermerkt. Jetzt legt mir die KfW eine Bescheinigung nach Art. 231 § 10 Abs. 3 Satz 1 vor, das es sich bei diesen Rechten um Rechte nach § 10 Abs. 1 handelt und beantragt die BRD als neuen Gläubiger einzutragen. Bei den Rechten war nie ein staatlicher Treuhandvermerk für die Industriebank bzw. die Staatsbank eingetragen. Der zuständige Mitarbeiter argumentiert, das die Rechte durch den Befehl der sowjetischen Militäradministration, die Bankentätigkeit unverzüglich einzustellen quasi enteignet wurden, und in Volkseigentumsforderungen umgewandelt wurden, gewissermaßen außerhalb des Grundbuches. Ich habe Schwierigkeiten die eingetragenen Rechte dem Abs. 1 des § 10 zuzuordnen, trotz Bescheinigung der KfW, denn für mich ist der tatsächliche Übergang der treuhänderischen Verwaltung nicht nachgewiesen. Nur dann könnte ich den Abs. 3 Satz 1 akzeptieren. Bin ich zu kleinlich mit meinen Nachweisforderungen?