Betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Löschung eines Widerspruchs

  • Im Grundbuch war ursprünglich die Betreute als Eigentümerin eingetragen. Sie hat dann den Grundbesitz auf ihre Tochter übertragen. Dies wurde im Grundbuch auch vollzogen und die Tochter als neue Eigentümerin eingetragen. Aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses wurde dann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen, da die Betreute bei Abschluss des Kaufvertrages wohl geschäftsunfähig war. Nun legt der Rechtsanwalt der eingetragene Eigentümerin einen Vergleich des Gerichts vor, in dem die Betreute, vertreten durch ihren Betreuer, bewilligt und beantragt, den Widerspruch zu löschen. Benötigt man für diese Löschung denn die Genehmigung gem. § 1821 Nr. 1 BGB? Mir ist schon bewusst, dass der Widerspruch kein Recht an einem Grundstück ist, sondern ein Sicherungsmittel. Allerdings schreibt kein Kommentar dazu etwas. Eine Genehmigung gem. § 1822 Nr. 12 BGB ist hier nicht notwendig.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

    Einmal editiert, zuletzt von oilers (19. Juni 2017 um 15:41) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • § 1822 Nr. 13? :gruebel:
    Palandt zählt unter Nr. 13 "jede Schwächung eines Rechts, z.B. die Aufhebung eines Pfandrechts..."
    Wobei es sich bei einer Bewilligung nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um eine einseitige Willenserklärung handelt.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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