Ausfallforderung - Restschuldbefreiungsantrag nach 3 Jahren

  • Hallo,

    in der Insolvenztabelle sind Forderungen von ca. 6.100,00 € anerkannt. Es gibt aber noch die Ausfallforderungen von 91.000,00 €.

    Wie wird die Ausfallforderung berücksichtigt, wenn der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung nach 3 Jahren stellen möchte? Das Grundstück befindet sich noch in der Versteigerung.

    Danke vorab

    Liane

  • wenn Verfahren noch vor Schlusstermin: § 300 I 5 InsO

    Und da sehe ich das Problem:

    Einerseits gibt es keine Ausfallforderungen, sondern nur Forderungen, die bestritten sind oder nicht. Andererseits gibt es Forderungen, die nicht bestritten sind aber keinen Eingang in das Schlussverzeichnis finden.

    Es wird zu willkürlichen Ergebnissen kommen, wenn nach 2,5 Jahren der fdA-Gläubiger seine Forderung nach Verwertung des Grundstücks in Höhe von 3.000.000 EUR komplett zurücknimmt, während in einem anderen Verfahren das Grundstück nach drei Jahren nicht verwertet ist und der Gläubiger immer noch mit 91.000 EUR fdA ist (und 31.850 mit zu berücksichtigen)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • wenn Verfahren noch vor Schlusstermin: § 300 I 5 InsO

    Und da sehe ich das Problem:

    Einerseits gibt es keine Ausfallforderungen, sondern nur Forderungen, die bestritten sind oder nicht. Andererseits gibt es Forderungen, die nicht bestritten sind aber keinen Eingang in das Schlussverzeichnis finden.

    Es wird zu willkürlichen Ergebnissen kommen, wenn nach 2,5 Jahren der fdA-Gläubiger seine Forderung nach Verwertung des Grundstücks in Höhe von 3.000.000 EUR komplett zurücknimmt, während in einem anderen Verfahren das Grundstück nach drei Jahren nicht verwertet ist und der Gläubiger immer noch mit 91.000 EUR fdA ist (und 31.850 mit zu berücksichtigen)


    Da hatte der Gesetzgeber seinerzeit den Beginn der Abtretungsfrist so schön von der "willkürlichen" Verfahrensdauer gelöst, indem er den rechnerischen Beginn von der Aufhebung auf die Eröffnung vorverlegte.

    Für die dreijährigen ist das Problem der "willkürlichen" Verfahrensdauer in den oben von LfDC geschilderten Fällen faktisch wieder da.

  • wenn Verfahren noch vor Schlusstermin: § 300 I 5 InsO

    Und da sehe ich das Problem:

    Einerseits gibt es keine Ausfallforderungen, sondern nur Forderungen, die bestritten sind oder nicht. Andererseits gibt es Forderungen, die nicht bestritten sind aber keinen Eingang in das Schlussverzeichnis finden.

    Es wird zu willkürlichen Ergebnissen kommen, wenn nach 2,5 Jahren der fdA-Gläubiger seine Forderung nach Verwertung des Grundstücks in Höhe von 3.000.000 EUR komplett zurücknimmt, während in einem anderen Verfahren das Grundstück nach drei Jahren nicht verwertet ist und der Gläubiger immer noch mit 91.000 EUR fdA ist (und 31.850 mit zu berücksichtigen)

    Aber wo ist denn der Unterschied zum bisherigen Verfahren? Oft werden die Verfahren doch auch jetzt beendet, obwohl die Zwangsversteigerung noch nicht beendet ist. Und dann muss der Gläubiger doch auch gemäß § 190 InsO verzichten oder seinen Ausfall nachweisen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Unterschied liegt im fehlenden § 188 InsO und damit folgend am fehlenden § 190 II InsO.

    So ist alles Nebel, wenigstens bei den Absonderungsgütern, bei denen der Gläubiger selbst zur Verwertung berechtigt ist.

    Im Ergebnis wird da wieder der BGH die Segelanweisung formulieren und bis dahin sind fünf Jahre rum, wenigstens bei demjenigen der so eine Sache als Erster lostritt.

    Auf das Annexproblem des §300a InsO freue ich mich jetzt schon.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Unterschied liegt im fehlenden § 188 InsO und damit folgend am fehlenden § 190 II InsO.

    So ist alles Nebel, wenigstens bei den Absonderungsgütern, bei denen der Gläubiger selbst zur Verwertung berechtigt ist.

    Im Ergebnis wird da wieder der BGH die Segelanweisung formulieren und bis dahin sind fünf Jahre rum, wenigstens bei demjenigen der so eine Sache als Erster lostritt.

    Auf das Annexproblem des §300a InsO freue ich mich jetzt schon.

    Das mit den Ausfallforderungen ist echt ein Prob, da sie nicht so wirklich unter § 300 Abs. 1 S. 4 passen. Möglicherweise wird man die genannte Vorschrift analog anwenden müssen. Die analoge Anwendung von § 213 Abs. 1 S. 2 verbietet sich m.E. wegen der insoweit klaren Struktur des § 300 Abs. 1 S.4. Der Absonderungsgläubiger hat ja immer noch die Möglichkeit, auf sein Absonderungsrecht zu verzichten um somit seine volle Forderung aufrecht zu erhalten. Ist der Absonderungsberechtigte nicht zugleich persönlicher Gläubiger des Schuldners wäre es sowieso egal.

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  • Der Unterschied liegt im fehlenden § 188 InsO und damit folgend am fehlenden § 190 II InsO.

    So ist alles Nebel, wenigstens bei den Absonderungsgütern, bei denen der Gläubiger selbst zur Verwertung berechtigt ist.

    Im Ergebnis wird da wieder der BGH die Segelanweisung formulieren und bis dahin sind fünf Jahre rum, wenigstens bei demjenigen der so eine Sache als Erster lostritt.

    Auf das Annexproblem des §300a InsO freue ich mich jetzt schon.

    Das mit den Ausfallforderungen ist echt ein Prob, da sie nicht so wirklich unter § 300 Abs. 1 S. 4 passen. Möglicherweise wird man die genannte Vorschrift analog anwenden müssen. Die analoge Anwendung von § 213 Abs. 1 S. 2 verbietet sich m.E. wegen der insoweit klaren Struktur des § 300 Abs. 1 S.4. Der Absonderungsgläubiger hat ja immer noch die Möglichkeit, auf sein Absonderungsrecht zu verzichten um somit seine volle Forderung aufrecht zu erhalten. Ist der Absonderungsberechtigte nicht zugleich persönlicher Gläubiger des Schuldners wäre es sowieso egal.

    Ich meine, man kann doch nur den § 188 InsO und damit § 190 InsO analog anwenden. Anders geht's doch gar nicht.

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