Anfechtung Erbannahme

  • Man könnte natürlich ... :D.

    Ich habe derartige Versicherungsleistungen bisher immer nur eingezogen, wenn ich vor hatte, die Auszahlungsansprüche mit Ansprüchen gegen den Geschäftsführer aufzurechnen.
    Damit hier nicht beide Insolvenzverwalter die Gekniffenen sind, könnte man vor diesem Hintergrund natürlich schon vor Eintritt der Versorgungsberechtigung überlegen, wie man gescheiter Weise das Bärenfell aufteilt.
    Aber okay. Man kann auch warten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Man könnte natürlich ... :D.

    Ich habe derartige Versicherungsleistungen bisher immer nur eingezogen, wenn ich vor hatte, die Auszahlungsansprüche mit Ansprüchen gegen den Geschäftsführer aufzurechnen.
    Damit hier nicht beide Insolvenzverwalter die Gekniffenen sind, könnte man vor diesem Hintergrund natürlich schon vor Eintritt der Versorgungsberechtigung überlegen, wie man gescheiter Weise das Bärenfell aufteilt.
    Aber okay. Man kann auch warten.

    Wie genau könnte ein solcher Deal aussehen zwischen den beiden IV aussehen?
    Wenn der IV in der Privatinsolvenz wartet, kommt er irgendwann zu seinem Glück.
    Wenn beide IV zusammenarbeiten können Sie doch nicht vor der Pfandreife schon
    den Rückkaufswert untereinander aufteilen?


  • Wenn beide IV zusammenarbeiten können Sie doch nicht vor der Pfandreife schon
    den Rückkaufswert untereinander aufteilen?

    Können sie nicht :gruebel:. Nein :eek:.


    Na mal ganz ehrlich. Der Insolvenzverwalter der Gesellschafter zieht die Versicherungsleistungen ein.

    Eventuell kann man ihm dafür irgendwelche Pauschalen nach §§ 170, 171 InsO zuerkennen.

    Dann rechnet der Gesellschafts-Insolvenzverwalter mit den Forderungen auf, die er gegen Euren Schuldner noch geltend zu machen hat.

    Dann muss man das Ganze noch abzinsen, weil die Zahlung schon jetzt und eben nicht erst in 11 Jahren erfolgt.

    Der Rest wird an Euch ausgezahlt und alle sind sofort glücklich.

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  • Ich stehe aufm Schlach :((( Nach meinem Verständnis kommt weder IV (Unternehmensinsolvenz) an die Versicherung ran (da verpfändet an GF), noch komme ich dran (keine Pfandreife). Wieso sich das anders gestalten soll, wenn beide zusammenwirken, ein "DEAL" machen, verstehe ich nicht.

  • Vor Pfandreife ist der Insolvenzverwalter der Gesellschaft auch gegenüber dem Versicherungsunternehmen berechtigt, die Leistungen einzuziehen u.a. BGH, Urteil vom 11.04.2013 - IX ZR 176/11.

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  • Vor Pfandreife ist der Insolvenzverwalter der Gesellschaft auch gegenüber dem Versicherungsunternehmen berechtigt, die Leistungen einzuziehen u.a. BGH, Urteil vom 11.04.2013 - IX ZR 176/11.


    Danke La Flor de Cano
    Danke Gegs

    Habs verstanden jetzt :) Wenn ich keinen Deal mit dem IV (Untenehmensinsolvenz) mache, muss ich warten auf die Pfandreife.
    Wobei dies - wenn kein Deal stattfindet- für ihn ja lästig wäre, da er in seinem Verfahren kurz vor der Schlussrechnung steht, wie ich weiss.Er müsste dann irgendwo 11 Jahre (weil erst dann Pfandreife) die eingezogenen Versicherungsleistungen für mich aufbewahren.
    Ich in meinem Verfahren müsste nur nach 6 Jahrten NVT anregen.

  • Wobei dies - wenn kein Deal stattfindet- für ihn ja lästig wäre, da er in seinem Verfahren kurz vor der Schlussrechnung steht, wie ich weiss.Er müsste dann irgendwo 11 Jahre (weil erst dann Pfandreife) die eingezogenen Versicherungsleistungen für mich aufbewahren.

    Nö, er macht die SR und gut. Den Rest klärt auch er über die NTV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • So : Habe das Absonderungsrecht beim IV geltend gemacht. Dieser hat daraufhin versucht die Rückdeckungsversicherung zu verwerten. Er hatte jedoch kein Erfolg, da die Versicherung auf die Vertragsbedingungen hinwies.Solche besagen, dass für den Fall der Kündigung eine Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung vorgenommen wird. Ferner wird darin ausdrücklich geregelt, dass kein Rückkaufswert gewährt wird.

    Sollte diese Regelungen nicht unwirksam sein, dürfte das ganze Thema im hiesigen Insolvenzverfahren erledigt sein oder?

  • Der IV (UNtenehmensinsolvenz) erkennt das diesseits geltend gemachte Absonderungsrecht nicht an. Er weist darauf hin, dass eine wirksame Pensionszusage einen Gesellschaftsbeschluss voraussetzt. Nach seiner Ansicht fehlt es an diesem und nach hiesigen vorläufigen Erkenntnissen könnte ein solcher Beschluss durchaus fehlen.

    Was wäre die Konsequenz? Die Pensionszusage wäre nicht wirksam und somit erhält niemand eine Leistung aus der Rückdeckungsversicherung? Das kann ich mir nicht vorstellen, da ja schlussendlich Zahlungen an die Rückdeckungsversicherung seinerzeit geflossen sind.

  • M.E. ist die Aussage des Versicherungsunternehmens, dass die Versicherung beitragsfrei ruhend gestellt wird, falsch. Entweder es ist eine Rückdeckungsversicherung, die der Insolvenzverwalter (unabhängig von der Wirksamkeit der Pensionszusage) einziehen kann oder es liegt eine Direktversicherung oder ein anderes Vertragskontrukt vor.

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  • Es handelte sich um eine eine Entgeltumwandlung über die Unterstütungskasse.Hierbei wurden gekürzte Gehaltsanteile an eine überbetriebliche Versorgungskasse zugewendet. Eben diese Rückdeckungsversicherung hat anschließend bei einer Versicherungsgesellschaft eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Diese Rückdeckungsversicherung wurde anschließend zur Sicherung der Versorungsansprüche in voller Höhe an den Arbeitnehmer/hiesiger Schuldner verpfändet .
    Woraus ergibt sich, dass trotz unwirksamer Pensionszusage ein Einzugsrecht des Insolvenzverwalters gegenüber der Rückdeckungsversicherung besteht? Eben dies wird von dem IV bestritten.

  • Woraus ergibt sich, dass trotz unwirksamer Pensionszusage ein Einzugsrecht des Insolvenzverwalters gegenüber der Rückdeckungsversicherung besteht? Eben dies wird von dem IV bestritten.

    Das würde ich jetzt aber auch sagen, jetzt wo Du endlich mal mit dem gesamten Sachverhalt "rüber gekommen bist". Bei der Entgeltumwandlung handelt es sich nicht um eine Rückdeckungsversicherung, wie sie gemeinhin besteht. Hier wäre zu prüfen, ob sich nicht ein Direktanspruch des verstorbenen Schuldners ergibt. Nach den genannten Versicherungsbedingungen wohl eher erst zu einem späteren Zeitpunkt.

    Die eigentliche Rückdeckungsversicherung krankt daran, dass dort nicht die insolvente Gesellschaft, sondern die Pensionskasse Versicherungsnehmer ist.

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  • Woraus ergibt sich, dass trotz unwirksamer Pensionszusage ein Einzugsrecht des Insolvenzverwalters gegenüber der Rückdeckungsversicherung besteht? Eben dies wird von dem IV bestritten.

    Das würde ich jetzt aber auch sagen, jetzt wo Du endlich mal mit dem gesamten Sachverhalt "rüber gekommen bist". Bei der Entgeltumwandlung handelt es sich nicht um eine Rückdeckungsversicherung, wie sie gemeinhin besteht. Hier wäre zu prüfen, ob sich nicht ein Direktanspruch des verstorbenen Schuldners ergibt. Nach den genannten Versicherungsbedingungen wohl eher erst zu einem späteren Zeitpunkt.

    Die eigentliche Rückdeckungsversicherung krankt daran, dass dort nicht die insolvente Gesellschaft, sondern die Pensionskasse Versicherungsnehmer ist.

    Der Schuldner ist nicht verstorben. Das habe ich nie behauptet :)
    Sorry, wenn ich die übrigen Elemente des Gesamtsachverhaltes erst jetzt enthüllt habe.
    Da Versicherungsnehmer nicht die insolvente Gesellschaft ist, sondern die Pensionskasse, kommt hier wohl auch nicht das BGH Urteil IX ZR 176/11 zum Tragen vermute ich mal. Die Folge dürfte sein, dass ich an die Ansprüche meines Schuldners, der seinerzeit GF der insolventen Firma war, erst nach Pfandreife drankomme.

    Wobei sich aber die Frage stellt, ob solche überhaupt bestehen, wenn es aufgrund eines fehlenden Gesellschafterbeschlusses überhaupt keine wirksame Pensionszusage der insolventen Firma gab.

  • Posting ist damals unglücklich gelaufen. Habe daher auch seinerzeit um Verschiebung gebeten, siehe oben.

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