Anfechtung Erbannahme

  • Folgender Fall:

    Schuldner erbt in Erbengemeinschaf mehrere Häuser vor der Insolvenzeröffnung. Er schlägt das Erbe aus , allerdings fehlerhaft, sodass er Erbe wird. Kurz vor der Insolvenzeröffnung fechtet er die Erbannahme an (er unterlag wohl einem Irrtum etc). Entscheidung des Nachlassgerichts steht bis dato aus.

    Ich weiss: Annahme einer Erbschaft ist sowohl im eröffneten Insolvenzverfahren als auch in der Wohlverhaltenperiode höchstpersönliches Recht des Schuldners……Kann ich aber seine Anfechtung der Erbannahme nicht vielleicht dennoch anfechten nach § 129 InsO ff., sodass das Erbe in der Insolvenzmasse verbleibt?

  • Nein. Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ist wegen ihres höchstpersönlichen Charakters (§ 83 Abs. 1 S. 1 InsO) nicht anfechtbar (Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl. 2015, § 129 Rn. 408 m.w.N., etwa: BGH, Urt. v. 20.12.2012 - IX ZR 56/12, Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v. 19.03.1992 - IX ZR 14/91).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Nein. Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ist wegen ihres höchstpersönlichen Charakters (§ 83 Abs. 1 S. 1 InsO) nicht anfechtbar (Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl. 2015, § 129 Rn. 408 m.w.N., etwa: BGH, Urt. v. 20.12.2012 - IX ZR 56/12, Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v. 19.03.1992 - IX ZR 14/91).

    Dies wird nur für das Nachlassgericht interessant und ggfls. auch haftungsträchtig.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wir wissen nicht, was der Grund für die "fehlerhafte" Erbausschlagung war und wer die Fehlerhaftigkeit ggf. zu verantworten hatte. Es erscheint mir daher doch sehr spekulativ, hier den Gesichtspunkt der Amtshaftung aufgrund einer fehlerhaften Sachbehandlung des Nachlassgerichts ins Spiel bringen zu wollen.

  • Der Schuldner hat 2012 als Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH sich selbst eine Pensionszusage gegeben. Hierfür hat die GmbH damals eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen bei einem Versicherungsunternehmen zur Absicherung der Versorgungsleistung. Die GmbH ist vor 3 Jahren in die Insolvenz gegangen.

    Nun ist der ehemalige Geschäftsführer in Privatinsolvenz. Seinem IV wird von der Versicherung gesagt, dass aus der Rückdeckungsversicherung sich keine Ansprüche für die Masse ergeben Alleine der Versorgugnsträger könne Ansprüche geltend machen (der existiert aufgrund der Insolvenz aber nicht mehr). Rentenbeginn wäre 2027. Zudem wäre eine Kapitalabfindung möglich ab dem vorgenannten Datum laut Auskunft der Versicherung.

    Kommt man da irgendwie ran als Verwalter im Privatinsolvenzverfahren?

  • Was soll bei einer 2012 abgeschlossenen Versicherung, bei dem der Arbeitgeber im Jahr 2014 in die Insolvenz gegangen ist, großartig rauskommen, was den Wert anbeläuft?

    Ist der Rückdeckungsanspruch an den GF/GS verpfändet? Falls nicht, dann wird man da keinen Honig draus saugen können, Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist der Arbeitgeber.

    Hierzu mal die Entscheidung des BAG vom 17.01.2012, 3 AZR 10/10 studieren. Falls sich der Sachverhalt anders darstellt, kann man weiter nachdenken.

    Alleine der Versorgungsträger könne Ansprüche geltend machen (der existiert aufgrund der Insolvenz aber nicht mehr).

    Naja, aufgrund einer Insolvenz ist man doch noch lange nicht nicht existent.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Folgender Fall:

    Schuldner erbt in Erbengemeinschaf mehrere Häuser vor der Insolvenzeröffnung. Er schlägt das Erbe aus , allerdings fehlerhaft, sodass er Erbe wird. Kurz vor der Insolvenzeröffnung fechtet er die Erbannahme an (er unterlag wohl einem Irrtum etc). Entscheidung des Nachlassgerichts steht bis dato aus.

    Ich weiss: Annahme einer Erbschaft ist sowohl im eröffneten Insolvenzverfahren als auch in der Wohlverhaltenperiode höchstpersönliches Recht des Schuldners……Kann ich aber seine Anfechtung der Erbannahme nicht vielleicht dennoch anfechten nach § 129 InsO ff., sodass das Erbe in der Insolvenzmasse verbleibt?

    Das Nachlassgericht prüft eine Anfechtung der Annahme nur im Erbscheinsverfahren. Wenn die Gründe für die Anfechtung nicht stichhaltig waren, ist er weiter Erbe. Eine "Anfechtung der Anfechtung" brauchts daher nicht. Also (selbst) Gründe für die damalige Anfechtung überprüfen und ggf Erbscheinsantrag stellen. Hab allerdings nicht geprüft, ob das ein IV kann.

  • @ uschi: Gemeint könnte auch die Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO sein.

    Im Übrigen kann der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Habe ich bereits gemacht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wir wissen nicht, was der Grund für die "fehlerhafte" Erbausschlagung war und wer die Fehlerhaftigkeit ggf. zu verantworten hatte. Es erscheint mir daher doch sehr spekulativ, hier den Gesichtspunkt der Amtshaftung aufgrund einer fehlerhaften Sachbehandlung des Nachlassgerichts ins Spiel bringen zu wollen.


    :daumenrau

  • Was soll bei einer 2012 abgeschlossenen Versicherung, bei dem der Arbeitgeber im Jahr 2014 in die Insolvenz gegangen ist, großartig rauskommen, was den Wert anbeläuft?

    Ist der Rückdeckungsanspruch an den GF/GS verpfändet? Falls nicht, dann wird man da keinen Honig draus saugen können, Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist der Arbeitgeber.

    Hierzu mal die Entscheidung des BAG vom 17.01.2012, 3 AZR 10/10 studieren. Falls sich der Sachverhalt anders darstellt, kann man weiter nachdenken.

    Alleine der Versorgungsträger könne Ansprüche geltend machen (der existiert aufgrund der Insolvenz aber nicht mehr).

    Naja, aufgrund einer Insolvenz ist man doch noch lange nicht nicht existent.

    @Forum-Moderator
    Sorry, habe anstatt ein neues Thema zu eröffnen hier gepostet (Rückdeckungsversicherung sollte eigenständiges Thema sein - hat nichts mit Erbe zu tun). Bitte verschieben und neues Thread draus machen Herr/Frau Moderator.

    La Flor de Cano: In der Versicherung ist schon sehr viel drin. Wenn der Arbeitgeber insolvenz ist und bald als juristische Person gelöscht wird, müsste doch der Versicherungsanspruch auf meinen Schuldner umgeschrieben werden, so dass ich die Versicherung vielleicht zugunsten der Masse verwerten kann, oder?

  • müsste doch der Versicherungsanspruch auf meinen Schuldner umgeschrieben werden

    Das ist maximal nach dem Gesetz zum Schutz der betrieblichen Altersvorsorge möglich. In der Regel ist der Geschäftsführer aber von dem dort geschützten Personenkreis ausgenommen.

    Du wirst zu prüfen haben, ob dem Schuldner die Ansprüche aus der Versicherung zur Sicherung einer von der Gesellschaft erteilten Pensionszusage oder zur Sicherung anderer Ansprüche verpfändet wurden. Bei bereits bestehender Pfandreife könnten zu "Deinen" Gunsten daraus Ansprüche abgeleitet werden. Ansonsten ist es dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft zunächst gestattet, die Leistungen aus der Versicherung einzuziehen. Er hat dann später (bei Eintritt der Bedingungen) die Ansprüche Deines Schuldners zu befriedigen. Insoweit besteht im Insolvenzverfahren der Gesellschaft zu Gunsten Deines Schuldners ein Absonderungsrecht.

    Da ihr beide die Verfahren nicht bis ultimo offen lassen wollte, könnte man sich doch praktischer Weise einigen, wie das Fell des Bären verteilt wird. Oder :gruebel:.

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    Ich habe hier nichts " in's Spiel gebracht" und auch keine Amtshaftungsansprüche gesehen (also nun mal nicht gleich angepisst sein !), sondern nur auf die Interesantheit des Falles aufmerksam gemacht und darauf, dass weiteres Vorgehen haftungsträchtig sein könnte, aufmerksam gemacht.. Also die Wertung meiner Aussage geht nun völlig über den Gehalt meiner Aussage hinaus, ohne dass meine Aussage hierfür Anlass gab, worauf ich hiermit ausdrücklich hinweise.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Welches weitere (künftige) Vorgehen des Nachlassgerichts könnte haftungsträchtig sein? Die Anfechtung der Erbannahme ist entweder begründet oder sie ist es eben nicht. Solange kein Erbscheinsantrag gestellt ist, in dessen Rahmen die Wirksamkeit der Erbannahme als Vorfrage zu klären ist, hat das Nachlassgericht diesbezüglich ohnehin nichts zu entscheiden.

  • da stimme ich sehr wohl zu !

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  • müsste doch der Versicherungsanspruch auf meinen Schuldner umgeschrieben werden

    Das ist maximal nach dem Gesetz zum Schutz der betrieblichen Altersvorsorge möglich. In der Regel ist der Geschäftsführer aber von dem dort geschützten Personenkreis ausgenommen.

    Du wirst zu prüfen haben, ob dem Schuldner die Ansprüche aus der Versicherung zur Sicherung einer von der Gesellschaft erteilten Pensionszusage oder zur Sicherung anderer Ansprüche verpfändet wurden. Bei bereits bestehender Pfandreife könnten zu "Deinen" Gunsten daraus Ansprüche abgeleitet werden. Ansonsten ist es dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft zunächst gestattet, die Leistungen aus der Versicherung einzuziehen. Er hat dann später (bei Eintritt der Bedingungen) die Ansprüche Deines Schuldners zu befriedigen. Insoweit besteht im Insolvenzverfahren der Gesellschaft zu Gunsten Deines Schuldners ein Absonderungsrecht.

    Da ihr beide die Verfahren nicht bis ultimo offen lassen wollte, könnte man sich doch praktischer Weise einigen, wie das Fell des Bären verteilt wird. Oder :gruebel:.

    Wann wäre hier die Pfandreife? Etwa der Zeitpunkt, wo der Leistungsfall/Eintritt der Bedingungen (im vorliegenden Fall Eintritt Altersrente )ist?

  • Etwa der Zeitpunkt, wo der Leistungsfall/Eintritt der Bedingungen (im vorliegenden Fall Eintritt Altersrente )ist?

    Das ist der Zeitpunkt, in welchem nach der Pensionszusage der Gesellschaft von dieser Pensionsleistungen beansprucht werden können.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Was soll bei einer 2012 abgeschlossenen Versicherung, bei dem der Arbeitgeber im Jahr 2014 in die Insolvenz gegangen ist, großartig rauskommen, was den Wert anbeläuft?

    Ist der Rückdeckungsanspruch an den GF/GS verpfändet? Falls nicht, dann wird man da keinen Honig draus saugen können, Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist der Arbeitgeber.

    Hierzu mal die Entscheidung des BAG vom 17.01.2012, 3 AZR 10/10 studieren. Falls sich der Sachverhalt anders darstellt, kann man weiter nachdenken.

    Alleine der Versorgungsträger könne Ansprüche geltend machen (der existiert aufgrund der Insolvenz aber nicht mehr).

    Naja, aufgrund einer Insolvenz ist man doch noch lange nicht nicht existent.



    Habe jetzt von der Versicherung erfahren, dass der Rückdeckungsanspruch an den GF damals abgetreten wurde.
    Welche Möglichkeiten habe ich? Absonderungsrecht geltend machen beim IV des Unternehmens? Dürfte nicht gehen, da dieser selbst die Rückdeckungsvesicherung
    nicht verwerten/zur Masse ziehen konnte bislang und es aufgrund der Verpfändung wahrscheinlich auch weiterhin nicht wird können. Bei der Versicherung komme ich auch nicht weiter. Die sagen: Versicherter ist die insolvente Firma und nicht ihr Schuldner.
    Fällt der Rückdeckungsanspruch nun sofort in die Insolvenzmasse des Privatinsolvenzverfahrens oder erst bei Fälligkeit der vertraglich vorgesehenen Versicherungsleistung?

  • Absonderungsrecht geltend machen und den IV auffordern, den Betrag zu sichern. Das Einzugsrecht liegt bei dem Verwalter der GmbH, vergl. IX ZR 176/11.

    Siehe auch die Grundsatzentscheidung vom 07.05.2005, IX ZR 138/04.

    Sehr schöne Urteile, danke:)

    Laut Pfändungsvereinbarung ist Pfandreife erst dann, wenn der Insolvenzfall und der Versorgungsfall eingetreten ist.
    Der Versorgungsfall (vertraglich vorgesehener Beginn der Versicherungsleistungen) ist in 11 Jahren.
    Laut obigem Urteil kann der IV über das Vermögen des Unternehmen, die Versicherung bereits jetzt sicherstellen bzw. Versicherungssumme vereinnahmen,
    die Zahlung an mich würde aber erst in 11 Jahren erfolgen.Richtig??

    Wobei das hiesige Insolvenzverfahren bereits seit 5 Jahren beendet wäre dann.
    Also Nachtragsveteilung. Und was wäre, wenn die Pfandreife erst in 20 Jahren wäre?Trotzdem Nachtragsverteilung? Wo zieht man die Linie mit den Nachtragsverteilungen:)

  • Wenn der Grund für die NTV wegfällt oder der zu verteilende Betrag so gering ist, dass es sich nicht lohnt.

    Im Zweifelsfall wird auch der IV der GmbH die NTV vorbehalten, nämlich wenn das Pfandrecht wegfällt und der Betrag für dessen Masse frei wird.

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