Räumungsvollstreckung kurzfristig verzögern

  • Und ich sage nicht, dass nicht zahlende Miete als schlechte Sitte hinzunehmen ist. Ich meinte nur, es geht um gerade mal 10 weitere Tage. Gerade wenn seit Monaten nicht gezahlt wird, fallen die wenigen Tage nicht weiter ins Gewicht.


    Du hast Recht. Sie fallen nicht ins Gewicht, bringen allenfalls vielleicht das Fass zum überlaufen.
    Es stellt sich die Frage, wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen gute Sitten begründet werden könnte, sofern ein durch die Nichtzahlung bereits monatelang betriebener Verstoß dagegen nun nochmals durch weitere Aufwandsverursachung auf Gläubigerseite vertieft würde.

    Im Rahmen der Abwäge-Entscheidungen sind viele zu bejahende Härten ambivalent, weil Gläubiger- und Schuldnerinteresse wechselseitig unmittelbar in Kontext zueinander stehen. Die Wechselwirkung kann man manchmal durch gerichtliche Auflagen oder Maßnahmen etwas unterbrechen.

  • Daß der Gläubiger sein Recht durchsetzen will, würde ich jetzt nicht als "ich will aber" bezeichnen.
    Der neue Räumungstermin würde durch den GV sicher nicht schon in 10 Tagen angesetzt werden, sondern dann, wenn er und Spedition einen Termin frei haben. Und das kann durchaus eine Weile dauern.

    Der Gläubiger muss aber gegen den Schuldnervortrag auch vortragen. Und da würde (mir) das nicht genügen. Das er sein Recht durchsetzen will, ist normal. Da könntest du ja keinem Schuldnerantrag stattgeben. Und mehr hat er bisher aber nicht vorgetragen.

    Das Problem hast du doch aber auch immer, wenn du aufgrund eines neuen Mietvertrags einstellst und der Schuldner dann doch nicht umzieht.

    Mittlerweile dürfte es sich aber erledigt haben. Entweder wurde entschieden oder geräumt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Gläubiger muss aber gegen den Schuldnervortrag auch vortragen. Und da würde (mir) das nicht genügen. Das er sein Recht durchsetzen will, ist normal. Da könntest du ja keinem Schuldnerantrag stattgeben. Und mehr hat er bisher aber nicht vorgetragen.

    Er hat ja offensichtlich fernmündlich bestritten. Die rechtsstaatliche Normalität ist, dass in der formalisierten Zwangsvollstreckung titulierte Ansprüche zügig zu vollstrecken sind. Nur ganz ausnahmsweise, bei besonders gelagerten Einzelfällen, in denen nachgewiesene Härten auf Schuldnerseiten etwaige Härten auf Gläubigerseite überwiegen, bietet § 765a ZPO Raum für einstweilige Entscheidungen.

    Der Schuldnersachvortrag klingt für mich bislang jedenfalls noch nicht so, als würde er diesen speziellen Anforderungen gerecht. Ich komme höchstens dazu eine Härte auf Schuldnerseite festzustellen, sehe aber nicht, inwieweit das Gläubigerinteresse überwogen würde, gerade weil diese die auf Gläubigerseite noch vertieft. Ein besonderer Einzelfall ist es wohl nicht. Wir können ja mal abfragen, wie viele entsprechende Anträge bei den Kollegen bundesweit seit Anfang des Monats gestellt wurden.

    Man sollte auch würdigen, dass der Antrag erst so spät gestellt wird (s. meine Antwort von 09:04), weil sonst tendenziell Gericht und Gläubiger übervorteilt werden könnten.

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    Und ich sage nicht, dass nicht zahlende Miete als schlechte Sitte hinzunehmen ist. Ich meinte nur, es geht um gerade mal 10 weitere Tage. Gerade wenn seit Monaten nicht gezahlt wird, fallen die wenigen Tage nicht weiter ins Gewicht.

    und wenn die Nutzungsentschädigung gezahlt worden wäre, wären die Chancen geringer? Nichtzahlung ist doch Merkmal für die besondere Härte sondern für das Gläubigerinteresse. Obwohl, mit den 10 Tagen Vollstreckungsschutz könnte ich gut leben Schmerzen krieg ich erst ab 3 Monaten.

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    Und ich sage nicht, dass nicht zahlende Miete als schlechte Sitte hinzunehmen ist. Ich meinte nur, es geht um gerade mal 10 weitere Tage. Gerade wenn seit Monaten nicht gezahlt wird, fallen die wenigen Tage nicht weiter ins Gewicht.

    und wenn die Nutzungsentschädigung gezahlt worden wäre, wären die Chancen geringer? Nichtzahlung ist doch Merkmal für die besondere Härte sondern für das Gläubigerinteresse. Obwohl, mit den 10 Tagen Vollstreckungsschutz könnte ich gut leben Schmerzen krieg ich erst ab 3 Monaten.

    Wäre gezahlt worden, wäre es zum einen durchaus wahrscheinlich, dass er weiter zahlt, insbesondere wäre eine Zahlungsauflage möglich, und zum anderen wären es dann nur 10 Tage und nicht weitere 10 Tage. Letztlich kein Unterschied.

    Den kleingedruckten Satz kannst du ruhig größer machen. :D 2 Monate regelmäßig kein Problem mit neuem Mietvertrag, ein Monat kein Problem, aber 10 Tage, nein, das ist zu viel verlangt?

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also liegt in solchen Fällen ein Miethai vor, der das Vollstreckungsrecht missbraucht, um sich zu Lasten des Sozialstaats zu bereichern?

  • nein, aber der Vermieter ist nicht verpflichtet, den ehemaligen Mieter kostenfrei wohnen zu lassen. Bei 10 Tagen läuft einem die Zeit weg. Auflage, die Zahlung der Miete für den laufenden Monat nachzuweisen, hilft. Und wenn der Sch jammert, dass das zu knapp ist: ER will etwas. Und einen Zahlungsbeleg vorzulegen sollte innerhalb weniger Tage möglich sein. Je später, desto höher die Vorbereitungskosten, die er tragen muss.

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