Räumungsvollstreckung kurzfristig verzögern

  • Morgen soll eine Wohnung zwangsgeräumt werden.

    Geräumter hatte bisher Kopf in den Sand gesteckt, hat allerdings zum 01.07. eine neue Wohnung.

    Was kann man da kurzfristig noch machen ?!

    Der Gläubiger ist nicht zu erreichen !:mad:

  • Na,na, wenn er die Frist nicht einhalten konnte und einen Mietvertrag vorlegen kann, der vom Vermieter (Achtung: Im Grundbuch nachschauen) und Mioeter unterzeichnet ist, die laufende Miete gezahlt wurde geht (bei uns) schon noch was. Allerdings mit dem Inhalt im 765 a er, dass der Sch die Vorbereitungskosten zu tragen hat.

  • Habe den Vermieter gerade telefonisch erreicht. Keine Chance, da Mieter auch seit 3 Monaten keine Miete mehr gezahlt hat ... :cool:

    Danke für die Antworten !

  • Warum soll der § 765a nicht greifen? "Bisher Kopf in den Sand gesteckt" und zum 1.7. (exakt 10 Tage) neue Wohnung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wegen 10 Tagen? Dass sehe ich schon alleine wegen dem Verhältnis Kosten der Räumung - weitere 10 Tage Mietausfall anders. Das ist für mich durchaus unbillig (ohne den konkreten Akteninhalt zumindest). Selbst wenn die Möbelpacker an- und sofort wieder abrücken spart das eine Menge Geld.

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  • Die meisten Räumungen sind doch inzwischen nach § 885a ZPO, da fallen keine zusätzlichen Kosten an und die paar Tage bis zum Umzug kann er auch in die Obdachlosenunterkunft, ins Hotel, zu Freunden, Verwandten usw.

    M.E. hat sich die bejahende Rechtsprechung wegen der später erst bezugsfertigen neuen Wohnung seit dem § 885a ZPO weitestgehend erledigt.

  • Aus dem SV ergibt sich aber nichts von einer speziellen Räumung, so dass ich erst mal vom normalen Räumen ausgehe. Und die Gründe des Gläubigers sind, soweit hier vorgetragen, eigentlich doch auch nur "ich will aber". Ist auch nicht wirklich viel. Dass der Schuldner nicht zahlt ist ja wohl die Regel.

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  • Das kannst du nicht, wenn du weißt, dass der Schuldner die SL nicht erbringen kann.

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  • Warum soll der § 765a nicht greifen? "Bisher Kopf in den Sand gesteckt" und zum 1.7. (exakt 10 Tage) neue Wohnung.

    #

    §765a ist an eine Frist gebunden, §765a III ZPO. 2 Wochen vor Räumung muss der Antrag gestellt sein.
    Falls nicht ist der Antrag unzulässig , mag er auch noch so begründet sein.

    Einziger Anker wäre dann noch (weiter lesen): "es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind..."
    Der Grund, auf den sich gestützt wird, ist ein neu abgeschlossener Mietvertrag. Wenn dieser nach Ablauf der 2-Wochen Frist zustande gekommen wäre, wäre der Antrag zumindest nicht unzulässig.

    Grundsätzlich hätte man dann auch nen Härtefallgrund (2-maliger Umzug binnen 10 Tagen).

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Daß der Gläubiger sein Recht durchsetzen will, würde ich jetzt nicht als "ich will aber" bezeichnen.
    Der neue Räumungstermin würde durch den GV sicher nicht schon in 10 Tagen angesetzt werden, sondern dann, wenn er und Spedition einen Termin frei haben. Und das kann durchaus eine Weile dauern.

  • Aus dem SV ergibt sich aber nichts von einer speziellen Räumung, so dass ich erst mal vom normalen Räumen ausgehe. Und die Gründe des Gläubigers sind, soweit hier vorgetragen, eigentlich doch auch nur "ich will aber". Ist auch nicht wirklich viel. Dass der Schuldner nicht zahlt ist ja wohl die Regel.


    Grundsätzlich sollten sehr spät gestellte Anträge besonders gut begründet und glaubhaft gemacht sein.

    Der Gläubiger besitzt ein Anrecht darauf, seinen titulierten Titel durchsetzen zu können. Das ist etwas ganz anderes, als eine regelmäßig zu mutmaßende schlechte Sitte, schuldigen Mietzins nicht zu zahlen, als zu tolerierenden Normalfall anzunehmen. Mit Mutmaßungen kann man aber ohnehin nichts begründen.

    Die hier zu prüfende Härte läge wenn dann im Mehraufwand (Kosten und Mühe) eines zweifachen Umzugs binnen kurzer Frist. Es obliegt dem Schuldner, schlüssig vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass dies hier nicht von ihm zu verantworten ist, denn ein Bejahen dieser Härte ist gleichzeitig Mehraufwand auf Gläubigerseite. Ein lokal stark angespannter Mietmarkt mag da ein Argument sein. Den Gläubigerschaden zu vergrößern durch Nichtzahlung widersprecht möglicherweise der Pflicht zur konstruktiven Mietarbeit im Rahmen der guten Sitten, auf die sich der Schuldner gerade berufen möchte.

  • Warum soll der § 765a nicht greifen? "Bisher Kopf in den Sand gesteckt" und zum 1.7. (exakt 10 Tage) neue Wohnung.


    § 765a Abs. 3 ZPO schließt die (erfolgreiche) Antragstellung aus!

    Woher aus dem SV nimmst du denn, dass der neue Mietvertrag schon älter ist? Ich habe aus "bisher Kopf in den Sand gesteckt" gerade gelesen, dass er jetzt kurzfristig dann doch mal was getan und erreicht hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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  • Aus dem SV ergibt sich aber nichts von einer speziellen Räumung, so dass ich erst mal vom normalen Räumen ausgehe. Und die Gründe des Gläubigers sind, soweit hier vorgetragen, eigentlich doch auch nur "ich will aber". Ist auch nicht wirklich viel. Dass der Schuldner nicht zahlt ist ja wohl die Regel.


    Grundsätzlich sollten sehr spät gestellte Anträge besonders gut begründet und glaubhaft gemacht sein.

    Der Gläubiger besitzt ein Anrecht darauf, seinen titulierten Titel durchsetzen zu können. Das ist etwas ganz anderes, als eine regelmäßig zu mutmaßende schlechte Sitte, schuldigen Mietzins nicht zu zahlen, als zu tolerierenden Normalfall anzunehmen. Mit Mutmaßungen kann man aber ohnehin nichts begründen.

    Die hier zu prüfende Härte läge wenn dann im Mehraufwand (Kosten und Mühe) eines zweifachen Umzugs binnen kurzer Frist. Es obliegt dem Schuldner, schlüssig vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass dies hier nicht von ihm zu verantworten ist, denn ein Bejahen dieser Härte ist gleichzeitig Mehraufwand auf Gläubigerseite. Ein lokal stark angespannter Mietmarkt mag da ein Argument sein. Den Gläubigerschaden zu vergrößern durch Nichtzahlung widersprecht möglicherweise der Pflicht zur konstruktiven Mietarbeit im Rahmen der guten Sitten, auf die sich der Schuldner gerade berufen möchte.

    Eben, das sind die normalen Überlegungen, die ich unterstellt habe. Da nutzt ein pauschales "Abgelehnt" nichts.

    Und ich sage nicht, dass nicht zahlende Miete als schlechte Sitte hinzunehmen ist. Ich meinte nur, es geht um gerade mal 10 weitere Tage. Gerade wenn seit Monaten nicht gezahlt wird, fallen die wenigen Tage nicht weiter ins Gewicht.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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