Benennung von Erben

  • Wer - wie der Erbenermittler - in der Honorarfrage bewusst ein Risiko eingeht, kann sich nicht beschweren, wenn sich dieses Risiko verwirklicht. Es gibt also keinen Grund für die besagte "Verärgerung".

    :daumenrau

    Genau, sollte es eigentlich nicht, er hat ja schon die [FONT=&amp]Exklusivität, als erster und vor allem, sollange die Nachlasspflegschaft läuft vor einem eventuellen Fiskusfeststellungsverfahren, als einziger unterwegs zu sein. [/FONT]

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  • Aus Mayer, Fiskuserbrecht und Erbenermittlung: Probleme des „erbenlosen Nachlasses” (ZEV 2010, 445):


    "Weiter muss der Erbenermittler den Nachlasspfleger regelmäßig über den Stand der Ermittlungen informieren(39). Umstritten ist allerdings, ob der Erbenermittler verpflichtet ist, sein Ermittlungsergebnis dem Nachlasspfleger vollständig zu überlassen(40). Dies wird teilweise deswegen verneint, weil kein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. der §§ 675 ff. BGB und auch kein Auftrag nach §§ 662 ff. BGB, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art zwischen Nachlasspfleger und Erbenermittler vorliege"(41).


    (39) Edenhofer (Fn. 20), § 1960 Rn. 13.
    (40) Dafür LG Berlin v. 1. 3. 2000, 87 T 663/99, FamRZ 2000, 1125; Edenhofer (Fn. 20), § 1960 Rn. 13; a. M. Niewerth/Neun/Schnieders, Rpfleger2009, 121.
    (41) Niewerth/Neun/Schnieders, Rpfleger2009, 121; a. M. Frank, StAZ 2007, 165, 169.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • TL:
    Wie sieht eigentlich dein üblicher Vertrag mit dem Erbenermittler in Bezug auf dessen Berichtspflicht gegenüber Dir und dem Nachlassgericht aus bzw. was Für Verpflichtungen des Erbenermittlers sieht er vor?

  • Vorweg: Ich vergebe eine Erbenermittlung nur dann, wenn ich diese nicht selbst durchführen kann. Also bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad, denn zunächst ist es meine Aufgabe, die Erben zu suchen. Jedoch kann der NLP nach gängiger Rechtsprechung jederzeit einen Erbenermittler beauftragen, wenn er mit der Erbenermittlung selbst nicht mehr weiterkommt.

    Allgemein: Das Rechtsverhältnis zwischen dem Nachlasspfleger und dem Erbenermittler ist je nach Ausgestaltung der (in der Regel stillschweigenden) Abrede unterschiedlich. So kommt nach Ansicht des BGH zu keinem Auftragsverhältnis und muss deswegen der Erbenermittler auf eigenes wirtschaftliches Risiko den Auftrag durchführen. Der Erbenermittler hat dann das Risiko, dass der Erbe keine Honorarvereinbarung unterschreibt. Der Erbenermittler kann dann aber auch keine Ansprüche aus GoA gegen den Erben herleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 23. 2. 2006 - III ZR 209/05; NJW-RR 2006, 656).

    Im Umkehrschluss bedeutet das, dass aber auch der Nachlasspfleger wohl keine Ansprüche auf Herausgabe der Informationen ggü. dem Erbenermittler hat, denn der Nachlasspfleger ist ja gesetzlicher Vertreter der Erben.

    Die Aussage, dass der NLP Herr des Verfahrens bleiben muss, ist zutreffend. Dann aber muss im Umkehrschluss (wenn nichts geregelt ist) auch § 612 BGB gelten, denn es ist nicht von der allgemeinen Lebenserwertung gedeckt, dass ein gewerblicher Auftragnehmer unentgeltlich monatelang arbeitet. Will also der Nachlasspfleger die exakten Informationen und die beschafften Unterlagen, hat er dem Erbenermittler den üblichen Lohn zu bezahlen.

    Man sieht also, wie schwierig das vertragliche Thema ist und ich glaube nicht, dass wir hier zu einer ganz exakten rechtlichen Lösung kommen, denn es kommt doch sehr darauf an, was zwischen dem NLP und dem Erbenermittler an Abreden oder Erwartungshaltungen bestanden hat.

    Dass der Erbenermittler seine Auskünfte bis zum Vorliegen der Auftragsunterlagen aller Erben (vertraglich vereinbart) zurückhalten kann, ist inzwischen auch durch den BGH entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.2016 – III ZR 274/15; NJW-RR 2016, 842).

    Ehrlich: Ich arbeite seit 20 Jahren in dem Bereich, hatte aber selbst noch nicht eine derart verfahrene Situation, in der man nicht irgendwie eine Lösung gefunden hätte.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (28. Juni 2017 um 15:16) aus folgendem Grund: Das durch Dass ersetzt.


  • Danke für die ausführliche Erläuterung mit Fundstellen.

    Damit dürfte klar sein, dass der Nachlasspfleger oder das Nachlassgericht keine Handhabe besitzen, den EE zur Herausgabe von Daten zu zwingen.

  • viele Erbenermittler rücken die Daten nicht raus, da sie - zurecht - befürchten, andere EE könnten Akteneinsicht nehmen und den Erbanwärtern ein günstigeres Honorarangebot machen, alles schon dagewesen.

  • Bei allem Verständnis, aber dieser Diskussion fehlen rechtliche Grundlagen. Die von Cromwell erwähnte Zeugenvernehmung scheint ein solides Mittel, um an die Informationen zu gelangen. Tragfähige Einwände dagegen habe ich bisher nicht gelesen. Erbenermittler könnten ja auch zum Festpreis oder für eine Zeitvergütung tätig werden. Aber nein, es soll eben das Erfolgshonorar sein.

  • Bei allem Verständnis, aber dieser Diskussion fehlen rechtliche Grundlagen. Die von Cromwell erwähnte Zeugenvernehmung scheint ein solides Mittel, um an die Informationen zu gelangen. Tragfähige Einwände dagegen habe ich bisher nicht gelesen. Erbenermittler könnten ja auch zum Festpreis oder für eine Zeitvergütung tätig werden. Aber nein, es soll eben das Erfolgshonorar sein.

    Meine Meinung und so halte ichs seit je:
    Wenn der BGH meint, dass Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheidet, dann ist für mich klar, dass der EE nichts ohne Vereinbarung mit dem Erben verlangen kann. Auf der anderen Seite ist niemand, auch der EE nicht, verpflichtet, dem NG Erbenauskünfte zu geben. Daher scheidet eine Vorladung des EE für mich aus. Wenn der Erbe nicht unterschreibt, ist das sein Ding. Wenn er keine Ahnung hat, nach wem er berufen sein könnte, hat er halt Pech gehabt. Das Ding geht bei mir weiter mit Aufgebot und er bleibt draußen. Allerdings hatte ich auch schon Erben, die auf Grund der Anfrage des EE selbst drauf kamen, um welchen Nachlass es sich handelt, da hat dann der EE Pech gehabt.

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2014 - I-3 Wx 192/13
    (OLG Düsseldorf Beschl. v. 5.3.2014 – I-3 Wx 192/13, BeckRS 2014, 10140, beck-online)

    Das OLG Düsseldorf hat in seiner Begründung zu o.g. Beschluss sehr umfassend ausgearbeitet, wie es sich mit der Einschaltung eines Erbenermittlers verhält.

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