Benennung von Erben

  • Wieder mal gefragt:

    Es läuft eine Nachlasspflegschaft und der Erbenermittler hat viele Erben - auch im Ausland - der 3. Erbordnung ermittelt.
    Diese wurden angeschrieben und gebeten, einen Vertrag mit dem Erbenermittlungsbüro zu unterschreiben und
    ....n a t ü r l i c h mit der Unterschrift auch eine entsprechende Vergütung von ? % zu akzeptieren.
    Die angeschriebenen Erben sind zum größten Teil vom Stuhl gefallen, da die Vergütung natürlich nicht unerheblich ist.
    Nur ein kleiner Teil der Erben hat den Vertrag unterschrieben.

    Der Erbenermittler hat dem Nachlasspfleger gegenüber geäußert, dass er die Erben nicht benennen wird.

    Kann ich als Nachlassgericht die Benennung der Namen verlangen ?

    Vielen Dank

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Es ist nur ärgerlich, dass man in der Pflegschaftssache nicht weiterkommt vor allem, weil auch ein großer Nachlass vorhanden ist.
    Die Nachlasspflegerin wird jetzt ein Grundstück mit einem maroden Haus verkaufen, da damit der Nachlass nicht mehr belastet sein soll.

    Einen sonnigen Abend

  • Ich habe einem dergleich "renitenten" Erbenermittler einmal die Zeugenvernehmung durch das Nachlassgericht in Aussicht gestellt und siehe da, auf einmal hat er die Daten der Ermittelten mitgeteilt.

    Und da bist noch stolz drauf? Das ist der gleiche Rechtsmissbrauch, wie wenn Nachlassrechtspfleger widerrechtlich über den Nachlass verfügen und Wohnung und Konten freigeben, nur um keine Nachlasspflegschaft an zu ordnen.

    Wenn der Erbenrmittler nicht gewesen wäre, wären die Erben nicht bekannt. Er hat auf sein Risiko ermittelt. Es gibt überhaupt keine Grundlage sein Wissen zu erpressen.

    Wenn bei mir ein EE klingelt und sagt, ich habe hier 100T€ liegen, 70T€ sind für dich, dann falle ich ihm um den Hals und sage danke und gebe ihm meine Bankvebindung.

    Im oben genannte Fall wäre noch eine Lösung für beide Seiten, wenn der Nachlasspfleger dem EE seine Ergebnisse samt Urkunden abkauft, den EE sozusagen für seinen Aufwand im angemessenen Verhältnis entschädigt.

    Läöstig finde ich auch noch die Anwälte, die den gefundenen Erben einreden, sie bekommen das mit dem Nachlass am Erbenermittler vorbei hin, indem sie Druck auf NaPfl. und Nachlasgericht ausüben wollen. Solche Pappnasen mussten bei mir leider auch schön öfters abtreten.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Wie Du schon schreibst: Er hat auf eigenes Risiko ermittelt! Und wenn sich dieses Risiko verwirklicht, dann braucht er sich auch nicht zu beschweren, sondern er hat halt Pech gehabt. In einem solchen Fall die Daten nicht herausrücken zu wollen, ist völlig inakzeptabel. Im Übrigen solltest Du mal halblang machen und eine Zeugeneinvernahme nicht als Rechtsmissbrauch hinstellen.

  • ... ist völlig inakzeptabel.

    Moralisch vielleicht ja, aber was bedeutet in der heutigen Zeit noch Moral?


    Im Übrigen solltest Du mal halblang machen und eine Zeugeneinvernahme nicht als Rechtsmissbrauch hinstellen.

    Wenn Du mir die Grundlagen dafür aufzeigst, den EE formaljuristisch sauber vorzuladen, lerne ich gerne mit dazu und die mitlesenden EE sicher auch, um sich darauf einzustellen :)

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • "Vorladen" kann das Nachlassgericht den Erbenermittler ganz gewiss, aber es kann ihn weder "zwingen", zum Termin zu erscheinen, noch etwas zur Sache auszusagen. Es fehlen dazu m. E. die (Zwangs)Mittel.

    Im Keidel FamFG 17. Aufl. Rz. 45 zu § 30 heißt es dazu, dass als Zeuge vernommen werden kann, der dessen Vernehmung als Verfahrensbeteiligter nicht in Frage kommt. Unter dem Geltungsbereich des FGG waren dies diejenigen, die formell am Verfahren waren oder als materiell Beteiligte in Frage kamen. Für den Anwendungsbereich des FamFG ist nur auf die Beteiligtenstellung i. S. d. § 7 FamFG abzustellen.

    Der EE ist kein Beteiligter i. S. d. § 7 FamFG, also hat das NLG nicht das Repertoire an Möglichkeiten, ihn wie einen Zeugen im Zivilprozess zur Kooperation anzuhalten.

  • Ich meine, dass es nicht so einfach ist. Natürlich kann das Nachlassgericht Zeugen zu allen möglichen Themen vernehmen. Wenn es um die Testierfähigkeit geht, können auch die Nachbarn, der Arzt, etc. vernommen werden, obwohl die nicht beteiligt sind. Und wenn ein Zeuge nicht kommt, dann würde ich spontan an § 380 ZPO denken, auch wenn ich das noch nicht erlebt habe.

    Ein Zeugnisverweigerungsrecht hat der Erbenermittler nicht - das dürfte der Knackpunkt sein. Es gibt kein Recht des Erbenermittlers auf Schutz seines Geschäftsmodells. Mir ist klar, dass das für Erbenermittler sehr unbefriedigend ist und ruinös werden kann, wenn sich das verbreitet. Aber sowas ist nicht geschützt.

  • "Vorladen" kann das Nachlassgericht den Erbenermittler ganz gewiss, aber es kann ihn weder "zwingen", zum Termin zu erscheinen, noch etwas zur Sache auszusagen. Es fehlen dazu m. E. die (Zwangs)Mittel.

    Im Keidel FamFG 17. Aufl. Rz. 45 zu § 30 heißt es dazu, dass als Zeuge vernommen werden kann, der dessen Vernehmung als Verfahrensbeteiligter nicht in Frage kommt. Unter dem Geltungsbereich des FGG waren dies diejenigen, die formell am Verfahren waren oder als materiell Beteiligte in Frage kamen. Für den Anwendungsbereich des FamFG ist nur auf die Beteiligtenstellung i. S. d. § 7 FamFG abzustellen.

    Der EE ist kein Beteiligter i. S. d. § 7 FamFG, also hat das NLG nicht das Repertoire an Möglichkeiten, ihn wie einen Zeugen im Zivilprozess zur Kooperation anzuhalten.


    In der von dir erwähnten Kommentierung heißt es jedoch, dass als Zeuge vernommen werden kann, dessen Befragung als Verfahrensbeteiligter nicht in Betracht kommt.

    Also kann der EE als Zeuge vernommen werden.

  • Es freut mich, dass dieses Thema so rege diskutiert wird.
    Ich habe auch schon daran gedacht, dass der Nachlasspfleger sich mit dem EE in Verbindung setzt und über die Herausgabe der Erbendaten verhandelt.
    Mal sehen, was der Nachlasspfleger sagt und wie der EE reagiert.

  • Wenn man etwas umsonst bekommen kann, darf man dafür auch nichts bezahlen.

    Nebenbei: Ein Erbenermittler, der sich so verhält, hätte wohl das letzte Mal mit dem Nachlassgericht oder den bestellten Nachlasspflegern zusammengearbeitet. Insofern erscheint das besagte Verhalten auch etwas kurzsichtig.

  • Wenn man etwas umsonst bekommen kann, darf man dafür auch nichts bezahlen.

    Nebenbei: Ein Erbenermittler, der sich so verhält, hätte wohl das letzte Mal mit dem Nachlassgericht oder den bestellten Nachlasspflegern zusammengearbeitet. Insofern erscheint das besagte Verhalten auch etwas kurzsichtig.

    Wie gesagt, meine EE sind auch schon ein, zwei Mal gescheitert, da habe ich die Urkunden und den Ermittlungsstand "herausgekauft" und mit Schließung der Akte beim Nachlassgericht mit zur Akte gegeben, aus die Maus. Die beteiligten Gerichte arbeiten immer noch mit mir und ich noch mit den Erbenermittlern zusammen. Im Gegensatz zu einigen Nachlassgerichten gestehe ich "meinen" Erbenermittlern auch ihre Honorrarforderungen gegen die ermittelten Erben gern zu, und die schwanken erheblich, das könnt ihr mir glauben.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ich habe überhaupt kein Problem mit den Honoraforderungen der Erbenermittler. Nur ist deren Existenz eben davon abhängig, dass es ihnen gelingt, mit den ermittelten Erbprätendenten eine entsprechende Honorarvereinbarung zu schließen. Ich halte daher nichts davon, einem Erbenermittler, der mit allen oder einzelnen Erbprädententen keine Honorarvereinbarung zustande brachte, auf dem Umweg des "Herauskaufens" von Informationen dann im Ergebnis gleichwohl zu einem Honorar zu verhelfen.

  • Ich habe überhaupt kein Problem mit den Honoraforderungen der Erbenermittler. Nur ist deren Existenz eben davon abhängig, dass es ihnen gelingt, mit den ermittelten Erbprätendenten eine entsprechende Honorarvereinbarung zu schließen. Ich halte daher nichts davon, einem Erbenermittler, der mit allen oder einzelnen Erbprädententen keine Honorarvereinbarung zustande brachte, auf dem Umweg des "Herauskaufens" von Informationen dann im Ergebnis gleichwohl zu einem Honorar zu verhelfen.


    Andererseits entspricht es natürlich den Interessen der ganz überwiegenden Zahl der möglichen Erben, wenn nur einzelne die Honorarvereinbarung nicht unterschreiben und damit letztlich die Erbenermittlung blockieren.

  • Man sollte hier m.E. nicht die rechtliche mit einer moralischen Ebene vermischen. Allerspätestens wenn ein Erbscheinsantrag vorliegt, hat das Nachlassgericht gem. § 26 FamFG zu ermitteln - und dabei kommt es nicht darauf an, ob durch die Ermittlungen jemandem ein Gewinn entgeht.
    Abgesehen davon können m.E. solche Konstellationen ohnehin nur vorkommen, wenn die Beteiligten ungeschickt oder zu gierig vorgehen. Wenn ein Erbenermittler selbständig ermittelt, hat er halt die Möglichkeit in einem solchen Fall gar nichts dem Nachlassgericht vorzulegen, dann kriegt er nichts, die Erben aber auch nicht. Und das Nachlassgericht kann ihn mangels Kenntnis nicht zwingen, die Erben herauszurücken. Oder er gibt sich mit den Vergütungen der kooperativen Erben zufrieden. Wenn er sich beim Nachlassgericht meldet und die Erben teilweise angibt, muss er damit rechnen, dass das Nachlassgericht - wie es nun mal seine Aufgabe ist - auch die restlichen Erben erfahren will. Urkunden kann man m.E. vom Erbenermittler nicht verlangen - die müssen die Beteiligten dann schon selber beibringen. Es ist aber nicht die Aufgabe des Gerichts dafür zu sorgen, dass der Erbenermittler dafür eine entsprechende Vergütung erhält.

    Wenn der Erbenermittler vom Nachlasspfleger beauftragt wird, muss er immer damit rechnen, dass er in die Fänge des Gerichts gerät, da er ja bekannt ist. Dann liegt es am Erbenermittler, dass er mit dem Nachlasspfleger eine Vereinbarung abschließt (evtl. Vergütung nach Stunden, Entschädigung für Beschaffung von Urkunden etc.), die ihm eine auskömmliche Vergütung sichert. Wenn er mit dem Nachlasspfleger eine "Sekt oder Selters" Vereinbarung schließt, darf er sich nicht beschweren, wenn nur Selters rauskommt. Oder Schaumwein, wenn wenigstens ein paar Erben zahlen...:D

    Einmal editiert, zuletzt von Astaroth (23. Juni 2017 um 11:48) aus folgendem Grund: Tastentreffschwäche...

  • Man sollte hier m.E. nicht die rechtliche mit einer moralischen Ebene vermischen. Allerspätestens wenn ein Erbscheinsantrag vorliegt, hat das Nachlassgericht gem. § 26 FamFG zu ermitteln - und dabei kommt es nicht darauf an, ob durch die Ermittlungen jemandem ein Gewinn entgeht.
    Abgesehen davon können m.E. solche Konstellationen ohnehin nur vorkommen, wenn die Beteiligten ungeschickt oder zu gierig vorgehen. Wenn ein Erbenermittler selbständig ermittelt, hat er halt die Möglichkeit in einem solchen Fall gar nichts dem Nachlassgericht vorzulegen, dann kriegt er nichts, die Erben aber auch nicht. Und das Nachlassgericht kann ihn mangels Kenntnis nicht zwingen, die Erben herauszurücken. Oder er gibt sich mit den Vergütungen der kooperativen Erben zufrieden. Wenn er sich beim Nachlassgericht meldet und die Erben teilweise angibt, muss er damit rechnen, dass das Nachlassgericht - wie es nun mal seine Aufgabe ist - auch die restlichen Erben erfahren will. Urkunden kann man m.E. vom Erbenermittler nicht verlangen - die müssen die Beteiligten dann schon selber beibringen. Es ist aber nicht die Aufgabe des Gerichts dafür zu sorgen, dass der Erbenermittler dafür eine entsprechende Vergütung erhält.

    Wenn der Erbenermittler vom Nachlasspfleger beauftragt wird, muss er immer damit rechnen, dass er in die Fänge des Gerichts gerät, da er ja bekannt ist. Dann liegt es am Erbenermittler, dass er mit dem Nachlasspfleger eine Vereinbarung abschließt (evtl. Vergütung nach Stunden, Entschädigung für Beschaffung von Urkunden etc.), die ihm eine auskömmliche Vergütung sichert. Wenn er mit dem Nachlasspfleger eine "Sekt oder Selters" Vereinbarung schließt, darf er sich nicht beschweren, wenn nur Selters rauskommt. Oder Schaumwein, wenn wenigstens ein paar Erben zahlen...:D

    Das Problem für die "unwilligen" Erben sind aber die Personenstandsurkunden. Die muss der Erbenermittler auf keinen Fall ohne entsprechenden Obolus rausrücken.

    Und meines Erachtens werden die Erbenermittler durch die Nachlasspfleger nicht "beauftragt", was nämlich ganz im Sinne der Erbenermittler wäre (evtl. Vergütungsvereinbarung, mindestens aber Auftrag). Soweit ich weis, werden die Erbenermittler durch die Nachlasspfleger nur "angetippt", damit kein Vertrags- bzw. Auftragsverhältnis entsteht.

    Und insofern wäre der Erbenermittler m.E. mehr als dumm, wenn er vor vorliegen aller Vereinbarungen mit allen Erben, dem Nachlasspfleger und dem Nachlassgericht auch nur die Spur eines Ermittlungsergebnisses mitteilt.

    Mir hat noch nie ein Erbenermittler mitgeteilt, dass er mehrere Erben (aber noch nicht alle) und unter Benennung von Namen hat.

    Da muss ich als Nachlassgericht bzw. der Nachlasspfleger schon selbst krumm machen.

    Wir haben es hier allerdings auch überwiegend mit dem Arbeitgeber von TL zu tun.

  • Das Problem für die "unwilligen" Erben sind aber die Personenstandsurkunden. Die muss der Erbenermittler auf keinen Fall ohne entsprechenden Obolus rausrücken.

    :daumenrau

    .... Und meines Erachtens werden die Erbenermittler durch die Nachlasspfleger nicht "beauftragt", was nämlich ganz im Sinne der Erbenermittler wäre (evtl. Vergütungsvereinbarung, mindestens aber Auftrag). Soweit ich weis, werden die Erbenermittler durch die Nachlasspfleger nur "angetippt", damit kein Vertrags- bzw. Auftragsverhältnis entsteht....

    Ich mache schon einen Vertrag/Auftrag etc. mit den Erbenermittlern meines Vertrauens, aber ganz klar auf Erfolgsprovisionsbasis, abzurechnen gegen die gefundenen Erben! Des Weiteren wünschen die EE nämlich auch eine Vollmacht um sich die Arbeit zu erleichtern, welche ich auch gern gebe, da ich Ergebnisse sehen möchte.

    Und wenn alle Stricke reißen und die Erbenermittlung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, hole ich die Ergebnisse mir in´s Haus, gegen eine kleine Aufwandentschädigung, welche weit unter meinem abzurechnenden Aufwand liegt, den ich geltend gemacht hätte, um an das Ergebnis mit meinen Stundensätzen zu kommen.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • ... Vertrag/Auftrag etc. ...

    Das wäre dann wohl ein Vertrag zu Lasten Dritter.

    Ich drücke es noch ein Mai andersherum aus, ich beauftrage mit der klaren Ansage, von mir bekommst Du kein Geld, wenn dann musst Du es Dir von den Erben holen (die Garantie kann ich dir nicht geben). Und somit kommen wir zum Ausgangsfall, der gefundene Erbe spielt nicht mit und der EE zieht sich "verärgert" zurück.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!