Betreuervergütung bei unterbrochener Betreuung

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Die Betreuung wurde Anfang Februar aufgehoben ( erste Anordnung Betreuung 2015 ) .
    Nach 1 Monat wurde die Betreuung wieder angeordnet, da der Betreute doch wollte das die Betreuung weiter besteht.

    Habe jetzt einen Vergütungsantrag für den Zeitraum Februar - April vorliegen, der die einmonatige Unterbrechung nicht berücksichtigt. Es werden insgesamt 462 EUR beantragt.

    Laut Betreuer war er auch während der Unterbrechung für den Betreuten tätig.

    Würde hier die Vergütung wie beantragt auszahlen. Was meint ihr ?

  • einen ähnlichen Fall habe ich gerade, wo der Sohn meiner Betreuten nun auch plötzlich von Unterbrechung spricht, da die Betreute -seine Mutter also-
    sich ja gar nicht mehr in Deutschland aufhält.

    der Sohn spricht nun von Betrug, da seiner Meinung nach Betreuer Vergütungen in Rechnung gestellt werden für eine Betreuung, die ja eigentlich auch gar nicht stattfinden kann, da die Betreute ja nun wirklich nicht mehr in Deutschland ist.

  • Das ist aber ein komplett anderer Sachverhalt. Dem Betreuer steht weiterhin die Vergütung zu. Allein der Aufenthalt im Ausland ändert daran nicht. Es könnte lediglich geprüft werden, ob noch ein Bedürfnis für die Betreuung besteht. Wenn keines mehr besteht, hat m.E. auch der Betreuer die Pflicht, dies dem Gericht anzuzeigen.
    Kleiner Hinweis: Da du den Fall ja schon in einem anderen Thread eingestellt hast, wäre es angebracht, dort auch Zusatzfragen zu stellen.

  • Das ist aber ein komplett anderer Sachverhalt. Dem Betreuer steht weiterhin die Vergütung zu. Allein der Aufenthalt im Ausland ändert daran nicht. Es könnte lediglich geprüft werden, ob noch ein Bedürfnis für die Betreuung besteht. Wenn keines mehr besteht, hat m.E. auch der Betreuer die Pflicht, dies dem Gericht anzuzeigen.
    Kleiner Hinweis: Da du den Fall ja schon in einem anderen Thread eingestellt hast, wäre es angebracht, dort auch Zusatzfragen zu stellen.

    Das Bedürfnis dürfte -im Ausland- weiterbestehen.

    Ggf. ist das Verfahren ins Ausland abzugeben. Viel Spaß dabei.
    Das Verfahren -mangels Bedürfnis im Inland- aufzuheben ist sicherlich nicht richtig.
    Aber: wo kein Beschwerdeführer, auch kein Beschwerdegericht!

  • Ich habe geschrieben, dass ggf. zu prüfen ist, ob noch ein Bedürfnis besteht.

    Und ja, ich kam bislang immer zum Ergebnis, dass hier kein Bedürfnis mehr besteht und habe aufgehoben - natürlich nach ordentlicher Anhörung aller Beteiligten.
    Meine Fälle waren bislang immer Ausländer, die in ihre Heimat zurückkehrten und in Deutschland nichts mehr zu regeln war.

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