Habe über die Suchfunktion leider nichts passendes gefunden.
Eingegangen ist Eintragungsantrag bzgl. Teilung nach § 8 WEG Anfang Juni. Noch nicht vollzogen.
Jetzt geht Ersuchen des Insolvenzgerichtes auf Eintragung konkretes Verfügungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 21 Abs. 1 InsO ein.
Leider liegt mir gerade kein InsO- Kommentar vor und InsO war nie mein Steckenpferd. :-(.
Ist die Teilung nach § 8 WEG eine Verfügung im Sinne dieses relativen Verfügungsverbotes?
Eintragung zwingend nach § 17 GBO oder aufgrund Ersuchen WEG-Teilung nicht mehr möglich.
Problem: Eigentümer ist eh schon Kostenschuldner. D.h. ich würde hier erst mal Vorschuss nehmen gemäß § 13 Satz 1 iVm. Satz 2 GNotGK.