A ist Arbeitnehmer. Er leitet die Abteilung x. In einem Personalgespräch wird dem A bedeutet, die Abteilung x werde nicht geschlossen (A: "Das weiß ich, wir expandieren ja"), man wolle sich aber von ihm trennen und zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit einer enormen Abfindung anbieten (sog. "Golden Handshake"). A lehnt ab, weil er weiß, dass die behaupteten "betriebsbedingten Gründe" vorgeschoben sind. A sagt, man könne ihm ruhig kündigen. Dann gehe er bis zum Bundesarbeitsgericht. Man könne ihm anbieten, was man wolle, er vergleiche sich nicht in einem Sinne, dass er seinen Arbeitsplatz verliert, auch nicht vor Gericht. Das Personalgespräch endet mit der Bemerkung, dann käme in den nächsten Tagen die Kündigung.
A geht zu RA U, der die Vertretung anzeigt und die o. g. Haltung wiederholt. Hierbei gibt A dem RA U eine Prozessvollmacht. RA U erwähnt diese Prozessvollmacht im Schreiben an den Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber formuliert daraufhin die Kündigung als Entwurf aus und nimmt die vorgeschriebene Anhörung des Sprecherausschusses vor Ausspruch der Kündigung (Sprecherausschuss ist der "Betriebsrat" der leitenden Angestellten) vor. Es wird sogar schon eine Klageerwiderung auf die erwartete Kündigungsschutzklage verfasst, in der herbeikonstruiert angebliche persönliche Verfehlungen zum Kündigungsgrund erklärt werden.
Es kommt dann aber durch Verhandlungen zwischen dem RA U. und dem Personalchef doch noch zu einer gütlichen Einigung. Zur Vermeidung der "betriebsbedingten" Kündigung wird A als Ergebnis eines von RA U. für ihn ausgehandelten außergerichtlichen Vergleichs, was schon immer sein Wunsch war, in die Filiale nach Shanghai versetzt.
Ist hier eine Terminsgebühr angefallen? RA U. befürchtet: nein. Aber was sagt das Forum?