Anwendbarkeit JVEG

  • Hallo,

    ich bin neu im Forum und es wäre sehr nett, wenn mir jemand helfen könnte. Es geht um folgenden Fall:

    Ein Angehöriger i.S.v. § 79 II Nr.2 ZPO vertritt seinen Bruder vor Gericht. Dieser möchte nun eine Entschädigung für Verdienstausfall und Fahrtkosten bekommen.

    1. Ist § 22 JVEG überhaupt auf Prozessbevollmächtigte nach § 79 ZPO anwendbar?
    2. Kann der Prozessbevollmächtigte dann einen Verdienstausfall im Rahmen seiner Selbstständigkeit geltend machen, obwohl er zeitgleich Rechtsreferendar ist?

    Laut Sitzungsprotokoll war nur der Prozessbevollmächtigte, aber nicht sein Bruder anwesend.

    Schon mal vielen Dank im Voraus

    Liebe Grüße
    Amalia

  • Die tatsächlich entstanden Kosten des Prozessbevollmächtigten können nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gegen den erstattungspflichtigen Gegner festgesetzt werden. Für eine Entschädigung nach dem JVEG gibt es keine Grundlage.

    Wenn der Prozessbevollmächtigte Rechtsreferendar ist, kann/darf es sich bei der Selbständigkeit nur um eine Nebentätigkeit handeln, so dass dann eingehend darzulegen wäre, weshalb ihm ausgerechnet durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins ein Verdienstausfall aus der Nebentätigkeit entstanden ist. Hinzu kommt, dass die Vertretung Angehöriger nur unentgeltlich zulässig ist, wobei man insoweit vielleicht noch konstruieren könnte, dass ein Ersatzanspruch wegen Verdienstausfall aus der Nebentätigkeit gegen den vertretenen Angehörigen keine Entgeltlichkeit begründet, da es sich nicht um eine Vergütung für das Auftreten vor Gericht handelt. Der Gedanke käme aber überhaupt nur dann zum Tragen, wenn ein Verdienstausfall vorliegt.

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