Widerspruch gegen Jobcenterbescheid verfristet - GG?

  • Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen war, warum wurde dann erst Beratungshilfe bewilligt? Ich hätte da zurückgewiesen wegen Mutwilligkeit.

    Die die Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeit ist m. E. nicht notwendig, wenn der Bescheid schon bestandskräftig ist.


    - Oder lief die Frist noch, als BerH bewilligt wurde, und lief ab, bevor der Mandant zum RA gegangen ist?

  • Ich selbst habe nicht bewilligt.

    In der Akte sieht man Bescheid vom 25.10.2016, Frist ein Monat, Mandatierung Rechtsanwalt 06.12.2016, wann der Bescheid zugegangen ist, ist nicht ersichtlich. Am 06.12.2016 wurde durch den RA Widerspruch eingelegt.

  • Wurde die Bewilligung erteilt, als die Frist schon abgelaufen war, würde ich die Voraussetzungen der Aufhebung der Bewilligung prüfen.

    Wurde die Bewilligung noch vor Fristablauf erteilt und der Mandant war erst nach Fristablauf beim RA, würde ich die Beratungsgebühr ansetzen, die Geschäftsgebühr jedoch nicht, da die versuchte Anfechtung eines bestandskräftigen Bescheids mutwillig ist und keine Aussicht auf Erfolg besteht.

    Oder hat der RA ggf. die Bewilligung nachträglich zusammen mit seiner Vergütungsfestsetzung beantragt? Dann würde ich ganz zurückweisen.

  • Woher nehmt Ihr bei diesem SV die Gewißheit, daß die Frist bereits abgelaufen war?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wobei man dann beachten muss, dass streitig ist, ob für das Verfahren nach 44 SGB X überhaupt BerH gewährt wird. Zu dem Thema gibt es eine Entscheidung des BverfG. Diese Entscheidung verneint das tendenziell, da es sich bei dem Verfahren nach 44 SGB X um eine neue Angelegenheit handelt, für welche zunächst mal (anders als beim Widerspruchsverfahren), selbst im Erfolgsfall die Rechtsanwaltskosten nicht erstattet würden. Ein kostenbewusster Selbstzahler würde daher im Regelfall nicht in das 44 SGB X Verfahren gehen sondern die Angelegenheit innerhalb der RM klären. Wenn mir die Ast nicht nachweisen konnten, dass die Frist schuldlos versäumt wurde, gab es bei mir keine BerH für 44 SGB X.

  • Woher nehmt Ihr bei diesem SV die Gewißheit, daß die Frist bereits abgelaufen war?

    In der Akte sieht man Bescheid vom 25.10.2016, Frist ein Monat, Mandatierung Rechtsanwalt 06.12.2016, wann der Bescheid zugegangen ist, ist nicht ersichtlich. Am 06.12.2016 wurde durch den RA Widerspruch eingelegt.

    Daher.

  • Woher nehmt Ihr bei diesem SV die Gewißheit, daß die Frist bereits abgelaufen war?

    In der Akte sieht man Bescheid vom 25.10.2016, Frist ein Monat, Mandatierung Rechtsanwalt 06.12.2016, wann der Bescheid zugegangen ist, ist nicht ersichtlich. Am 06.12.2016 wurde durch den RA Widerspruch eingelegt.

    Daher.

    Daher also?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn der Bescheid am 25.10.2016 erlassen wurde, glaube ich nicht, dass es bis zum 7.11. gedauert hat, bis er zugegangen ist.

  • Habe mir der FS die Entscheidung angefordert, in der der Widerspruch als unzulässig wegen Verfristung zurückgewiesen wurde.

    Aufheben finde ich schwierig wegen des Vertrauensschutzes.


    Bei einem ausführlicheren Sachverhalt könnte man konkreter antworten.

    Jedenfalls, wenn die Bewilligung während der RM-Frist erfolgte, gibt es überhaupt keinen Grund für eine Aufhebung der BerH.

    Aber auch bei späterer Bewilligung dürfte dieser nicht gegeben sein. Was kann der RA dafür, dass der Rechtspfleger den Fristlauf vor Scheinerteilung nicht geprüft hat?

    Die Geschäftsgebühr sehe ich allerdings nicht als notwendig an.

  • :eek::eek: Mann, oh Mann
    Hauptsache BerH raus gehauen und der Kostenbeamte soll sich dann damit rumschlagen :gruebel:
    ...dabei hätte man (bei bisherigem Sachverhalt) mit einem 3zeiler zurückweisen können.

    Geschäftsgebühr auf gar keinen Fall erstattungsfähig, da verfristeter Widerspruch sinnfrei ist. Das weiß ein RA bzw. muss er wissen !!!

    Bei dem Sachverhalt würde ich aber bzgl. Aufhebung der Bewilligung schon den Revisor mal anhören, denn schützenswerte Interessen des RAs sehe ich hier nicht. Schließlich hatte der ja sämtliche Erkenntnisse und hätte den ASt direkt zum Gericht bzw. wegschicken können...

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