Kostenentscheidung im Verfahren nach § 888 ZPO durch zweite Instanz abgeändert?

  • Hallo zusammen,

    in einem Unterhaltsverfahren erging ein Beschluss der den AGG verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Dem kam er nicht nach, weshalb ein Verfahren nach § 888 ZPO betrieben wurde. In dem Zwangsgeldverfahren kam es zu einem Beschwerdeverfahren und das OLG legte die Kostentragungslast für dieses Beschwerdeverfahren dem AST auf. So weit, so gut.

    Das eigentliche Unterhaltsverfahren lief weiter und landete nach einer hier eingelegten Beschwerde ebenfalls beim OLG. Hier wurde sich verglichen, das OLG jedoch entschied über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss: "Von den Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens haben der AGG so und so viel und die AST so und so viel zu tragen. Der AGG hat 3/4 seiner eigenen außergerichtlichen Auslagen und jeweils 3/4 der Auslagen des AST zu 1 und des AST zu 2 zu tragen.......".

    Meine Frage nun: Ändert die zweitinstanzliche Kostenentscheidung auch die Kostengrundentscheidung im Zwangsgeldverfahren? Der AST.V. hätte nun nämlich gerne eine Kostenausgleichung.

    Danke schonmal für eure Meinung :)

  • Meine Frage nun: Ändert die zweitinstanzliche Kostenentscheidung auch die Kostengrundentscheidung im Zwangsgeldverfahren?


    Nein, da die KGE des OLG hier nur das Verfahren der Hauptsache I. und II. Instanz und nicht die Instanzen des Vollstreckungsverfahrens betrifft. Dort bleibt es bei der jeweiligen Kostenentscheidung des AG und OLG.

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