Vetreter nach § 146 I 2 HGB

  • Guten Morgen,
    ich habe hier eine Anmeldung der Auflösung einer KG.
    Angemeldet wurden die Auflösung und die Bestellung der Liquidatoren, sowie das Ausscheiden eines Kd wegen Tod. Für diesen Kd treten die Erben(3 Stück zu gleichen Teilen) ein und diese haben einen Vertreter nach § 146 I 2 HGB bestellt. Die rechtlichen Grundlagen sind soweit klar.
    Ich weiss nur nicht ob und wie ich das eintragen soll? Die Erben treten als Gemeinschaft in den Erbteil ein und müssen eben diesen Vertreter bestellen. Weder ich noch die Kollegen hatten jemals so einen Fall und die Technik macht das nicht mit (Regisstar).
    Hat jemand einen Tipp ?:gruebel:

    Danke und noch gutes Schwitzen.

    LG

  • Hallo!

    Kurze Rückfrage zum Verständnis: Wurden denn ausdrücklich Liquidatoren bestellt oder soll die Liquidation durch alle Gesellschafter als geborene Liquidatoren erfolgen?
    M. E. betrifft § 146 Abs. 1 HGB nämlich nur die Stellung der Kommanditisten-Erben als eigentlich geborene Liquidatoren, nicht dagegen ihre Gesellschafterstellung.

    Wenn Liquidatoren bestellt wurden, muss der Vertreter m. E. nicht eingetragen werden.
    Erfolgt die Liquidation aber durch alle Gesellschafter als geborene Liquidatoren, so ist statt der Erben in Erbengemeinschaft der bestellte Vertreter anstelle der Miterben einzutragen (Staub, Kommentar zum HGB (5. Auflage 2009) , § 146 RdNr. 26 und § 148 RdNr. 6).
    Auch wenn er per se nicht selbst Liquidator ist, würde ich den Vertreter vermutlich doch als solchen eintragen, da alle anderen Beteiligtenrollen entweder nicht passen oder zu Problemen bei der abstrakten Vertretungsregelung führen würden.

    Das betrifft aber wirklich nur die Stellung der Erben und des Vertreters als Liquidationsorgan. Beim Kommanditanteil sind m. E. wie sonst auch die Erben entsprechend ihrer Erbquote einzutragen.

    LG

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Danke Rapunzel.
    Es sind ausdrücklich Liquidatoren angemeldet worden (nicht personenidentisch mit den Erben oder mit den bisherigen Gesellschaftern).
    In der Anmeldung bzgl der Erben wurde eben angemeldet dass sie als Gemeinschaft in den Kd. Anteil im Wege der Sondererbfolge zu je 1/3 in die aufgelöste Gesellschaft eintreten und eben den Vertreter bestimmt haben.

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