Neuberechnung der Führungsaufsicht

  • Hallo Kolleginnen und Kollegen,

    ich mache seit einiger Zeit Jugendstrafsachen und mein Vorgänger hat mir ein Schätzchen vermacht.

    Es handelt sich um einen Jugendlichen, daher bin ich als Rechtspfleger am AG zuständig.
    Beginn der FA ist unproblematisch. Einen Tag nach der Entlassung also der 21.09.2013 TB + 3 Jahre und somit der 20.09.2016 TE.
    Der Jugendliche befand sich zum einen in anderer Sache (Sache B) in UHaft 16.01.2015 bis 01.04.2015. Der VU wurde in der Sache B dann zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Bewährung sollte 3 Jahre laufen.
    Jedoch wurde die Bewährung widerrufen und der VU befindet sich seit dem 11.10.2016 erneut in Haft. Das voraussichtliche Strafende ist hier 26.10.2017.


    Ich würde nun wie folgt vorgehen.
    Zunächst würde ich das neue Ende aufgrund der UHaft (76 Tage) berechnen. Das neue FA-Ende wäre dann der 06.12.2016 TB.
    Da jedoch eine Aussetzung zur Bewährung in der Sache B stattfand wäre das neue neue Ende der FA, dass eigentliche Bewährungsende oder? Also der 01.04.2018 TB.

    Da der VU sich nun aber erneut in Haft befindet stellt sich mir die Frage, ob ich erneut die FA berechnen muss? Da ich das Strafende jedoch noch nicht kenne, wäre m.E., dann ein vorläufiges Ende zu berechnen und mitzuteilen oder?
    Irgendwie habe ich das grad einen Knoten im Kopf:gruebel:

    LG

  • Beim Widerruf verlängert sich die FA nur bis 1 Tag vor RK des Widerrufsbeschlusses. Hier hat letztendlich die Bewährung keinen Einfluss auf die FA. Sie verlängert sich vorliegend nur durch die Haftzeiten.

  • Durch die Bewährung in einem anderen Verfahren verlängert sich nicht die Frist der Führungsaufsicht. Die Führungsaufsicht endet nach § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB aber nicht vor dem Ende der Bewährungszeit. Mit Wegfall der Bewährung endet die Führungsaufsicht wieder mit Ablauf der nach § 68c StGB berechneten Frist unter Berücksichtigung der Zeiten, die nach " 68c Abs. 3 Satz 2 nicht in die Dauer eingerechnet werden.
    Das wäre im vorliegenden Fall die U-Haft und die Zeit seit dem Strafbeginn. Eventuell kommen weitere Zeiten von Flucht oder Verborgenhalten hinzu.
    Ich würde zunächst bis zum voraussichtliche Strafende am 26.10.2017 rechnen und eine neue Berechnung erstellen, sobald eine bedingte Entlassung im Verfahren B erfolgt.

  • Super, vielen lieben Dank für eure Rückmeldungen.:daumenrau Es hat Klick gemacht und der Knoten hat sich gelöst :)

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