Anrechnung Geschäftsgebühr bei Selbstvertretung

  • Der RA hat sich vorgerichtlich wegen einer privaten Sache selbst vertreten.Im gerichtlichen Verfahren mandatiert er einen RA seine eigenen Kanzlei.Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wurde im Urteil zugesprochen.Muss eine Anrechnung erfolgen oder liegt ein Fall des Anwaltwechsels vor?

  • Es muss eine Anrechnung erfolgen, da ein Fall des § 15 a II RVG vorliegt.
    Ein Anwaltswechsel liegt nur dann vor, wenn während des Verfahrens der RA gewechselt wird.
    Hier scheint es aber so zu sein, dass das Verfahren von Anfang an von dem mandatieren RA geführt wurde.

  • Das verstehe ich jetzt nicht, im Kommentar steht: wechselt der Mandant nach der vorgerichtlichen Vertretung den RA, so reduziert sich der Erstattungsanspruch für die Geschäftsgebühr gegen einen Dritten nicht...d.h. es müsste doch dann keine Anrechnung erfolgen.
    Ich hatte bisher nur ein Problem damit ob überhaupt ein Anwaltswechsel stattgefunden hat da er sich erst ( im vorgerichtlichen Verfahren) selbst vertreten hat und dann im gerichtlichen Verfahren durch einen RA seiner eigenen Kanzlei:gruebel:


  • Ich hatte bisher nur ein Problem damit ob überhaupt ein Anwaltswechsel stattgefunden hat da er sich erst ( im vorgerichtlichen Verfahren) selbst vertreten hat und dann im gerichtlichen Verfahren durch einen RA seiner eigenen Kanzlei:gruebel:

    Das würde ich schon so sehen. Das RVG sieht ja gerade vor, dass der RA, wenn er sich selbst vertritt, seine Vergütung festsetzen lassen kann. Daher fand auch im gebührenrechtlichen Sinne ein Anwaltswechsel statt, wenn er sich erst selbst vertreten hat und dann durch einen Kollegen hat vertreten lassen.

  • Ja, es wurden nur die Kosten eines RA beantragt und eine 1,3 VG.Im Urteil wurde eine 1,3 Geschäftsgebühr zugesprochen und der Gegner verlangt eine Anrechnung dieser Geschäftsgebühr.

  • Ok.
    Die Geschäftsgebühr würde ich weiterhin nicht anrechnen, da GG und VG von unterschiedlichen RAs verdient wurden und daher keine Anrechnung stattfindet. Laut BGH soll durch die Anrechnung lediglich eine Doppelhonorierung verhindert werden.

  • Bei der Anrechnung der GG geht es nicht um den Schutz des Schuldners - dessen Interessen spielen dabei keine Rolle - sondern ausschließlich um eine Vermeidung einer Doppelhonorierung.
    Das wird in den Entscheidungen aus ausdrücklich so aufgeführt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!