Nachlasspflegschaft §1961 BGB anordnen?

  • Mahlzeit!
    Ich habe hier ein Verfahren, dass kurz vor der Feststellung des Fiskuserbrecht steht. Zum Nachlass gehört ein Grundstück im Alleineigentum der Erblasserin. Alle bekannten Erben der II. Erbordnung (I. Erbordnung ist nicht vorhanden) haben ausgeschlagen. Ich bereite gerade die Feststellung des Fiskuserbrecht vor. Mir fehlen noch einige Personenstandsurkunden von vorverstorbenen Miterben, die ich innerhalb der Verwandtschaft angefordert habe, bzw. selbst beim Standesamt anfordern werde. Größere Probleme dabei erwarte ich ehrlich gesagt nicht.

    Soweit ist also alles klar.

    Jetzt habe ich vom Wasserversorger einen Antrag nach §1961 BGB liegen. Der Versorgungsvertrag soll gekündigt werden. Ich würde nur ungern -so kurz vor Feststellung des Fiskuserbrechts- die Nachlaßpflegschaft anordnen wollen. Barnachlass ist im Übrigen nicht vorhanden.

    Was meint ihr?

    Grüße Döner

  • Ich würde keine Nachlasspflegschaft anordnen, wenn das Fiskuserbrecht ohnehin unmittelbar bevorsteht.

    Aber: Weshalb beschaffst du dir als Nachlassgericht Personenstandsurkunden für das Fiskuserbrecht?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • ... Barnachlass ist im Übrigen nicht vorhanden.
    ...

    Der Wasserversorger bekommt also ohnehin kein Geld, so dass ihm die Zeitverzögerung bis zur Feststellung des Fiskuserbrechts auch keinen Schaden mehr zufügt. Ich würde dem Wasserversorger daher mitteilen, dass von einer Nachlasspflegschaft abgesehen wird, da die Feststellung des Fiskuserbrechts bevorsteht.

  • Ich würde keine Nachlasspflegschaft anordnen, wenn das Fiskuserbrecht ohnehin unmittelbar bevorsteht.

    Aber: Weshalb beschaffst du dir als Nachlassgericht Personenstandsurkunden für das Fiskuserbrecht?

    Um mich vom Wegfall der vorverstorbenen Erben zu überzeugen. Ist das etwa nicht Richtig? Bisher weiß ich ja lediglich vom Hören und Sagen, das Dieser und Jener Erbe bereits vorverstorben sein soll. Ich beschaffe allerdings nur die erforderlichen Geburts- und Sterbeurkunden der vorverstorbenen Erben. Von denen, die ausgeschlagen haben, fordere ich nichts an.

    Wird ein Erbschein durch die Erben beantragt dokumentieren diese ja auch die Verwandtschaftsverhältnisse lückenlos. Warum sollte im Falle der Feststellung des Fiskuserbrechts etwas anderes gelten?

  • Aber § 1961 BGB besagt doch:

    "Das Nachlassgericht hat ... einen Nachlasspfleger zu bestellen."
    Und ich bin der Meinung, das Nachlassgericht hat kein Ermessen.
    Der Erbe ist (im Moment noch) unbekannt. Ein Gläubiger beantragt. Also hat (=muss) das Nachlassgericht anordnen.
    Im neuen Zimmermann unter RdNr. 68 sind die unterschiedlichen Voraussetzungen von § 1960 BGB/§ 1961 BGB ganz toll ausgeführt. Und das nach Zimmermann weiter geforderte Rechtschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Der Wasserversorger will den Lieferungsvertrag kündigen. Und zwar jetzt. Und gegenüber wem soll er jetzt kündigen? Dem Fiskus gegenüber? Dem Nachlassgericht gegenüber? Also bleibt nur der Nachlasspfleger, der m.E. durch das Nachlassgericht -wenn nicht jetzt der Fiskus als "Erbe" bereits feststeht- zu bestellen ist.

  • Das stimmt alles...aber dennoch kann die Bestellung unterbleiben, wenn ein weiteres (zeitliches) Abwarten dem Gläubiger zumutbar ist. Dann nämlich fehlt es an einem Rechtschutzbedürfnis.

    Damit wären wir bei der wirklichen und entscheidenden Frage dieses Sachverhaltes: Warum wird nicht schon jetzt das Fiskuserbrecht festgestellt bzw. wie lange wird es wohl noch dauern, bis dies dann höchstwahrscheinlich erfolgt? 2 Monate oder 2 Wochen? Im ersten Fall wäre es dann ganz klar kein Fall für eine NLPflegschaft. Im zweiten Fall wohl eher schon.

    Gegenbeispiel: Der Alleinerbe wohnt im Ausland und hat deswegen eine 6-monatige Ausschlagungsfrist. Er hat vor 5 Monaten die Nachricht des NLG erhalten. Also ist wegen der laufenden Auschlagungsfrist der Erbe noch immer 1 Monat lang im Sinne des § 1960 BGB unbekannt. Würdet ihr da auch sofort auf Antrag des Wasserverorgers eine Nachlasspflegschaft anordnen? Denn der Erbe ist unbekannt und der Wasserversorger hat ein Rechtschutzbedürfnis - er will ja jetzt kündigen...

    Ich denke, dass es so deutlich wird, worauf ich hinaus will und dass es nicht eine Frage von "kann der einen Antrag stellen" oder "ist der Erbe unbekannt" ist, sondern davon, wie lange das NLG noch braucht um die Feststellung treffen zu können und ob daraus resultierend dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten zuzumuten ist.

    Ist zur Feststellung des Fiskuserbrechts erforderlich, dass Sterbeurkunden von vorverstorbenen Erben beigezogen werden? Grundsätzlich Nein.
    Muss der Fiskus Personenstandsurkunden vorlegen, wenn er einen Erbschein beantragen will? Strittig. Bis zu einem gewissen Grad sicher ja...aber weil jeder Mensch Verwandte hat, ist es sicher unmöglich, alle weggefallenen Verwandten urkundlich zu belegen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das stimmt alles...aber dennoch kann die Bestellung unterbleiben, wenn ein weiteres (zeitliches) Abwarten dem Gläubiger zumutbar ist. Dann nämlich fehlt es an einem Rechtschutzbedürfnis.

    Damit wären wir bei der wirklichen und entscheidenden Frage dieses Sachverhaltes: Warum wird nicht schon jetzt das Fiskuserbrecht festgestellt bzw. wie lange wird es wohl noch dauern, bis dies dann höchstwahrscheinlich erfolgt? 2 Monate oder 2 Wochen? Im ersten Fall wäre es dann ganz klar kein Fall für eine NLPflegschaft. Im zweiten Fall wohl eher schon.

    Gegenbeispiel: Der Alleinerbe wohnt im Ausland und hat deswegen eine 6-monatige Ausschlagungsfrist. Er hat vor 5 Monaten die Nachricht des NLG erhalten. Also ist wegen der laufenden Auschlagungsfrist der Erbe noch immer 1 Monat lang im Sinne des § 1960 BGB unbekannt. Würdet ihr da auch sofort auf Antrag des Wasserverorgers eine Nachlasspflegschaft anordnen? Denn der Erbe ist unbekannt und der Wasserversorger hat ein Rechtschutzbedürfnis - er will ja jetzt kündigen...

    Ich denke, dass es so deutlich wird, worauf ich hinaus will und dass es nicht eine Frage von "kann der einen Antrag stellen" oder "ist der Erbe unbekannt" ist, sondern davon, wie lange das NLG noch braucht um die Feststellung treffen zu können und ob daraus resultierend dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten zuzumuten ist.

    Ist zur Feststellung des Fiskuserbrechts erforderlich, dass Sterbeurkunden von vorverstorbenen Erben beigezogen werden? Grundsätzlich Nein.


    Und auf welcher Grundlage stelle ich das Vorversterben der potentiellen Erben ohne Urkunden fest? :gruebel:

  • Gegenfrage: Auf welcher Grundlage stellst du fest, dass die Erben, die ausgeschlagen haben oder vorverstorben sind, keine (weiteren) erbberechtigten Abkömmlinge haben?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (26. Juni 2017 um 17:24)

  • Sterbeurkunden kann ich nachvollziehen ... aber warum Geburtsurkunden? Wenn einer tot ist, ist es doch egal, ob er verwandt war, oder nicht:D. Oder brauchst Du die Randvermerke/Hinweise zu den Geburtsregistereinträgen, um überhaupt erst die Sterbedaten zu ermitteln?
    Nachlasspflegschaft würde ich unter Hinweis auf das Verfahren zur Feststellung des Fiskuserbrechts auch erstmal nicht anordnen, da ein zusätzlicher Nutzen nicht ersichtlich ist.

  • Ich würde beim Antragsteller halt einfach anfragen, ob sein Antrag einstweilen noch zurückgestellt werden kann (und soll), weil die Feststellung des Fiskuserbrechts mehr oder weniger unmittelbar bevorsteht. Im Übrigen kann die Erbenermittlung selbst bei Geltung des (nur noch in Bayern existierenden) Amtsermittungsgrundsatzes auch eingestellt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass diese Ermittlungen nur zu weiteren Erbausschlagungen führen würden.

  • Ich will den obigen Ausführungen nicht widersprechen, sondern sie nur ergänzen. Mir fällt oft auf, dass bei den Wirkungskreisen nicht nach § 1960 BGB und § 1961 BGB unterschieden wird. Wenn der Wasserversorger kündigen will, ist eigentlich nur der Wirkungskreis "Entgegennahme der Kündigung des Wasserversorgers" nach § 1961 BGB wirklich erforderlich. Angeordnet wird aber in solchen Fällen oft eine vollumfassende Nachlasspflegschaft incl. Erbenermittlung (auch außerhalb Bayerns).

  • Sterbeurkunden kann ich nachvollziehen ... aber warum Geburtsurkunden? Wenn einer tot ist, ist es doch egal, ob er verwandt war, oder nicht:D. Oder brauchst Du die Randvermerke/Hinweise zu den Geburtsregistereinträgen, um überhaupt erst die Sterbedaten zu ermitteln?
    Nachlasspflegschaft würde ich unter Hinweis auf das Verfahren zur Feststellung des Fiskuserbrechts auch erstmal nicht anordnen, da ein zusätzlicher Nutzen nicht ersichtlich ist.

    Also ich überzeuge mich schon davon, dass die vorverstorbenen Erben mit dem Erblasser verwandt waren.
    Gerade in der 2. Erbordnung gehe ich wie folgt vor:

    Geburtsurkunde vom Erblasser zur Feststellung seiner Eltern. Sterbeurkunden der Eltern. Geburts- und Sterbeurkunden der vorverstorbenen Geschwister. Bei denen die ausgeschlagen haben, verlasse ich mich auf deren Aussage, dass sie entsprechend mit dem Erblasser verwandt sind. Warum sollten sie in diesem Bezug auch die Unwahrheit sagen, das wäre ja Quatsch. Ebenso verlasse ich mich bei den Ausschlagenden auf die vollständige Angabe der eigenen Abkömmlinge.

    Wenn die Bürger bei mir vorsprechen und ausschlagen, dann lasse ich diese oft (je nach Verwandtschaftsgrad) auch einen Blick auf meinen Stammbaum werfen und vermerke mir mit Bleistift bereits diverse Angaben. Wenn jetzt z.B. einer sagt: Onkel Jürgen hat 3 Kinder und Onkel Jürgen gibt später nur 2 Kinder an, dann hake ich da nochmal nach.

    Ansonsten muss man dann eben auch "den Sack zu machen" und sich auf eigene Recherchen durch Urkunden und die Angaben der Leute (deren Wahrheitsgehalt ich in der Regel unterstelle) verlassen.

  • Ich würde beim Antragsteller halt einfach anfragen, ob sein Antrag einstweilen noch zurückgestellt werden kann (und soll), weil die Feststellung des Fiskuserbrechts mehr oder weniger unmittelbar bevorsteht. Im Übrigen kann die Erbenermittlung selbst bei Geltung des (nur noch in Bayern existierenden) Amtsermittungsgrundsatzes auch eingestellt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass diese Ermittlungen nur zu weiteren Erbausschlagungen führen würden.

    Genauso habe ich das jetzt erst mal gemacht - um Zeit zu gewinnen.

    Der Sterbefall ist inzwischen über 6 Monate her, das Haus seit Jahren unbewohnt. Der Vertrag hätte längst gegenüber dem Erblasser noch zu Lebzeiten gekündigt werden können. Die plötzliche Eile ist für mich jetzt ehrlich gesagt nicht nachvollziehbar.

  • Döner:

    Du machst dir m.E. wohl zu viel und unnötig Arbeit.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Im Übrigen kann die Erbenermittlung selbst bei Geltung des (nur noch in Bayern existierenden) Amtsermittungsgrundsatzes auch eingestellt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass diese Ermittlungen nur zu weiteren Erbausschlagungen führen würden.

    Davon versuche ich auch immer zu überzeugen. Gibt es dazu Rechtsprechung? Oder Literatur? Mir ist noch nichts "über den Weg gelaufen". Ich suche auch gern selbst, wenn ich weiß wo bzw. unter was.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Aus Mayer, Fiskuserbrecht und Erbenermittlung: Probleme des „erbenlosen Nachlasses”

    (ZEV 2010, 445)

    Von den erforderlichen Ermittlungen darf nicht wegen eines mangelnden Bedürfnisses oder der Überschuldung des Nachlasses abgesehen werden. Teilweise wird allerdings vertreten, dass in analoger Anwendung von § 1965 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ermittlungen dann unterbleiben können, wenn die entstehenden Kosten gegenüber dem Bestand des Aktivnachlasses unverhältnismäßig groß wären.


    Vgl. dazu: BayObLG v. 12. 12. 1957, BReg. 1Z 24/57, BayObLGZ 1957, 360, 364; LG Stade, Rpfleger2004568 m. abl. Anm. Bestelmeyer; Lange/Kuchinke (Fn. 5), § 38 V.1, 2.b; Leipold (Fn. 10), § 1964 Rn. 3, 7; Krug (Fn. 44), §§ 1964, 1965, 1966 Rn. 7 (je zum FGG).56 Marotzke (Fn. 32), § 1964 Rn. 3; Firsching/Graf (Fn. 45), Rn. 4 521; vgl. auch Frohn, Rpfleger19863738 f.; a. M. LG Düsseldorf, Rpfleger1981358 für den Fall, dass die Feststellung des Staatserbrechts von einem Gläubiger beantragt wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Aus Mayer, Fiskuserbrecht und Erbenermittlung: Probleme des „erbenlosen Nachlasses”

    (ZEV 2010, 445)

    Von den erforderlichen Ermittlungen darf nicht wegen eines mangelnden Bedürfnisses oder der Überschuldung des Nachlasses abgesehen werden. Teilweise wird allerdings vertreten, dass in analoger Anwendung von § 1965 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ermittlungen dann unterbleiben können, wenn die entstehenden Kosten gegenüber dem Bestand des Aktivnachlasses unverhältnismäßig groß wären.


    Vgl. dazu: BayObLG v. 12. 12. 1957, BReg. 1Z 24/57, BayObLGZ 1957, 360, 364; LG Stade, Rpfleger2004568 m. abl. Anm. Bestelmeyer; Lange/Kuchinke (Fn. 5), § 38 V.1, 2.b; Leipold (Fn. 10), § 1964 Rn. 3, 7; Krug (Fn. 44), §§ 1964, 1965, 1966 Rn. 7 (je zum FGG).56 Marotzke (Fn. 32), § 1964 Rn. 3; Firsching/Graf (Fn. 45), Rn. 4 521; vgl. auch Frohn, Rpfleger19863738 f.; a. M. LG Düsseldorf, Rpfleger1981358 für den Fall, dass die Feststellung des Staatserbrechts von einem Gläubiger beantragt wird.

    Vielen lieben Dank! :2danke

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Döner:

    Du machst dir m.E. wohl zu viel und unnötig Arbeit.


    :gruebel: Das würde mich jetzt aber auch interessieren, was bei der von Döner geschilderten Handhabung zuviel ist.

    Die Prüfung, ob der weggefallene Stamm überhaupt zu den Erben gehört. Geburtsurkunde ist bei Weggefallenen nur erforderlich, wenn Abkömmlinge an ihre Stelle traten. Ansonsten ist egal, ob sie dazugehören oder nicht.

  • Ich möchte mich hier mit einer Anfängerfrage zur Pflegschaft nach § 1961 BGB ranhängen.


    Es gibt genug Vermögen (Sparbuch) um GK und Nachlasspfleger zu bezahlen, aber die Passiva übersteigen (leicht) die Aktiva.

    Nach meinem jetzigen Stand ist eine (anteilige) Befriedigung der Gläubiger nicht möglich, streng genommen müsste gar Nachlassinsolvenz beantragt werden.
    Also ist das Sparbuch zu hinterlegen und die Gläubiger gehen leer aus?

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