Nachlasspflegschaft §1961 BGB anordnen?

  • Bei einem NLP-Antrag eines Gläubigers (§1961 BGB) kommt es nicht auf das Sicherungsbedürfnis für den Nachlass (§1960 Abs. 1 BGB) an; dieses wird ersetzt durch das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers. Es kommt auch nicht auf eine Kostendeckung an. Also keine Hinterlegung, sondern NLP-Anordnung und - falls Überschuldung vorliegt - den NLP eben Antrag auf NL-Insolvenz stellen lassen.

  • Dann ists ja noch einfacher: Abweisung mangels Masse. GK für Nachlasspflegschaft einziehen, Vergütung des NLP, die restlichen drei Mark - wenns die noch gibt - an die Gläubiger verteilen. Alles weg und aufheben, dann wird da auch nix mehr hinterlegt. Wenn man nen einigermaßen flinken Nachlasspfleger hat, geht das in recht kurzer Zeit über die Bühne. Hier wird bei solch offensichtlich dürftigen Nachlässen die Insolvenz nie beantragt. Klar ist das auch ne Art der Geldverbrennung, aber wenn der Antrag nunmal da ist....
    Fiskuserbrecht feststellen wäre in deinem Fall keine Option?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Danke, nur dürften die Gerichtskosten der Insolvenz in meinem Fall das Vermögen (nur ca 1000,00 Euro) auffressen, so dass am Ende niemand zufrieden ist.

    Deshalb lieber einen Nachlasspfleger einsetzen, der kommt billiger als ein Insolvenzverwalter, kann das bisschen was da ist, an die Gläubiger verteilen und ansonsten die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erheben.

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